Betreuungsrecht in Frankreich – Vorsorgevollmacht

Im Zuge der Reform des Rechts schutzbedürftiger Erwachsener wurde im Jahr 2007 in Frankreich die privatrechtliche Vorsorgevollmacht eingeführt. Im Allgemeinen handelt es sich inhaltlich dabei um eine mit dem deutschen Recht vergleichbare Vollmacht, die für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, bzw. seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann, erstellt wird. Wenn die Vollmacht wirksam ist und im jeweiligen Einzelfall einen wirksamen Schutz für den Vollmachtgeber bietet ist das Vormundschaftsgericht an diese Vollmacht gebunden, d. h. die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung ist dann nicht erforderlich. Die gesetzliche Betreuung ist – wie im deutschen Betreuungsrecht – gegenüber einer wirksamen Vorsorgevollmacht subsidiär. Eine Registrierung der Vollmacht findet nicht statt.
Zur Vollmachtausübung können ein oder mehrere Vertreter eingesetzt werden. Der Bevollmächtigte ist dazu verpflichtet, die Vollmacht persönlich auszuüben. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte einem Dritten eine Untervollmacht erteilt.
Geregelt werden können mit dieser Vorsorgevollmacht grundsätzlich alle Belange, die der Vollmachtgeber als regelungsbedürftig ansieht. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Bereiche in Bezug auf die Vermögens- und Personensorge. Der Inhalt der Vollmacht kann in jedem Einzelfall individuell gestaltet werden, es ist auch möglich, sie nur auf einen Lebensbereich auszurichten.
Besonderheiten im Vergleich zur deutschen Vorsorgevollmacht:
1.
Ein besonders gravierender Unterschied zur deutschen Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die Vollmacht nach französischem Recht erst dann wirksam wird, wenn durch ausführliche ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, bzw. seinen Willen zu äußern. Zusammen mit dieser ärztlichen Bescheinigung ist die Vollmachtsurkunde sodann bei Gericht vorzulegen. Dieses stellt in der Folge den „Eintritt der Wirkung“ fest, erst dann ist der Bevollmächtigte in der Lage, den Vollmachtgeber zur vertreten.
2.
Als Bevollmächtigte kommt jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person in Betracht. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die bevollmächtigte Person auch die Voraussetzungen erfüllen muss, die sie auch im Falle einer gerichtlichen Vertreterbestellung, also als Vormund oder als Pfleger, nachweisen müsste. Die bevollmächtigte Person kann die Vertretung aus der Vorsorgevollmacht erst dann wirksam übernehmen, wenn sie gemäß Art. L 471-2 des Code de l´action sociale et des familles (Art. 480 Code civil) in der Liste der für schutzbedürftige Erwachsene gerichtlich bestellten Vertreter registriert wurde.
3.
Die Form, in welcher die Vollmacht abgeschlossen wird, hat direkte Auswirkungen auf die Handlungsbefugnisse des Bevollmächtigten:
Schließlich gibt es noch Unterschiede zur deutschen Vorsorgevollmacht hinsichtlich der Befugnisse des Bevollmächtigten, die sich im französischen Recht nicht nur aus dem Text, bzw. dem Regelungsgehalt der Vollmacht ergeben, sondern (auch) aus der Form, in der die Vollmacht abgeschlossen wurde. Es wird zwischen der einfachen, privatschriftlichen Vollmachtsurkunde und der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht unterschieden.
Die notariell beurkundete Vollmacht gestattet es dem Bevollmächtigten grundsätzlich alle diejenigen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die auch ein gerichtlich bestellter Vormund tätigen dürfte. Ausnahmen sind in Artikel 509 Code civil aufgeführt, z. B. ist für unentgeltliche rechtsgeschäftliche Verfügungen eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Weiterhin besteht eine jährliche Rechnungslegungs- und Berichterstattungspflicht. Anhand dieser Berichte wird überprüft, ob der Bevollmächtigte im Rahmen seiner in der Vollmacht festgelegten Befugnisse handelt. Diese Pflichten bestehen für den Bevollmächtigten auch gegenüber dem beurkundenden Notar. Auch dieser überprüft also jährlich ob der Bevollmächtigte im Sinne und im festgelegten Rahmen der Vollmacht für den Vollmachtgeber handelt.
Bei der rein privatschriftlichen Vollmacht (die von einem Anwalt gegengezeichnet oder die nach einem festgelegten Muster erstellt werden muss) ist der Bevollmächtigte dagegen nur dazu befugt, die rein tatsächlich in der Vollmachtsurkunde bezeichneten Befugnisse wahrzunehmen. Alle anderen – ggf. erforderlichen – Rechtsgeschäfte unterliegen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Auch hier besteht eine jährliche Rechnungslegungs- und Berichtspflicht, mit der überprüft wird, ob die Amtsführung des Bevollmächtigten den Regelungen in der Vollmacht entspricht.