Vorsorgevollmacht 1. Allgemeine Vollmacht Es gibt in den Niederlanden keine ausdrückliche Vorsorgevollmacht. Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit einer allgemeinen Vollmacht einen Vertreter bestimmen. In dieser Vollmacht wird vom Vollmachtgeber selbst bestimmt, ab wann und in welchem Umfang die Vollmacht eingesetzt werden soll. Eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung findet nicht statt. Jedoch haben […..]
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