In Tunesien besteht kein Vorkaufsrecht für Familienangehörige in einem solchen Fall. Beim Verkauf einer Immobilie, die im Eigentum einer unter Betreuung stehenden Person steht, gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Die Familienangehörigen müssen eine Person als Verwalter (Vormund) aussuchen. Er wird durch einen Gerichtsbeschluss benannt oder bestellt. Er kann als Verwalter unter Aufsicht eines Richters die Immobilie verkaufen. 2. Falls es […..]
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