Türkei: Vollmachten jeglicher Art sind beim Notar zu errichten

Eine automatische Vertretung Erwachsener durch nahe Angehörige aufgrund Alter oder Geschäftsunfähigkeit existiert nach türkischem Recht nicht. Sollte eine Vertretung notwendig sein, muss die betroffene Person in der Türkei zu einem Notar bzw. im Ausland zu einem türkischen Konsulat gehen und den gesetzlichen Vertreter über den Notar bzw. das Konsulat bevollmächtigen. Eine spezielle Vollmacht besteht nicht. Für ältere Personen, die nicht […..]
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BETREUUNG IM TÜRKISCHEN RECHT

Das Thema “Betreuung” bzw. “Entmündigung” ist in den Art. 405 ff türk. ZGB (Zivilgesetzbuch) geregelt. Die Regelung zur Betreuung aufgrund Alters befindet sich in Art. 408 türk. ZGB. Danach kann jeder Erwachsene wegen Alter, Behinderung, Unerfahrenheit oder einer schweren Krankheit seine Entmündigung beantragen, wenn er deswegen seine Arbeit nicht mehr führen kann. Diese können auch der Ehepartner bzw. Angehörige beantragen, […..]
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