Die Planung einer Betreuung für den Notfall ist insbesondere bei Auslandsbezug stets anzuraten. Auch wenn bereits Verfügungen in Deutschland getroffen worden sind, wird damit den besonderen Anforderungen, die sich aus einer australischen Auslandsberührung ergeben, nicht genügend Rechnung getragen. In auftretenden Rechtsfragen wird eine deutsche Vollmacht durch den australischen Richter nach australischem Recht beurteilt. Man sollte nicht damit rechnen, dass diese […..]
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