Vorsorgevollmacht In Italien gibt es keine ausdrücklich als solche bezeichnete „Vorsorgevollmacht“. Dennoch ist nach den allgemeinen Regelungen des italienischen Zivilrechts jede geschäftsfähige Person dazu berechtigt, für den Fall einer künftig eintretenden Geschäftsunfähigkeit für sich einen gesetzlichen Vertreter zu benennen, also eine Vollmacht zu erteilen. Es handelt sich dabei um allgemeine Vollmachten. Möglich ist demnach die Erstellung von Generalvollmachten oder auch […..]
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