Belgien: Gesetzesreform der Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit

Allgemein

Die Regelungen hinsichtlich der Vertretung für Menschen, die nicht mehr handeln können, wurden mit Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus mit Wirkung zum 1. Juni 2014 einer kompletten Neuerung unterzogen. Diese neuen Regelungen ersetzen nun die bisherigen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (Artikel 488/1 bis 502 des Belgischen Zivilgesetzbuchs, nachfolgend BGB genannt).

Allgemein machen die neue Regelungen tabula rasa mit sämtlichen bisherigen Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit (außerhalb von Minderjährigkeit) und haben diese durch Schutzregelungen ersetzt.

Die treibende Kraft hinter diesem neuem Gesetz lag u.a. in der unzureichenden Sicherung der persönlichen Interessen der Geschäftsunfähigen nach den alten Regelungen, der Schaffung einer Regelung für Volljährige (Harmonisierung) und der Harmonisierung der belgischen Gesetzgebung mit den drei internationalen Instrumenten: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung aus dem Jahre 2006 sowie den Empfehlungen R(99)4 und R(2009)11 des Ministerkomitees des Europarates.

Neues Recht

Ein Volljähriger, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise – und sei es nur vorübergehend – außer Stande ist, ohne Beistand oder sonstige Schutzmaßnahme seine Interessen vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art selbst in angemessener Weise wahrzunehmen, kann, wenn und insofern der Schutz seiner Interessen es erforderlich macht, hierfür auf informelle Weise einen Bevollmächtigten benennen (Art. 488/1 belg. BGB).

Eine solche informelle und außergerichtliche Vollmacht kann:

• entweder unmittelbar wirksam werden,
• oder nachdem die Geschäftsunfähigkeit vertraglich festgelegt wurde, eintreten,
• oder wenn die aufschiebende Bedingung der Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, Wirkung entfalten.

Die Personen, die befugt sind für den Betroffenen aufzutreten, werden innerhalb des neuen Gesetzes nicht benannt. Allerdings dürfen Personen, die als Vertreter im Rahmen eines gerichtlichen Schutzes ausgeschlossen sind, auch nicht Bevollmächtigte im Rahmen eines außergerichtlichen Schutzes sein. (Art. 490/1, §1, Abs. 2 Belg. BGB)

 In Belgien ist eine spezielle Vollmacht für derartige Personen vorhanden. Diese ist gesetzlich in den Art. 488/1 bis 502 Belgischen ZBG geregelt:

Zunächst ist, wie oben bereits erörtet, die Erteilung einer außergerichtliche Vollmacht möglich. Diesbezüglich kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Vollmacht zur Anwendung.

Des Weiteren sieht das Gesetz eine gerichtliche Vollmacht vor, wenn die außergerichtliche Vollmacht als nicht ausreichend erachtet wird (Art. 492, Abs. 1 Belgischen ZBG).

Das Gericht wird in diesem Fall eine Geschäftsunfähigkeitserklärung, zugeschnitten auf den Einzelfall erstellen und einen oder mehrere Betreuer bestellen. Eine solche Vollmacht kann sich sowohl auf vermögensrechtliche als auch persönliche Angelegenheiten beziehen (Art. 492/1, §§ 1-2 Belgischen ZBG).

Eine außergerichtliche Vollmacht kann vom Vertretenen selber erstellt werden. Der neue Artikel 490 Belgischen ZBG ermöglicht es, eine Spezial- oder eine Generalvollmacht zu erteilen, um den künftigen außergerichtlichen Schutz des Betroffenen zu organisieren. Diese Vollmacht erstreckt sich jedoch nur auf das Vermögen des Betroffenen (Artikel 489 Belgischen ZBG).

Des Weiteren muss eine Vorsorgevollmacht in Belgien registriert werden (Art. 490 Belgischen ZBG) und ist daher immer schriftlich anzulegen.

Die gerichtliche Vollmacht wird in der Regel vom Friedensrichter erstellt. Anhand des Antrags, der medizinischen Erklärung und Checklisten wird der Friedensrichter festlegen, für welche Angelegenheiten der Betroffene für geschäftsunfähig erklärt wird. Fehlt eine ausdrücklichen Geschäftsunfähigkeitserklärung, bleibt der Betroffene geschäftsfähig (Art. 492/1, §1, Abs. 2 und §2, Abs. 2 Belgischen ZBG).

Im Falle, dass der Vertretene oder Verwandte keinen geeigneten Vertreter bestimmt haben, ernennt der Friedensrichter einen Vertreter. In der Regel wird dann ein Angehöriger oder eine engen Kontaktperson des Vertretenen als Betreuer bestellt (Art. 496/3 Belgischen ZBG).

• Betreuer in persönlichen Angelegenheiten: Vorrang der gesetzlichen, nicht- hierarchischen Liste von nahen Verwandten sowie Mitgliedern des sozialen Umfelds,
• Betreuer über das Vermögen: Vorrang des Betreuers in persönlichen Angelegenheiten oder andernfalls des Vertreters im Rahmen der aussergerichtlichen Betreuung.

Eine Bestätigung, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht auch so gewünscht hat, wäre notwendig, wenn die Vollmachtserteilung nicht durch den Vollmachtsgeber, sondern durch den Richter stattfindet. Erteilt der Friedensrichter die Vollmacht, muss er eine vorangegangene Willenserklärung des Vertretenen oder, subsidiär, die Willenserklärung der Verwandten/Vertrauenspersonen beachten, Art. 496 Belgisches ZBG. Eine nachträgliche Bestätigung des Vollmachtgebers gibt es im Belgischen Recht indes nicht.

Die außergerichtliche Vollmacht beschränkt sich in erster Linie nur auf Verfügungen über das Vermögen. Nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht kann jedoch auch eine außergerichtliche Vollmacht erteilt werden, deren Anwendungsbereich sich auf andere Bereiche erstreckt.

Eine gerichtliche Vollmacht ist erforderlich, wenn die außergerichtliche Vollmacht nicht ausreichend ist. Sie kann sich sowohl auf das Vermögen als auch auf persönliche Angelegenheiten beziehen. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz ausdrücklich zwei Checklisten vor, die das Gericht zwingend in seiner Entscheidung berücksichtigen muss. (Art. 492/1, §§1-2 Belgischen ZBG)

 Anhand dieser Checkliste muss das Gericht bezüglich des Vermögens ausdrücklich Entscheidungen treffen über:

1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen;
2) Die Aufnahme eines Darlehens;
3) Die Verpfändung des Vermögens oder die Belastung desselbigen mit einer Hypothek;
4) Den Abschluss eines Landpachtvertrags, eines Geschäftsmietvertrags oder eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als neun Jahren;
5) Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Universalvermächtnis oder eines Bruchteilsvermächtnis;
6) Die Annahme einer Schenkung oder eines Einzelvermächtnis;
7) Den Umstand vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten;
8 ) Den Abschluss einer Vereinbarung zur Bildung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft;
9) Den Kauf einer Immobilie;
10) Den Abschluss eines Vergleichs oder einer Schiedsgerichtsvereinbarung;
11) Die Fortführung eines Handelsgeschäft;
12) Der Zustimmung zu einer Forderung in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen;
13) Der Vornahme einer Schenkung unter Lebenden;
14) Dem Abschluss oder der Änderung eines Ehevertrags;
15) Der Errichtung oder dem Widerruf eines Testaments;
16) Der Vornahme von Handlungen der täglichen Geschäftsführung;
17) Der gesetzlichen Verwaltung des Vermögens von Minderjährigen.

Darüber hinaus kann das Gericht nach Bedarf selbstverständlich auch andere Angelegenheiten regeln.

Bezüglich des Versorgungsaspekts (Gesundheitssorge) kann auf die Regelungen über Patientenrechte verwiesen werden. Im Falle einer gerichtlichen Vollmacht muss sich das Friedensgericht hierüber aussprechen (Art. 492/1, §1, Abs. 3, 15° Belgisches ZBG).

Diese Patientenrechte werden insbesondere durch das Gesetz vom 22.08.2002 geregelt und umfassen folgende Rechte:

• Das Recht auf qualifizierte Dienstleistungen
• Das Recht auf freie Wahl der Berufsfachkraft
• Das Recht auf Information
• Das Recht auf Einwilligung
• Die Patientenakte
• Das Recht auf Schutz des Privatlebens
• Das Recht auf Vermittlung bei Beschwerden

Im Rahmen des neuen Gesetzes muss sich das Friedensgericht ausdrücklich darüber aussprechen, ob der Betroffene fähig ist, diese Rechte selbst auszuüben. Entscheidet das Friedensgericht, dass der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, wird für die Person abhängig vom Einzelfall ein Beistand oder eine Vertretung bestellt.

Sofern die Geschäftsunfähigkeit ausdrücklich durch das Friedensgericht festgestellt wird, können die folgenden Personen als Betreuer auftreten:

• die durch den Patienten benannte Person;
• Sofern keine Person benannt wurde, der Betreuer für diese Person nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Friedensgericht (Art. 499/7, §1 Belgisches ZBG);
• Sofern kein Betreuer benannt wurde:

o der Ehepartner, der mit dem Betroffenen zusammenlebt, gesetzlich zusammenwohnende Partner, tatsächlich zusammenwohnende Partner;
o bei Ablehnung oder in Ermangelung der vorgenannten Personen ein volljähriges Kind, ein Elternteil, ein volljähriger Bruder oder Schwester des Patienten;
o bei Ablehnung oder in Ermangelung der vorgenannten Personen der betreffende Berufsangehörige.

Über die folgenden gesundheitlichen Rechte muss sich das Gericht (geschäftsfähig oder nicht) bei einem Schutz für eine Person aussprechen (Checkliste) (Art. 492/1, §1, Abs. 3, 16°-19° Belgischen ZBG):

• Einwilligung in Experimente am Menschen;
• Zustimmung zur Entnahme von Organen;
• das Recht auf Verweigerung der Durchführung einer Autopsie bei ihrem Kind von weniger als achtzehn Monaten auszuüben;
• Zustimmung zur Entnahme von Körpermaterial.

Eine besondere Vollmacht muss durch das Friedensgericht erteilt werden, damit der Betreuer bezüglich der Gesundheit des Vertretenen folgende Handlungen verfügen kann (Art. 499/7, §1, Abs. 1 en 2 Belgischen ZBG):

• Ausübung der Rechte des Patienten;
• Ausübung aller mit einer bestimmten medizinischen Behandlung verbundenen Rechte.
Im Dringlichkeitsfall kann der Betreuer für den Vertretenen ohne vorherige besondere Ermächtigung des Friedensrichters tätig werden. Er hat dann unverzüglich den Friedensrichter, die Vertrauensperson und den Vermögensbetreuer über sein Tätigwerden in Kenntnis zu setzten.

Folgende Rechte können indes alleine durch den Betroffenen ausgeübt werden, da diese in die Intimssphäre des Betroffene eingreifen (Art. 497/2, 15°-23° Belgischen ZBG):

• Zustimmung zu einer Sterilisierung;
• Zustimmung zu einer Handlung der medizinisch assistierten Fortpflanzung;
• Bitte um Sterbehilfe;
• Bitte um Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs;
• Zustimmung zu Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit oder die Intimsphäre der geschützten Person betreffen, unbeschadet der Abweichungsbestimmungen;
• Einwilligung zur Benutzung von Gameten oder Embryonen in vitro zu Forschungszwecken;
• Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Durchführung einer Autopsie beim Kind von weniger als achtzehn Monaten;
• Einwilligung zu einer Entnahme von Blut oder Blutderivaten.

Für eine  Regelung zum Aufenthalt (Heimeinweisung) der betroffenen Person ist stets eine richterliche Verfügung erforderlich. Das Gericht muss in seiner Verfügung darlegen, ob der Betroffene fähig ist, seinen Aufenthaltsort zu wählen. (Art. 492/1, §1, Abs. 3, 1° Belgischen ZBG)

Sofern die Person nicht fähig ist, hierüber eine Entscheidung zu treffen und ein Betreuer bestellt wird, ist für diesen eine besondere Genehmigung durch das Gericht notwendig, um den Aufenthaltsort der geschützten Person zu ändern (Art. 499/7, §1, 1° Belgischen ZBG).

Im Hinblick auf Regelungen der Post besteht keine Eindeutigkeit. Aus der Praxis ergibt sich, dass die Unternehmen (Energiebetriebe, Telefondienste, Inkassobüros, diverse interkommunale, soziale Wohnungsgesellschaften, Krankenkassen, Post …) sich oftmals weigern, Briefe direkt an den bestellten Betreuer zu adressieren. Hierdurch kommt es zu Verzögerungen und Mehrkosten. Diese Situation bringt zahlreiche Probleme mit sich, welche die Tätigkeit des Betreuers noch komplexer machen und, angesichts der Probleme, mit denen die geschützte Person Tag für Tag konfrontiert wird, viele Spannungen erzeugen.

Ein aktueller Königlicher Erlass vom 24. April 2014 über die Reglementierung des Postdienstes enthält eine besondere Regelung für Postsendungen an einen Geschäftsunfähigen: die Postsendungen ist dem Geschäftsunfähigen im Beisein von zwei in der Gemeinde wohnenden oder dem Verteiler bekannten Personen zu übergeben. Diese Personen bestätigen die Ablieferung des Abzeichnungsbeleg (Art. 15 KE vom 24.4.2014).

Die Bestellung eines Betreuers für eine Person hat nicht automatisch zur Folge, dass die betreute Personen als ungeeignet zur Wahrnehmung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten (Umgangsrecht) anzusehen ist. Der Friedensrichter hat hierzu in seiner Verfügung Stellung zu nehmen, falls der Betreute unfähig ist, seine elterlichen Sorge inklusive der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber einem Minderjährigen ordnungsgemäß nachzukommen (Art. 492/1, §1, Abs. 3, 9° Belgischen ZBG).

Ist eine geschäftunfähige Person als unfähig zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge anzusehen und wurde bereits ein Betreuer bestellt, so ist dem Betreuer durch den Friedensrichter eine besondere Vollmacht auszustellen. Diese Vollmacht befähigt den Betreuer zur Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Minderjährigen anstelle des Betreuten. Ausgenommen sind Verfügungen über das Vermögen des Minderjährigen (Art. 499/7, §1, 1° Belgisches ZBG).

Unter den Begriff der “elterlichen Sorge” fallen unter anderem folgende Handlungen: Wahl des Vornamens, Zustimmung zur Eheschließung, Zustimmung zur Adoption, Ersuchen zur Mündigsprechung, Abschluss einer Übereinkunft in Sachen Pflegevormundschaft, Beistand bei Abschluss eines Ehevertrages, etc.

Kontrolle der Vollmacht

Im Falle einer außergerichtlichen Vollmacht hat verpflichtend eine richterliche Kontrolle stattzufinden, wenn es Interessenkonflikte zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten oder zwischen verschiedenen Bevollmächtigten gibt. Zudem besteht die Möglichkeit einer freiwilligen richterlichen Kontrolle auf Anfrage der betroffenen Parteien im Rahmen der Erstellung der Vollmacht (Art. 490/2, §1, Abs. 4 en 6 Belgisches ZBG).

Im Falle einer gerichtlichen Vollmacht hat der Richter die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nach maximal zwei Jahren erneut zu überprüfen (Art. 492/4, Abs. 2 Belgisches ZBG). Danach ist eine neuerlich Überprüfung entweder von Amts wegen oder auf Antrag durchzuführen.

Liegt eine gerichtliche Vollmacht vor, kann der Betroffene von einer Vertrauenperson assistiert werden. Deren Auftrag besteht unter anderem darin, der betroffenen Person beizustehen, deren Meinung kundzutun und sie zu vertreten, für den Fall dass die Person dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Diese Vertrauensperson tritt somit als Verbindungsperson zwischen der geschützten Person und dem sozialen Umfeld auf. Zudem kann sie den Friedensrichter anrufen, wenn der bestellter Betreuer seiner Obliegenheit nicht ordnungsgemäß nachkommt (Art. 501-502 Belgisches ZBG).

Widerruf

Eine außergerichtliche Vollmacht kann durch den Friedensrichter jederzeit entweder ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Ausübung der Vollmacht die Interessen des Vollmachtgebers gefährdet oder die Vollmacht ganz oder teilweise durch eine gerichtliche Vollmacht ersetzt werden muss, die den Interessen des Vollmachtgebers besser dient (Art. 490/2, §2 Belgisches ZBG).

Die außergerichtliche Vollmacht kann gemäß Art. 490/2, §3 Belgisches ZBG zudem beendet werden infolge:

• der Notifizierung des Vollmachtsverzichts durch den Bevollmächtigten
• der Notifizierung der Entziehung der Vollmacht seitens des Vollmachtgebers und
• des Todes des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.

Ein gerichtliche Vollmacht kann durch der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers oder einer anderen Person mit berechtigten Interessen sowie des Prokurators des Königs aufgehoben oder geändert werden. Notwendig ist ein mit einer Begründung versehener gerichtlicher Beschluss (Art. 492/4, Abs. 1 Belgisches ZBG).

Die gerichtliche Schutzmaßnahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person, durch Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurde oder im Falle der endgültigen Freilassung des Eingewiesenen. (Art. 492/4, Abs. 3 Belgischen ZBG).

Eintragung in das Zentralregister

 Außergerichtlich erteilte Vollmachten müssen schriftlich abgefasst werden und im Zentralregister der Königlichen Vereinigung des Belgischen Notariats (Koninlijke Federatie van het Belgisch Notariaat) registriert werden (Art. 490 Belgischen ZBG).

Die Verfügung durch den Friedensrichter aufgrund einer gerichtlichen Vollmacht ist im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.

Die Erklärung der geschützten Person hinsichtlich ihrer Wahl des Betreuers oder der Vertrauensperson wird ebenfalls im Zentralregister veröffentlicht (Art. 496 Belgisches ZBG).

Zur Anerkennung einer Vollmacht aus Deutschland in Belgien

 Eine deutsche Vollmacht kann in Belgien auf Grundlage der Regelungen über das belgische internationale Privatrecht anerkannt werden (Art. 22 ff. WIPR). Belgien hat das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 bisher noch nicht ratifiziert.

Grundsätzlich können ausländische Gerichtsentscheidungen (Urteile, Beschlüsse etc.) nur dann in Belgien anerkannt werden, wenn sie den Verfahrensvorschriften aus Art. 23 WIPR genügen (vgl. Art. 22 WIPR).

Demnach hat ein Gericht erster Instanz über die Anerkennung eines Beschlusses über die Bestellung eines Betreuers zu entscheiden (Art. 23 Abs. 1 WIPR). Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Antragssteller seinen Wohnsitz in Belgien hat. Hat der Antragssteller keinen Wohnsitz in Belgien, wird Brüssel als Gerichtstand festgelegt (Art. 23 Abs. 2 WIPR). Für die Zeit des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bezirk des Gerichts zu wählen.

Zur Anerkennung einer deutschen Entscheidung muss gemäß Art. 24 WIPR eine beglaubigte Kopie der Entscheidung eingereicht werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kopie alle gesetzlichen Bestimmungen für den Nachweis der Echtheit nach deutschem Recht erfüllt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 WIPR). Des Weiteren sollte jedes Dokument eingereicht werden, mit dessen Hilfe der Beweis erbracht werden kann, dass die Entscheidung in Deutschland vollstreckbar ist, verkündet oder ausgeführt worden ist (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 WIPR). Allerdings steht es dem zuständigen Richter frei, eine Nachfrist zur Einreichung zu gewähren oder Ausnahmen zuzulassen falls die oben genannten Dokumente nicht eingereicht wurden (Art. 24 Abs. 2 WIPR).

 Art. 25 Abs. 1 WIPR listet verschiedene Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen ein deutscher Beschluss in Belgien nicht anerkannt werden kann. Ein Beschluss wird nicht anerkannt, wenn:

1. Die Anerkennung im Ergebnis nicht mit dem Ordre Public, den grundlegenden inländischen Wertvorstellungen Belgiens, übereinstimmt,
2. Die Rechte der Verteidigung verletzt wurden,
3. Die Parteien nicht frei über ihre Rechte verfügen konnten,
4. Die Entscheidung in dem Staat in dem sie getroffen wurde noch Gegenstand von Regressansprüchen ist,
5. Die Anerkennung nicht mit einer belgischen Entscheidung oder einer ausländischen Entscheidung, die in Belgien anerkannt worden ist, zu vereinbaren ist,
6. Die Klage im Ausland vorgebracht wurde, obwohl ein Verfahren in derselben Sache mit den selben Parteien bereits in Belgien anhängig ist.
7. Die ausschließliche Zuständigkeit bei einem belgischen Gericht liegt,
8. Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ausschließlich auf der Anwesenheit des Beklagten oder in dem Zustand des Gerichts befindlichen Vermögenswerte beruhte,
9. Die Anerkennung und Durchsetzung im Widerspruch zu den Art. 39, 57, 72, 95, 115 und 121 steht.

 

Christoph Kocks

Kocks & Partners

Brüssel, Belgien