In der Tschechischen Republik gibt es keine automatische Vertretung durch Angehörige für den Notfall. Falls es einem Volljährigen aufgrund einer geistigen Störung unmöglich ist, selbst rechtsgeschäftlich zu handeln, kann ihn ein Abkömmling, die Eltern, die Geschwister, der Ehemann oder der Lebenspartner vertreten. Zum Entstehen dieser Vertretung ist die Genehmigung des Gerichtes erforderlich. Es handelt sich somit um eine besondere gesetzliche Ermächtigung durch Genehmigung des Gerichts.
Das Gericht bestimmt, wer zur Vertretung berechtigt ist und in welchem Umfang. Im Allgemeinen bezieht sich die Vertretung auf sog. „übliche Angelegenheiten“, wie sie den Lebensumständen des Vertretenen entsprechen.
Das Gericht ist bei der Entscheidung verpflichtet, die nötigen Anstrengungen zu leisten, um die Ansicht und das Interesse des Betroffenen zu ermitteln. Die Vertretung entsteht nicht, wenn der Vertretene die Vertretung ablehnt; zur Ablehnung genügt hierbei die Fähigkeit eigene Wünsche zu äußern.
Der Vertreter kann dann auch über das Einkommen des Vertretenen verfügen. Dies jedoch nur im üblichen Rahmen der Besorgung der sog. „üblichen Angelegenheiten“, d.h. so wie es den Umständen des Betroffenen entspricht. Der Vertreter ist nicht berechtigt, die Zustimmung zu einem Eingriff in die körperliche oder geistliche Integrität des Menschen zu geben, der dauerhafte Folgen hat. Unserer Meinung nach kann der Vertreter den Betroffenen bzgl. der Post und in Angelegenheiten vertreten, die mit der Einweisung des Vertretenen in ein Heim zusammenhängen; die gesetzliche Regulierung ist aber neu und es liegen bislang keine praktischen Erfahrungen vor.
Es ist die Pflicht des Vertreters, den Schutz der Interessen des Vertretenen und das Erfüllen seiner Wünsche zu beachten. Die Vertretung erlischt, wenn der Vertreter von der Vertretung Abstand nimmt oder der Vertretene die Vertretung ablehnt. Sie erlischt auch in dem Falle, in dem das Gericht einen Kurator bestellt.
Eine Genehmigung der Vollmachten erfolgt durch einzelne Gerichte, aber ein zentrales Register der genehmigten Vollmachten wird nicht geführt.
Eine in Deutschland ausfertigte Vollmacht wird als eine übliche rechtsgeschäftliche Vollmacht angesehen. Für gewisse Rechtsgeschäfte (z.B. Verfügungen über Immobilien oder Geschäftsanteile) ist eine amtlich beglaubigte Unterschrift erforderlich. Die Beglaubigung der Unterschrift von einem deutschen Notar muss zudem zusätzlich in Form einer Apostille (Beglaubigungsform im internationalen Rechtsverkehr) ausgefertigt werden.
Achim Jähnke
advokát und Rechtsanwalt
Dvořák, Hager & Partners Rechtsanwälte, Prag