Das südafrikanische Recht kennt ebenfalls keinen Grundsatz, wonach Menschen, die nicht mehr für sich selbst handeln können, automatisch durch ihre Angehörigen vertreten werden. Auch gibt es kein Rechtsinstitut einer Vollmacht, die von einem Geschäftsunfähigen erstellt werden kann. Eine Vollmacht kann nur erstellt werden, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Sie bleibt wirksam, bis der Betroffene sie widerruft oder stirbt.
Allerdings gibt es in Südafrika das Institut der curatorship, wonach ein Geschäftsunfähiger auch durch einen Betreuer vertreten werden kann. Das südafrikanische Recht kennt drei verschiedene Formen der curatorship: den curator personae, den curator bonis und den curator ad litem.
Zur Bestätigung der Bestellung eines curators wird eine Entscheidung des High Court benötigt.
Je nach Art der curatorship unterscheiden sich auch die Aufgabenbereiche, zu deren Wahrnehmung der curator bevollmächtigt wird.
– Curator personae: dieser ist dazu bevollmächtigt, Entscheidungen hinsichtlich des persönlichen Wohlbefindens des Betroffenen zu treffen. Die Ernennung kann generell oder speziell erfolgen. Wird der curator personae generell ernannt, so erstreckt sich sein Aufgabenbereich auf die allgemeine Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in gesundheitlicher Hinsicht. Wird er zur Wahrnehmung einer speziellen Aufgabe bestellt, so beinhaltet sein Aufgabenbereich die Wahrnehmung spezieller Rechte, wie beispielsweise die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung.
– Curator Bonis: dieser wird ernannt, um die Verwaltung der finanziellen Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Auch hier kann die Bevollmächtigung genereller oder spezieller Art sein, je nachdem, in welchen Gebieten der Betroffene Unterstützung benötigt.
– Curator ad litem: dieser wird bestellt, um dem Betroffenen in zivilrechtlichen Verfahren beizustehen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, einen Prozess selbst zu führen.
Für die Einrichtung jeder Art der curatorship ist ein Antrag an den High Court erforderlich. Das Ziel dieses Antrags ist es, den Betroffenen unter die relevante Form der curatorship zu stellen. Die Ernennung des curators richtet sich nach Art. 57 des High Court Rule.
Demnach ist ein Antrag an den High Court erforderlich. Dieser Antrag muss die eidesstattlichen Erklärungen zweier praktizierender Ärzte beinhalten, von denen einer ein Psychologe sein sollte. Die Ärzte müssen den Betroffenen untersucht haben und ihre Meinung zu Natur, Umfang und möglicher Dauer der geistigen Störung äußern. Des Weiteren müssen sie sich dazu äußern, ob der Betroffene aufgrund der Störung noch in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.
Der High Court richtet dann die curatorship ein. Aus dem Erlass zur Bestellung ergeben sich zumeist auch Informationen für den curator hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten. Weitere Voraussetzungen zur Durchführung der curatorship ergeben sich aus dem Administration of
Estates Act. Der curator bonis beispielsweise muss Berichte von seiner Tätigkeit erstellen und kann nach den Voraussetzungen des Abschnitts 54 des Administration of Estates Act entlassen werden. Anderes gilt für den curator ad litem und den curator personae. Diese können nach Antrag an den
High Court entlassen werden, wenn sie sich eines Vergehens schuldig gemacht haben. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der ein ausreichendes Interesse darlegt.
Eine deutsche Vorsorgevollmacht würde in Südafrika nicht anerkannt werden, da Südafrika zur Anerkennung ausländischer Dokumente hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit einer Person nur Abkommen mit einigen wenigen Staaten abgeschlossen hat. Dazu gehören unter anderem Botswana, Kanada, das Vereinigte Königreich, der australische Bundesstaat Victoria oder Zimbabwe.