In Südafrika gibt es keine automatische Vertretung Erwachsener im Notfall und es gibt keine spezielle Vollmacht, wie zum Beispiel die Vorsorgevollmacht in Deutschland.
Vielmehr wird ein curator bonis und/oder ein curator ad personam auf Antrag vom Gericht ernannt. Im Normalfall ist der Antragssteller ein Angehöriger. Der Antrag muss durch mindestens zwei ärztliche Gutachten unterstüzt werden. Bei dem ersten Gerichtstermin bestellt das Gericht einen unabhängigen Anwalt als curator ad litem. Dieser befragt den Betroffenen, Angehörige, Ärzte usw. und bereitet dann für das Gericht einen Bericht vor.
Ein vom Gericht angestellter curator bonis vertritt den Betroffenen hauptsächlich in Vermögensangelegenheiten. Ein curator ad personam vertritt auch in allen anderen Bereichen wie Gesundheit, Aufenthalt, Post; er wird aber seltener berufen.
Der curator muss jährlich einem Rechtspfleger des Gerichts einen „curatorship account“ einreichen, in dem u.a. alle Einkünfte und Ausgaben aufgestellt sind (Vermögensverzeichnis).
In Südafrika wird eine Vollmacht ungültig, wenn der Vollmachtsgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Hier gibt es keine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültige Vollmacht.
Gunnar Dahl
Kanzlei Walkers, Südafrika