Rumänien ist nicht Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzabkommens. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen zum rumänischen Vormundschaftsrecht finden sich in Art. 104 ff Noul Cod Civil. Insbesondere Art. 105 und Art. 106 abs. 2 NCC verweisen auf gesetzliche Bestimmungen für behinderte erwachsene Personen.
Art. 164 NCC deutet auf eine direkte Vertretung durch das Vormundschaftsgericht für behinderte Erwachsene hin.