Rumänien – gesetzliche Vertretung schutzbedürftiger erwachsener Personen

Rumänien ist nicht Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzabkommens. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen zum rumänischen Vormundschaftsrecht finden sich in Art. 104 ff Noul Cod Civil. Insbesondere Art. 105 und Art. 106 abs. 2 NCC verweisen auf gesetzliche Bestimmungen für behinderte erwachsene Personen.

Art. 164 NCC deutet auf eine direkte Vertretung durch das Vormundschaftsgericht für behinderte Erwachsene hin.