Zusammenfassung der internationalen Länderumfrage zum Thema Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht

In allen befragten Ländern existiert eine Grundunterscheidung zwischen einer privat erteilten Vollmacht und einer durch das Gericht eingerichteten gesetzlichen Betreuung bzw. Vormundschaft. In den angloamerikanischen Rechtssystemen gibt es in der Regel für die verschiedenen Aufgabenbereiche, wie Gesundheit und Vermögen, jeweils sauber getrennte Vollmachten, wobei jedenfalls die Vollmacht in Vermögensangelegenheiten meist einer besonderen Form, nämlich der Beurkundung durch Zeugen bedarf. Kontinentaleuropäische Rechtssysteme erlauben dagegen, dass in einer einzigen Vollmacht alle Angelegenheiten des geschäftsunfähigen und schutzbedürftigen Erwachsenen geregelt werden. Allerdings muss dann überwiegend eine Vollmacht, die auch zur Vornahme von Immobiliengeschäften berechtigt, notariell beglaubigt werden. Dies entspricht daher einer in beiden Rechtssystemen verwurzelten Relevanz der Vermögenssorge, die aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des geschäftsunfähigen Erwachsenen einer besonderen Form bedarf. Eine ganz besondere Formvorschrift gilt übrigens für den schweizer Vorsorgeauftrag. Dieser ist -wie in Deutschland das Testament- eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Teilweise muss die Vorsorgevollmacht außerdem in ein staatliches oder notarielles Zentralregister eingetragen werden. Darüber hinaus gibt es weitere länderspezifische Unterschiede dahingehend, ob eine Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden darf oder nicht. Deutschland kennt beispielsweise die transmortale Vollmacht, Italien und Spanien und auch New South Wales/Australien hingegen nicht.

Interessanter Weise ist Österreich das einzige der befragten Länder, das eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger außerhalb eines Betreuungsverfahrens kennt. Eine solche Regelung ist auch in Deutschland äußerst wünschenswert. In Deutschland nämlich müssen Angehörige des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren sogar erst einmal einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren stellen um überhaupt in der nächsten Instanz ein Beschwerderecht gegen den Betreuungsbeschluss zu haben. Auch ein Recht auf Akteneinsicht besteht nur dann, wenn der Verwandte des Betroffenen, im Betreuungsverfahren formell beteiligt ist bzw. war. Vietnam kennt eine gesetzliche vorgegebene Reihenfolge für Verwandte, die als Vormund vom Gericht eingesetzt werden können. In Kanada und USA ist eine nicht förmliche Vertretung naher Verwandter jedenfalls in medizinischen Notfällen möglich.

Hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von ausländischen Vorsorgevollmachten, Betreuungs-, Vormundschafts-, und Unterbringungsbeschlüssen gilt es zu beachten, dass Deutschland, Frankreich, Großbritannien (Schottland), die Schweiz, Finnland, Estland, die tschechische Republik und Österreich das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000 ratifiziert haben. Weitere Signaturstaaten, die das Abkommen aber bisher noch nicht ratifiziert haben, sind Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen und Zypern. In Deutschland legt ein Ausführungsgesetz zum Haager Übereinkommen (ErwSÜAG) die weiteren innerstaatlichen Zuständigkeiten fest.
Für Staaten, die das Haager Übereinkommen zum Schutz Erwachsener nicht ratifiziert haben, gelten diesbezüglich die Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. In einem solchen Fall sollte die eigene heimische Vorsorgevollmacht vom heimischen Konsulat mit einer sog. Apostille beglaubigt werden und zusätzlich sollte eine übersetzte Vorsorgevollmacht vom ausländischen Konsulat mit einer Apostille versehen werden. Ist dies geschehen, wird die Vollmacht im Ausland regelmäßig anerkannt. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf Regelungen in der heimischen Vorsorgevollmacht, die inhaltlich nach dem jeweils ausländischen Recht nicht wirksam sind. Als Beispiel kann angeführt werden, dass eine transmortale Vollmacht in der Regel in einem anderen Land, das eine Vollmacht über den Tod hinaus nicht zulässt, nicht wirksam sein wird.

Im Übrigen kann nach Artikel 15 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens in einer Vorsorgevollmacht eine Rechtswahlklausel bestimmt werden, wobei nach Artikel 18 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens sogar das Recht eines Nichtvertragsstaates gewählt werden kann.

Patricia Richter, LL.M., Rechtsanwältin

Im Übrigen möchten wir für Einzelheiten auf die einzelnen Ausführungen der beteiligten Länder verweisen und fassen die Beiträge unserer Kollegen nochmals kurz wie folgt zusammen bzw. heben bestimmte Ausführungen hervor:

1. Europa

In Österreich gibt es explizit eine sog. gesetzliche „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“. Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder auch der eingetragene Partner. Es kann auch der Lebensgefährte vertretungsbefugt sein, wenn er mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 284c Abs. 1 ABGB). Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren. Diese Vertretungsbefugnis tritt jedoch nicht ein bzw. endet, wenn die vertretene Person ihr widerspricht – ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit (§ 284d ABGB). Nach IPR-Kollisionsrecht gilt für die Anerkennung einer ausländischen Vorsorgevollmacht das Recht des Staates, in welchem der Vollmachtgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat außer es wurde in der Vorsorgevollmacht eine Rechtswahl gemäß Artikel 15 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen getätigt.

In der Schweiz ist für eine gesetzliche Betreuung die Erwachsenenschutzbehörde und das Friedensgericht zuständig. Im Rahmen der privatrechtlichen Vorsorge existieren der sog. Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung und im Übrigen die Vollmacht nach allgemeinen Regeln. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der Auftrag gebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein.

In Belgien kann sowohl außergerichtlich eine Vorsorgevollmacht erteilt werden als auch eine gesetzliche Betreuung vom Friedensgericht eingerichtet werden. Es muss eine ausdrückliche Geschäftsunfähigkeitserklärung für die verschiedenen Angelegenheiten und Handlungsbereiche des Bevollmächtigten bzw. des Betreuers vorliegen. Personen, die als gesetzliche Vertreter ausgeschlossen sind, können auch nicht privat bevollmächtigt werden. In der Regel wird ein Angehöriger oder eine enge Kontaktperson des Vertretenen vom Friedensrichter als Betreuer bestellt, es gibt eine gesetzliche, nicht- hierarchische Liste von nahen Verwandten sowie Mitgliedern im sozialen Umfeld des Betroffenen. Die Vorsorgevollmacht muss im Zentralregister der Königlichen Vereinigung des Belgischen Notariats registriert werden. Sie wird in der Regel hauptsächlich im finanziellen Bereich erteilt. Für die Anerkennung ausländischer Vorsorgevollmachten gelten die Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts, da Belgien das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen nicht ratifiziert hat.

In England gibt es zwei Typen der englischen Vorsorgevollmacht – der sog. Lasting Power of Attorney (LPA); einmal für den Bereich Gesundheit und Fürsorge und zudem für den Bereich Eigentum und Vermögen. Man kann jedoch auch über beide Bereiche gleichzeitig in einer Vorsorgevollmacht verfügen. Der Vollmachtgeber kann jeweils eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, in seinem Namen zu handeln. Gesundheit und Fürsorge erfassen beispielsweise Dinge des täglichen Lebens (Essen und Bekleidung) sowie die Gesundheitsfürsorge, den Umzug in ein Pflegeheim oder die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen. Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich Gesundheit und Fürsorge kann nur erteilt werden für den Fall, dass es dem Vollmachtgeber selbst nicht mehr möglich ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Eine Vollmacht für den Bereich Eigentum und Vermögen bedeutet, dass der Bevollmächtigte Rechnungen bezahlen kann, aber auch über das Vermögen verfügen kann, beispielsweise das Haus verkaufen kann. Diese Vollmacht ist erst wirksam, wenn sie mit Erlaubnis des Vollmachtgebers, offiziell registriert wird. Bevollmächtigt werden kann jede volljährige Person ab 18 Jahren, so ein Verwandter, ein Freund, ein Jurist (sollicitor), der Ehemann oder die Ehefrau. Der Bevollmächtigte muss geschäftsfähig und kreditwürdig sein. Das Besondere an der englischen Vorsorgevollmacht ist, dass sie von einem Zeugen beurkundet werden muss, bevor sie registriert wird. Der Zeuge beurkundet mit seiner eigenen Unterschrift, dass er gesehen hat, dass der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort, die Vollmacht unterschrieben, d.h. gegeben hat. Um sicherzustellen, dass kein unzulässiger Einfluss durch den Bevollmächtigten ausgeübt wird, sollten die Zeugen so ausgewählt werden, dass sie objektiv unabhängige Personen sind, die zu dem Bevollmächtigten keine besondere Beziehung haben. Zeugen müssen auch 18 Jahre alt sein, müssen geschäftsfähig sein, und dürfen sonst nicht in der LPA als Bevollmächtigte erwähnt sein. Als zusätzlichen Schutzmechanismus sieht das offizielle Formular der englischen Vorsorgevollmacht vor, dass der Vollmachtgeber bis zu fünf Personen benennen kann, die über die Registrierung der Vorsorgevollmacht informiert werden und dann Bedenken und Einwendungen gegen die endgültige Erteilung äußern können bzw. auch nach Erteilung noch äußern können. So kann man einer Vermögensveruntreuung durch einen bevollmächtigten Erbschleicher zusätzlich vorbeugen. Einwendungen können faktisch sein: Tod des Vollmachtgebers oder –nehmers; Kreditwürdigkeit nicht mehr vorhanden, Ehe nunmehr geschieden; usw. . Einwendungen können sich aber auch auf Betrugsvorwürfe, die Ausübung von Druck, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sowie den Vorwurf, dass der Bevollmächtigte nicht im besten Interesse des Vollmachtgebers handelt, beziehen.

In Italien gibt es eine Vorsorgevollmacht, die jedoch nicht als sog. transmortale Vollmacht über den Tod hinaus erteilt werden kann. Die italienische Vorsorgevollmacht ist im Bereich der Vermögenssorge über Grundstücke notariell zu beglaubigen. Eine Vollmacht aus Deutschland würde in Italien prinzipiell anerkannt werden. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, für welche Lebensbereiche eine deutsche Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde. Sie wird beispielsweise nicht für den Verkauf eines Grundstücks in Italien gültig sein. Eine deutsche postmortale Vollmacht wird in Italien nicht anerkannt.

In Spanien wird die Vormundschaft per Gerichtsbeschluss eingerichtet. Durch eine privatschriftliche Vollmacht kann eine Vormundschaft nicht verhindert werden. Mittels notarieller Urkunde kann aber gemäß Art. 223 Código Civil für den Fall der Geschäftsunfähigkeit ein „Tutor“ benannt werden, sog. „Autotutela“. Die Autotutela für den Fall der Geschäftsunfähigkeit. Sie sollte notariell beglaubigt werden. Im Übrigen gibt es noch eine weitere Form, die sog. „Poder preventiva“: Sie ist eine allgemeine Vollmacht für den Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Im spanischen Recht gibt es jedoch keine Vollmacht über den Tod hinaus. Die deutsche Vollmacht wird in Spanien anerkannt, sofern sie notariell beglaubigt ist, in vereidigter Form ins Spanische übersetzt ist und mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen beglaubigt wird.

Auch in Griechenland können Vollmachten für einen späteren Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit erteilt werden. Die gesetzlich eingerichtete Betreuung nennt sich ähnlich wie in Österreich Sachwalterschaft. Eine in Deutschland notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht wird, wenn sie mit einer beglaubigten Übersetzung ins Griechische und mit einer Apostille versehen ist, in Griechenland anerkannt.

In Polen wird zwischen Entmündigung, teilweiser Entmündigung und Pflege differenziert. Die Entmündigung kommt bei älteren Menschen in Betracht; eine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Eine spezielle Vorsorgevollmacht gibt es nicht, aber es kann eine Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen erteilt werden. Eine ausländische Vollmacht wird anerkannt, wenn sie notariell beglaubigt ist, von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übersetzt wurde und sodann die Übersetzung mit einer Apostille beglaubigt wird.

In der Slowakei gibt es keine spezielle Vorsorgevollmacht. Eine gesetzliche Betreuung wird nur für sog. „herkömmliche Angelegenheiten“ angeordnet. In allen anderen Bereichen ist eine gesonderte gerichtliche Genehmigung für die Vornahme des Rechtsgeschäfts einzuholen. Eine ordentliche Vollmacht aus Deutschland ist in der Slowakei grundsätzlich anerkannt. Falls die deutsche Version der Vollmacht notariell beglaubigt ist, ist von den slowakischen Behörden eine offizielle Übersetzung der Beglaubigung notwendig, und zugleich ist auch eine Apostille notwendig.

Auch in Tschechien gibt es eine sog. gesetzliche Betreuung für den Bereich der sog. „üblichen Angelegenheiten“, die durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet wird. Eine in Deutschland ausfertigte Vollmacht wird als eine übliche rechtsgeschäftliche Vollmacht angesehen. Für gewisse Rechtsgeschäfte, wie z.B. Verfügungen über Immobilien oder Geschäftsanteile, ist eine amtlich beglaubigte Unterschrift erforderlich, so dass auch die deutsche Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt, übersetzt und mit einer Apostille vom Konsulat versehen werden muss.

In Ungarn wird bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Erwachsenen ein gesetzlicher Betreuer von Amts wegen durch einen gerichtlichen Beschluss des ungarischen Betreuungsgerichts bestellt. Vorrangig sollte der Ehepartner eingesetzt werden, eine gesetzliche Bestimmung hierfür gibt es jedoch nicht. Eine spezielle Vorsorgevollmacht gibt es in Ungarn nicht. Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens. Eine vergleichbare bilaterale Regelung zwischen Deutschland und Ungarn fehlt bisher. Dadurch können Vorsorgevollmachten aus Deutschland nicht automatisch die Einsetzung des gewünschten Betreuers in Ungarn bestimmen.

2. Russland
Eine Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit volljähriger Menschen kann ausschließlich vom Gericht festgestellt werden. Es gibt die gesetzliche Vormundschaft und daneben die Vollmacht nach allgemeinen Regeln. Eine spezielle Vorsorgevollmacht existiert demnach nicht. Die Vollmacht nach allgemeinen Regeln erlischt jedoch, wenn der Betroffene geschäftsunfähig wird. Allerdings kann folgende Klausel eingefügt werden: «Die Vollmacht bleibt in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte». Deutschland und Russland sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens. Daher werden mit der Apostille versehene öffentliche Urkunden aus Deutschland in Russland anerkannt. Da eine private Vollmacht keine öffentliche Urkunde ist, sollte sie notariell beglaubigt werden, weil notarielle Urkunden im Sinne des Haager Übereinkommens als öffentliche Urkunden angesehen werden. Die Vollmacht muss außerdem ins Russische übersetzt sein. Die Übersetzung soll ebenso notariell beglaubigt sein. Alternativ kann eine Vollmacht beim russischen Konsulat ausgefertigt werden.

3. Asien
In Vietnam wird die Geschäftsunfähigkeit Erwachsener per Gerichtsbeschluss festgestellt. Es ist zwischen der Vormundschaft (Guardianship) und der gesetzlichen Betreuung zu unterscheiden. Die gesetzliche Vertretung durch Verwandte ist im Bereich der Vormundschaft möglich, hierfür existiert eine vorgegebene Reihenfolge: Zunächst ist der Ehegatte, dann das ältestes Kind, zuletzt die Eltern als sog. „natural guardian“ einzusetzen. Wenn ein naturgemäßer Vormund innerhalb der Verwandten nicht vorhanden ist, wählt das sog. „People’s Committee“ eine Person aus. Als eine Art Vorsorgevollmacht kann die sog. „Power of Guardianship“ erteilt werden. Für das Registrieren der Vollmacht ist ebenso das „People’s Committee“, nicht etwa ein Notariat zuständig. Eine ausländische Vorsorgevollmacht wird in Vietnam nur anerkannt, wenn sie im Ausstellerland vom dortigen Konsulat beglaubigt wurde und danach zusätzlich von der vietnamesischen Botschaft beglaubigt wurde.

4. Australien
In New South Wales, Australien können zum Schutz Erwachsener, die nicht mehr handeln können verschiedene Vollmachten erteilt werden. Es existiert die sog. „Enduring Power of Attorney“ sowie die sog. „Enduring Power of Guardianship“ und die sog. „Advance Health Directives“. Die einzelnen Vollmachten gelten in unterschiedlichen Bereichen: Die „Enduring Power of Attorney“ gilt für Finanzen und Grundstücksvermögen , die „Enduring Power of Guardianship“ gilt für Entscheidungen der persönlichen Lebensführung und Behandlungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung; die-„Advance Health Directives“ ist eine Patientenverfügung für die Zukunft. Die vorbenannten Vollmachten enden jeweils automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers- anders als in Deutschland gibt es somit keine postmortaler Vollmacht. Im Unterschied zur deutschen Rechtslage, wird die Betreuungsverfügung außerdem erst dann wirksam, wenn der Vertreter die Bevollmächtigung angenommen und dies durch Unterschrift bestätigt hat. Die einer Vorsorgevollmacht nahe liegende „Enduring power of attorney“ bedarf einer speziellen Form: Zwei unabhängige Zeugen bestätigten die Geschäftsfähigkeit und Vollmachterteilung durch den Vollmachtgeber. Interessant ist, dass bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit, eine schriftliche Bestätigung eines dafür qualifizierten Arztes eingeholt werden soll. Eine Vollmacht aus Deutschland würde in New South Wales aller Wahrscheinlichkeit nach, zumindest bei Grundstückstransaktionen oder, wenn der oder die Vollmachtgeber/in nicht mehr geschäftsfähig ist, nicht anerkannt werden. Für Personen mit Vermögen oder Grundstücken in Australien ist es daher unbedingt zu empfehlen, Vollmachten aufzusetzen, die den australischen Voraussetzungen angepasst sind, um unnötige Verfahrenshindernisse für den Ernstfall zu umgehen.

5. Kanada
In dem Bundesstaat Ontario kann für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eine private Vollmacht für die Vermögenssorge und für die Gesundheitssorge erteilt werden. Besteht keine private Vorsorgevollmacht kann bei der zuständigen Behörde eine gesetzliche Betreuung beantragt werden. Die für eine gesetzliche Betreuung, sog. „Guardianship“, zuständige Behörde ist das sog. „Office of the Public Guardian and Trustee“. Eine automatische gesetzliche Vertretung durch Verwandte gibt es nicht, allenfalls in medizinischen Notfällen. Es gibt zwei Arten von Vollmachten. Erstens die sog. „Continuing Power of Attorney for Property“. Diese gilt für Rechtsgeschäfte im Bereich Immobilien, Einrichtungsgegenstände, Aktien, Anleihen, Schuldscheine, Fahrzeuge und Renten. Zweitens kann eine sog. „Power of Attorney for Personal Care” erteilt werden, die im Bereich der persönlichen Fürsorge und Gesundheitssorge gilt. Beide Vollmachtarten bedürfen der Unterschrift zweier Zeugen, sog. „respektabler Personen“, die vernünftige und verständige Entscheidungen in der Lage sind zu treffen. Einer weiteren Form, etwa der notariellen Beurkundung, bedarf die Vollmacht darüber hinaus nicht. Gemäß Sec. 85 SDA kann eine ausländische Vollmacht dann anerkannt werden, wenn sie zur Zeit des Handelns aufgrund der Vollmacht den gesetzlichen Regelungen des Ortes entspricht, an dem aufgrund der Vollmacht gehandelt wird, der Vollmachtgeber wohnhaft ist oder der Vollmachtgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

6. USA
Der Bereich des Betreuungs-und Vormundschaftsrecht kann in den einzelnen Bundesstaaten der USA unterschiedlich geregelt sein, da die gesetzgeberische Zuständigkeit bei den Bundesstaaten liegt.

In Michigan gibt es zwei unterschiedliche private Vollmachten: die sog. „Durable power of attorney” sowie die sog. “Health power of attorney”. Außerdem kann ein Vormund – ein sog. “Guardian“ – durch das Vormundschaftsgericht („Probate Court“) bestellt werden. Hierbei ist zwischen dem sog. „Guardianship”, d.h. Vormundschaft bzgl. Angelegenheiten des persönlichen Lebens, und dem sog. “Conservatorship”, d.h. der Vormundschaft in finanziellen Angelegenheiten, zu unterscheiden. Eine automatische Vertretung durch Verwandte gibt es nicht. Volljährige Geschäftsunfähige werden nur in Notfällen, wie z.B. der Aufnahme in ein Krankenhaus von ihren “Next of Kin”- d.h. Ehepartner, Kinder etc. – ohne förmliche Beauftragung vertreten. Volljährige können eine “Health Power of Attorney” erstellen, mit der sie eine Person ihrer Wahl (Entscheidungen in Krankheitsbehandlungen und ähnlichem) bevollmächtigen. In finanziellen Angelegenheiten ist ein sog. “Durable Power of Attorney” möglich, die speziell auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit beschränkt sein kann.

In Minnesota wird die Vormundschaft (“Guardianship”) vom Gericht mittels Beschluss angeordnet. Daneben gibt es die Möglichkeit, privatrechtlich über die sog. „Power of attorney“ und die sog. „Health care directive“ Vorsorge zu treffen. Die „Power of attorney“ bedarf der notariellen Beglaubigung. Die Zeugenregelung ist in Minnesota nicht vorgeschrieben, wird jedoch aus praktischen Gründen zur Bestätigung der Geschäftsfähigkeit und des Willens des Vollmachtgebers in der Regel mit aufgenommen. Eine ausländische Vorsorgevollmacht wird anerkannt, wenn die Vollmacht übersetzt wurde und mit einer Apostille versehen wurde. Die Form der Vorsorgevollmacht muss mit Internationalem Privatrecht, US-Recht und dem heimischen Recht vereinbar sein. Dies wird so im Minnesota Statut Sect. 523.02 geregelt.

7. Mittel- und Südamerika
In Chile können Erwachsene in einem besonderen Gerichtsverfahren für unmündig erklärt werden. Dies gilt vor allem für Demenzkranke Personen und sog. „Verschwender“. Als Verschwender gilt eine Person, die aufgrund von wiederholten Verschwendungshandlungen eine vollkommene Abwesenheit von Umsicht bei der Verwaltung ihrer Angelegenheiten oder Geschäfte an den Tag legt.

8. Afrika
In Tunesien können ältere Menschen durch eine von Ihnen erteilte Vollmacht vertreten werden. Es gibt keine spezielle Vorsorgevollmacht, jedoch die Vollmacht nach allgemeinen Regeln. Die allgemeinen Vollmachten werden von einem Rechtsanwalt erstellt. Eine Ausübungskontrolle erfolgt dabei durch das Gericht. Bei Geschäftsunfähigkeit allerdings wird die Vollmacht durch einen Gerichtsbeschluss annulliert und wird der Betroffene aufgrund eines Gerichtsbeschlusses dann von Familienangehörigen vertreten.

In Südafrika kann über die sog. „Power of attorney“ privat Vorsorge getroffen werden. Zudem existieren drei Formen der Vormundschaft („Curatorship“): der curator bonis (Vermögen), der curator personae (Personensorge) und der curator at item (Prozessführung). Eine Vormundschaft kann nur per Gerichtsbeschluss eingerichtet werden. Voraussetzung sind zwei im Ergebnis gleichlautende fachärztliche Gutachten.

 

Wir bedanken uns sehr bei allen Kollegen weltweit für die interessanten Beiträge und die großartige Zusammenarbeit.