Ausgewählte Fragen hinsichtlich der Vertretung geschäftsunfähiger Personen in Ungarn

Nach ungarischem Recht werden Menschen, insbesondere wenn sie im Alter beispielsweise geschäftsunfähig werden und nicht mehr im rechtsgeschäftlichen Sinne handeln können, nicht automatisch von Angehörigen oder Ehepartnern vertreten. In Ungarn wird bei Eintritt dieses Falles ein gesetzlicher Betreuer von Amts wegen durch einen gerichtlichen Beschluss des ungarischen Betreuungsgerichts bestellt. Als gesetzlicher Betreuer kann hiernach nur derjenige eingesetzt werden, der voll geschäftsfähig ist und die Betreuung annimmt. Dagegen darf eine Person nicht zur gesetzlichen Betreuung bestellt werden, die von der entmündigten Person in einer vorausgehenden Betreuungsverfügung ausgeschlossen oder gegen die der zu Betreuende auf andere Weise ausdrücklich Einspruch einlegt hat. Ebenso darf keine Person als gesetzlicher Betreuer benannt werden, wenn dies den Interessen des zu Betreuenden zuwiderläuft. An erster Stelle wir die Person zum gesetzlichen Betreuer bestellt, den der zu Betreuende in einer früheren von ihm getroffenen Betreuungsverfügung („előzetes jognyilatkozat“) ernannt hat oder die von ihm in dem Bestellungsverfahren benannt worden ist.

 Existiert keine vorherige getroffene Betreuerauswahl des zu Betreuenden, wird grundsätzlich zuerst der Ehe- oder Lebenspartner zum gesetzlichen Betreuer des zu Betreuenden bestellt. Hat der zu Betreuende keine Angehörigen oder würde die Bestellung des Ehe- bzw. Lebenspartners die Interessen des Entmündigten gefährden, bestimmt die Vormundschaftsbehörde einen gesetzlichen Betreuer, der unter Berücksichtigung aller Umstände zur Ausübung der gesetzlichen Betreuung geeignet ist. Bei der gesetzlichen Betreuerauswahl sind Angehörige des zu Betreuenden, die bei Bedarf auch dessen persönliche Pflege übernehmen können, zu begünstigen.

 Falls die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nach den oben beschriebenen Regelungen nicht möglich ist, wird ein anderer Betreuer von Amts wegen eingesetzt. Hierbei kann auch eine juristische Person beispielsweise ein Betreuungsverein zum gesetzlichen Betreuer benannt werden. Die bestellte juristische Person hat dann selbst eine Person zu bestimmen, die die gesetzliche Betreuung persönlich vornimmt. Diese Person muss der Qualifikation für Amtsbetreuer entsprechen, so darf er beispielsweise nicht vorbestraft sein.

 Eine spezielle Vollmacht, ähnlich einer Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht, mit der eine gesetzliche Betreuerbestellung umgangen werden kann, existiert in Ungarn nicht. Nach ungarischem Recht kann nur eine Person die Betreuung übernehmen, die durch Gerichtsbeschluss zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden ist. Für die Bestellung als gesetzlicher Betreuer ist ein zivilrechtlicher Antrag beim ungarischen Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit und die Bestellung des gesetzlichen Betreuers beantragt werden. Das so eingeleitete Verfahren endet mit einem zivilrechtlichen Gerichtsbeschluss.

 Die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit und der gesetzlichen Betreuung kann von den folgenden Personen beim Betreuungsgericht beantragt werden:

  • Personen, die mit dem Erwachsenen zusammenleben (Ehepartner, Lebenspartner, Verwandter in gerader Linie bzw. Geschwister);
  • Betreuungsbehörde;
  • Staatsanwaltschaft.

Die Betreuungsbehörde muss sogar ein gesetzliches Betreuungsverfahren einleiten, wenn  die nahen Angehörigen des zu Betreuenden nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Vormundschaftsbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat, selbst keine Betreuung beim Gericht beantragen.

 Voll geschäftsfähige Personen können lediglich für den Fall einer zukünftigen Beschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Privaturkunde oder bei der Vormundschaftsbehörde persönlich bestimmen, wer ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. In dieser vorherigen Rechtserklärung kann der voraussichtlich zu Betreuende

  • eine Person oder mehrere Personen benennen, die er als Vormund vorschlägt,
  • eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der Betreuer ausschließen und
  • festlegen, wie der Vormund in ihren einzelnen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorgehen soll.

Wurde eine solche Betreuungsvollmacht wirksam errichtet, ist der darin geäußerte Wunsch nach der Amtsbestellung einer bestimmten Person für den Richter verbindlich. Abgewichen werden darf nur in Ausnahmen, wenn beispielsweise die Bestellung nicht dem Interesse der zu betreuenden Person dient oder wenn die Wunschperson das Amt nicht annehmen will.

 Die vorherige Betreuerauswahl muss in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde oder bei der Vormundschaftsbehörde persönlich erfolgen. Diese vorherige Betreuerwahl ist in ein Register einzutragen. Ein Ausbleiben der Eintragung berührt deren Gültigkeit jedoch nicht.

 Ein extra Bestätigung notwendig, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht auch so gewünscht hat, ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

 Aber in folgenden Bereichen muss die Vormundschaftsbehörde den Erklärungen des gesetzlichen Betreuers zustimmen:

a)            Unterhalt des gesetzlich zu Betreuenden;

b)            Rechte und Pflichten, welche der Betreute aufgrund einer Erbschaft zustehen oder  sie belasten;

c)            nicht lastenfreier Immobilienerwerb, Übertragung von Eigentumsrechten oder anderweitiger Belastung einer dem Betreuten gehörenden Immobilie;

d)            an die Vormundschaftsbehörde übergebenes Vermögen des zu Betreuenden;

e)            Erklärungen bezüglich eines Vermögengegenstandes des Betreuten dessen Wert über den in dem Gerichtsbeschluss über die Bestellung des gesetzlichen Betreuers festgelegten Betrags hinausgeht.

 Hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung, des Post- oder Umgangsrechts, des Aufenthalts oder einer Heimeinweisung des zu Betreuenden finden sich keine ausdrücklichen Regelungen im ungarischen Recht, insbesondere dass eine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde oder eines Gerichts notwendig wäre. In diesen Bereichen kann der gesetzliche Vertreter eigenständige Entscheidungen treffen.

 Die inhaltliche Richtigkeit der Betreuungsvollmacht („előzetes jognyilatkozat“) wird nicht kontrolliert. Ein Widerruf von staatlicher Stelle ist nicht vorgesehen.

 Eine spezielle staatliche Genehmigungsstelle für Betreuungsvollmachten existiert nicht. Lediglich sind diese in ein Register einzutragen. Dennoch kann die vorher getroffene Wahl des zu Betreuenden im gerichtlichen Verfahren abgeändert werden, wenn dies seinen Interessen entgegensteht.

 Ein besonderes Anerkennungsverfahren im ungarischen Recht existiert für deutsche Vollmachten nicht. Eine ausländische Betreuungsverfügung, die nach der jeweiligen Vorschrift formell und materiell gültig ist, wird unter Beachtung des in dem vorherigen Beitrag „Vorsorgemöglichkeiten in Deutschland und Ungarn“ (https://www.internationales-betreuungsrecht.de/ungarn/vorsorgemoglichkeiten-in-deutschland-und-ungarn.html) unter Punkt 3 lit. f) Gesagten auch in Ungarn anerkannt. Das zuständige Gericht oder jede andere Behörde wird im Rahmen des konkreten Gerichtsverfahrens, in dem die Betreuungsverfügung vorgelegt wurde, prüfen, ob diese den Anforderungen des anwendbaren Rechts entspricht.

In Deutschland ist die Betreuungsverfügung an keine Form gebunden. Sie kann privatschriftlich, also ohne Notar und sogar mündlich erteilt werden. Empfehlenswert ist dies nicht, da der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr eine sichere Grundlage haben muss, um für den zu Betreuenden handeln zu können. Dies kann nur durch eine notarielle Vollmacht erreicht werden. Der Rechtsverkehr akzeptiert im Wesentlichen auch nur notarielle Vollmachten. Für die Anerkennung einer aus Deutschland stammenden Betreuungsverfügung in Ungarn, muss die von einem deutschen Notar vorgenommene Beglaubigung durch eine Apostille überbeglaubigt werden. Unter diesen Voraussetzungen wird das ungarische Betreuungsgericht eine vor einem deutschen Notar unterzeichnete und beglaubigte Betreuungsverfügung bei der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers beachten.

 Eine in Deutschland nur erteilte mündliche oder privatschriftliche Betreuungsverfügung wir dagegen in Ungarn bei der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht anerkannt.

 Für eine nach deutschem Recht errichtete Vorsorgevollmacht, die generell die Anordnung der gesetzlichen Betreuung verhindern kann, gestaltet sich der Fall anders. Bei Vorsorgevollmachten ist seit dem 01.01.2009 das Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener zu beachten. Das Haager Abkommen gilt bisher nur für Deutschland, Frankreich, Schottland, Finnland, Estland und die Schweiz. Ungarn hat sich bisher nicht dem Haager Übereinkommen angeschlossen. Dem Abkommen nach wird beispielweise eine ausländische Vorsorgevollmacht anerkannt, wenn sie nach den Vorschriften des Staates, in welchem der Erwachsene im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung also Errichtung der Urkunde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den jeweiligen Formanforderungen entsprach. So wird eine nach deutschem Recht in Deutschland wirksam errichtete General- und Vorsorgevollmacht auch von Frankreich anerkannt, wenn der Vollmachtgeber (der Erwachsene) dorthin umzieht und dann dort schwer erkrankt. Eine vergleichbare bilaterale Regelung zwischen Deutschland und Ungarn fehlt bisher. Dadurch können Vorsorgevollmachten aus Deutschland nicht automatisch die Einsetzung des gewünschten Betreuers in Ungarn bezwecken.

 

Martin L. Wodraschke, LL.M.

Rechtsanwalt | Partner

CMS Cameron McKenna LLP Hungarian Branch | Károlyi utca 12 | 1053 Budapest | Hungary