Über Uns

Die gemeinnützige KESTER-HAEUSLER-STIFTUNG, mit Sitz in Fürstenfeldbruck, ist eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ihrer Satzung gemäß Wissenschaft, Forschung und Kultur fördert. Sie wurde 1988 zur Erinnerung an den Reichstagsabgeordneten, Generalmajor Caspar Haeusler und seine Frau Therese, geb. Kester, von den Töchtern Gabriele und Mirjam Haeusler ins Leben gerufen.

Insbesondere nach der Verabschiedung des 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, 3.BtÄndG, durch den Deutschen Bundestag am 18.Juni 2009 hat sich die Forschungstätigkeit des von der Kester-Haeusler-Stiftung eingerichteten Instituts Betreuungsrecht, noch einmal intensiviert.

Im Januar 2014 wurde das Institut für Internationales Betreuungsrecht gegründet. Hier wird Internationale Forschung im Bereich des Stellvertretungsrechts betrieben.

 

Neben vielenanderen sind hier folgende Problembereiche relevant:

– Namensgebung des Gesetzes: der harmlose Name Betreuung wird nicht dem Gesetz gerecht und führt oft zur Anordnung und Zustimmung zur Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, obwohl diese nicht nötig wäre.

– Berufsbild / Ausbildung der Betreuer: hier fehlt es bereits an jeglicher, gesetzlicher Vorgabe für die Vorbildung zum Betreuer. Somit kann jeder Betreuer werden und hat in der Folge im Rahmen seiner Tätigkeit dann auch das Recht in Menschenrechte eines Dritten einzugreifen. Eine standardisierte Ausbildung zum Betreuer durch die Gerichte und/oder Sozialverbände gibt es ebenfalls nicht.

– Fehlende Instanz für dauernde Kontrolle der Betreuer: die Gerichte sind aufgrund der steigenden Fallzahlen und der personellen Situation an den Gerichten hier völlig überfordert. Die Folge sind fehlende vorherige Information der Angehörigen und Lebenspartnern zur Einleitung des Betreuungsverfahren durch die Gerichte und vor allem keine automatische Beteiligung zumindest eines Angehörigen am Verfahren.

– Verstärkte Kontrolle bei Immobiliengeschäften: hier sollten insbesondere die Betreuer einer stärkeren Kontrolle durch die Gerichte unterliegen und im Falle des Verkaufs ein Vorkaufsrecht der Angehörigen bestehen

– Verbot der Entsorgung von privaten Dokumenten: Betreuer können bei einer Haushaltsauflösung Familienunterlagen, Fotos und andere Dokumente beseitigen und auch vernichten lassen ohne dass eine vorherige Abholmöglichkeit durch Familienangehörige besteht

– Telefon- und Postverbot: das Recht zur Kontaktaufnahme zu oder von einer betreuten Person wird durch den Betreuer wahrgenommen, darin eingeschlossen ist z.B. auch der Kontakt zum anwaltlichen Vertreter des Betreuten

Eine Vielzahl von weiteren Problemfeldern könnte hier angefügt werden. Das Forschungsinstitut der Kester-Haeusler-Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht die sich ergebenden rechtlichen Probleme im Folgenden zu erläutern.

Für weitere Informationen:
www.kester-haeusler-stiftung.de