Türkei: Vollmachten jeglicher Art sind beim Notar zu errichten

Eine automatische Vertretung Erwachsener durch nahe Angehörige aufgrund Alter oder Geschäftsunfähigkeit existiert nach türkischem Recht nicht. Sollte eine Vertretung notwendig sein, muss die betroffene Person in der Türkei zu einem Notar bzw. im Ausland zu einem türkischen Konsulat gehen und den gesetzlichen Vertreter über den Notar bzw. das Konsulat bevollmächtigen. Eine spezielle Vollmacht besteht nicht. Für ältere Personen, die nicht zum Notar gehen können, gibt es die Möglichkeit, dass der Notar zur betroffenen Person nach Hause kommt. Für die Beurkundung außerhalb des Notariats fällt aber eine Zusatzgebühr an. Mit einer Generalvollmacht ist die Vertretung in Bereichen gesundheitliche Versorgung, Aufenthalt, Post und Umgangsrecht möglich. Aber für die Vertetung des Vermögens ist ein  gesonderte Vollmacht nötig.

Gemäß eines Beschluses des Katasteramts vom 14.05.2003, Nr.074/148-1568 ist es erforderlich, dass Personen die 65 Jahre oder älter sind, im Verfahren vor dem Grundbuchamt einige Fragen bezüglich ihrer Geschäftsfähigkeit gestellt werden. Falls Zweifel bestehen, wird ein Gutachten eingeholt. Diesbezüglich empfehlen wir immer -obwohl keine gesetzliche Regelung besteht, zunächst von einem staatlichen Krankenhaus ein ärztliches Attest erstellen zu lassen und dieses Attest im Verfahren vorzulegen. So wird eine spätere Anfechtungsklage verhindert.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist zuständig für die Kontrolle des notariellen Verfahrens. Somit werden die Vollmachten durch die Generalstaatsanwaltschaft kontrolliert. Die Vollmachten können nur vom Vollmachtgeber widergerufen werden. Ein staatlicher Widerruf ist nicht möglich und es existiert auch vorab keine staatliche Genehmigungsstelle für die Vollmachten.

Für die Anerkennung einer in Deutschland ausgestellten Vollmacht besteht folgende Möglichkeit: Gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5.Oktober 1961 wird das Formerfordernis durch die “Haager Apostille” (internationale Beglaubigungsform) ersetzt. Dieses Übereinkommen ist auf alle öffentlicher Urkunden anwendbar, mit Ausnahme der Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden.

Av. Emel Nişlioğlu
(Rechtsanwältin in der Türkei)
Anwaltskanzlei Nişlioğlu , İzmir