Tunesien: Als Vertreter geschäftsunfähiger Menschen können Familienangehörige per Gerichtsbeschluss bestellt werden

 Ältere Menschen können grundsätzlich durch eine von Ihnen erteilte Vollmacht vertreten werden. Diejenigen, die geschäftsunfähig sind, werden von Familienangehörigen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vertreten. Es gibt jedoch keine spezielle Vollmacht. Die allgemeinen Vollmachten werden von einem Rechtsanwalt erstellt. Es ist dabei nicht notwendig, einen Vermerk zu schreiben, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht inhaltlich auch so gewünscht hat. D.h. eine Zeugenregelung existiert nicht. Die Vollmacht gilt grundsätzlich für alle Bereiche.

 Die einschlägigen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs sind Absatz 1104 bis Absatz 1171.

 Das Gericht wird zwar die Ausübung der Vollmacht kontrollieren, daneben kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jeder Zeit widerrufen. Als sicherste Zustellungsmethode sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

 Falls die betreffende Person geschäftsunfähig ist, wird die Vollmacht durch einen Gerichtsbeschluss annulliert bzw. widerrufen.

 In Tunesien werden deutsche Vollmachten akzeptiert.

RA Belhadj, Tunesien