Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger in der Tschechischen Republik

In der Tschechischen Republik gibt es eine modifizierte „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“:
Sofern eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, selbstständig rechtlich zu handeln, kann sie von einem nächsten Angehörigen vertreten werden, wobei die Terminologie des CZ-BGB nicht explizit von „nächsten Angehörigen‘“, sondern von „Mitgliedern des Haushaltes des Vollmachtgebers“ spricht, vgl. § 49 Abs. 1 CZ- BGB. Mitglieder des Haushaltes im vorgenannten Sinne sind ein Abkömmling, ein Vorfahre, Geschwister, der Ehepartner oder Partner (d.h. Partner nach dem tschechischen Lebenspartnerschaftsgesetz) oder eine Person, mit der zu vertretenden Person vor der Entstehung der Vertretungsmacht mindestens drei Jahre in einem Haushalt gelebt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die vertretene Person keinen anderen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter hat.

Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich in diesem Fall auf die Rechtsgeschäfte der sog. gewöhnlichen Angelegenheiten, die nach den konkreten Lebensverhältnissen der zu vertretenden Person bestimmt werden, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 CZ-BGB. Es handelt sich hierbei insbesondere um Anträge auf Sozialhilfe, Gesundheits- und Pflegeleistungen. Der Vertreter ist jedoch nicht berechtigt, Einwilligungen in Bezug auf Eingriffe in die geistige oder körperliche Integrität zu erteilen, die dauerhafte Folgen für den Vertretenen haben, vgl. § 52 Abs. 1 S. 2 CZ-BGB. Der Vertreter hat bei der Vertretung des Vertretenen dessen Interessen zu wahren, vgl. 51 CZ-BGB.

Der Vertreter hat den Vertretenen darüber in für diesen verständlicher Weise zu informieren, dass er ihn (i) vertreten wird, (ii) in welchem Umfang er ihn vertreten wird und (iii) welche Rechtsfolgen dies für den Vertretenen haben wird, vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 CZ-BGB. Die Information des Vertretenen hat in einer Weise zu erfolgen, die es ihm ermöglicht den Umfang der Vertretung sowie die Rechtsfolgen des Vertreterhandelns zu verstehen. Widerspricht der Vertretene der Vertretung durch den nächsten Angehörigen, entsteht keine Vertretungsmacht, vgl. § 52 Abs. 2 S. 2 CZ-BGB.
Die Vertretungsmacht muss von Seiten des zuständigen Gerichts genehmigt werden, vgl. § 50 CZ-BGB. Dieses hat im Rahmen der Erteilung der Genehmigung den Willen des Betroffenen zu ermitteln.

Von der Vertretungsmacht nächster Angehöriger ist die sog. Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht und soll erst dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit verliert, vgl. § 38 CZ-BGB.
Die Vorsorgevollmacht muss entweder durch eine notarielle Urkunde oder durch privatschriftliche datierte Urkunde, die von zwei unbefangenen Zeugen bestätigt wird, verfasst werden,vgl. § 39 Abs. 1 CZ-BGB. Zeugen können nur Personen sein, die kein Interesse an dem Inhalt der Vorsorgevollmacht haben, vgl. 39 Abs. 2 CZ-BGB. Die Zeugen müssen die Vorsorgevollmacht unterzeichnen und fähig sein, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachgebers im Augenblick der Erstellung der Vollmacht sowie den Inhalt der Vorsorgevollmacht zu bestätigen.

Enthält die Vorsorgevollmacht die Bestimmung eines Sachwalters, so muss derjenige, der die öffentliche Urkunde ausstellt, die Angaben zur Person des Vollmachtgebers, des Sachwalters sowie der Identität der Person in das nicht öffentliche Vertretungsverzeichnis aufnehmen, das von den Notaren geführt wird.
Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, sollten bestimmt angeführt werden. Die Vollmacht kann sich auf Vermögensangelegenheiten, auf die Entgegennahme von Post, sowie auf andere persönlichen Angelegenheiten beziehen.
Ändern sich Umstände derart grundlegend, dass die Vorsorgevollmacht in der entsprechenden Fassung seitens des Vollmachtgebers nicht in diesem Umfang oder überhaupt nicht erteilt worden wäre, kann das Gericht die Vollmacht ändern/aufheben, falls dem Vertretenen ansonsten eine gewichtige Beeinträchtigung droht. Vor der Aufhebung/Änderung unternimmt das Gericht die größtmögliche Anstrengung, die Stellungnahme des Vollmachtgebers im Hinblick auf den weiteren gewünschten Umfang/der Aufhebung der Vollmacht zu ermitteln.

Ist die Vorsorgevollmacht unwirksam, berücksichtigt das zuständige Gericht die Stellungnahme des Vollmachtgebers dennoch, da nach der neuen Gesetzeslage (seit dem Inkrafttreten des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Wille der vertretenen Person gestärkt werden soll.
Eine Kontrolle im Hinblick auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht erfolgt mithin seitens der Gerichte, der bearbeitenden Rechtsanwälte, der Notare sowie gegebenenfalls weiterer staatlicher Stellen.

Vorsorgevollmachten aus anderen Ländern werden nach den maßgeblichen kollisionsrechtlichen Bestimmungen in der Tschechischen Republik grundsätzlich anerkannt. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht werden nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Erwachsene im Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (ausgenommen es wurde eine Rechtswahl getätigt). Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird (siehe dazu Artikel 15 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen).

Es ist jedoch anzuführen, dass in der Praxis damit zu rechnen ist, dass das vorgenannte Übereinkommen nicht bei allen staatlichen Stellen bekannt ist und dass aus diesem Grund das Vorlegen einer Vorsorgevollmacht in tschechischer Sprache nach tschechischem Recht den Umgang mit staatlichen Stellen erheblich erleichtern kann.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist das Rechtsinstitut der rechtlichen Unterstützung bei Entscheidungen, vgl. 45-48 CZ-BGB. Dieses begründet keine Vertretungsmacht, sondern ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen, der beispielsweise aufgrund seines hohen Alters Unterstützung bei seinen Entscheidungen benötigt, die ihm durch eine unterstützende Person gewährt wird.
Wir weisen darauf hin, dass die vorliegenden Ausführungen auf der Rechtslage ab dem 1. Januar 2014 (Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches in der Tschechischen Republik) basieren. Aufgrund der Tatsache, dass das neue tschechische Bürgerliche Gesetzbuch erst seit 1. Januar 2014 gilt, erfolgen die Ausführungen unter Vorbehalt der Entwicklung der Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentarliteratur.

 

Kaj Ständer, Rechtsanwalt (DE) und Advokát

Jan Fronek, Rechtsanwaltskonzipient

Rechtsanwaltskanzlei: Jan Evan, advokátní kancelář s.r.o.