Spanien: Keine automatische Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit

Die Geschäftsunfähigkeit kann wegen physischer oder psychischer Krankheiten gemäß Art. 199 und 200 Código Civil nur durch ein Gericht festgestellt werden. Es gibt im spanischen Recht keinen Automatismus bei der Vertretung eines Geschäftsunfähigen. Bei Geschäftsunfähigkeit muss gemäß Artikel 222 Código Civil mittels Gerichtsurteil ein Vormund bestellt werden. Durch eine privatschriftliche Vollmacht kann eine Vormundschaft nicht verhindert werden. Mittels notarieller Urkunde kann aber gemäß Art. 223 Código Civil für den Fall der Geschäftsunfähigkeit ein Tutor benannt werden (autotutela).

Eine spezielle Vollmacht wie die deutsche Vorsorgevollmacht gibt es in Spanien nicht, sondern nur die gewöhnliche Vertretungsvollmacht. Diese kann allerdings vorsorglich für den Fall erteilt werden, dass der Vollmachtgeber in seiner Geschäftsfähigkeit lediglich eingeschränkt, aber nicht geschäftsunfähig geworden ist (poder preventivo).

Diese Vollmacht ist notariell zu erteilen und erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers. Im spanischen Recht gibt es keine Vollmacht über den Tod hinaus (gemäß Artikel 1732 Absatz 3 Código Civil).

Gemäß Artikel 1712 Código Civil erlaubt die Vollmacht eine Vertretung in allen Bereichen. Eine Kontrolle und Widerruf erfolgt gegebenenfalls nur durch das Vormundschaftsgericht. (Siehe Artikel 143 Absatz 3 spanische Notariatsordnung).

Die deutsche Vollmacht wird in Spanien anerkannt, sofern sie notariell erteilt, mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen überbeglaubigt und in vereidigter Form ins Spanische übersetzt ist (gemäß Art. 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung vom 5. Oktober 1961) und unter der Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber weder geschäftsunfähig noch verstorben ist.

Dr. Carlos Wienberg
Wienberg Abogados
Barcelona