Betreuungsrecht Spanien

Rechtsanwältin Diana Vollmer,  Zaragoza, Spanien

 

In Spanien existiert eine gesetzliche Betreuung in Form der TUTELA, CURATELA y DEFENSOR JUDICIAL (GUARDA DE LOS MENORES O INCAPACITADOS).

Die „Tutela“ (Betreuung) ist in den Art.215 , 216 , 236 , 260 a 262 , 264 , 265 , 268 a, 272 Código Civil (im folgenden CC; spanisches BGB) geregelt. Die Aufgabe des Betreuers besteht in der Fürsorge des Betreuten, die Verwaltung seines Vermögens, entweder das eine oder das andere, und die rechtliche Vertretung des Betreuten – in jedem Fall im Rahmen seiner Kompetenz- in den Handlungen, die er selbst nicht realisieren kann, unter die z. Bsp. auch diejenigen bzgl. der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Scheidung fallen.

Die „Curatela“ (Pflegschaft) ist in den Art. 286, 287 CC geregelt, und hat als Ziel, die defiziente Kapazität des teilweise Geschäftsunfähigen zu vervollständigen.

Der Pfleger ist kein gesetzlicher Vertreter des teilweise Geschäftsunfähigen, sondern er hilft ihm nur in den Momenten, in denen dieser juristische Handlungen durchführen möchte, für die das Gesetz die Anwesenheit eines Pflegers fordert. Die Pflegschaft ist eine stabile Einrichtung, die aber unterbrochen durchgeführt wird, da ihre Funktion nur darin besteht, die Kapazität des teilweise Geschäftsunfähigen in bestimmten Momenten zu vervollständigen und ein Plus bei der Realisierung bestimmter Handlungen zu geben, und nicht –wie bei einem Betreuer- in der ständigen Vertretung des Betroffenen.

Der “Defensor judicial” (Art gerichtlicher Gegenvormund) ist in den Art.299, 299 bis CC geregelt. Er ist eine Aufsichtsrechtsfigur, die sich durch ihre provisionelle und vorübergehende Tätigkeit auszeichnet.

Seine Aufgabe ist das Vertreten, und im gegebenen Fall, dem Geschäftsunfähigen in Situationen beizustehen, in denen es nicht seine Eltern, sein Betreuer oder sein Pfleger tun können, oder wenn diese nicht existieren. Der Richter bestellt einen Pfleger nach Abschluss des dafür vorgesehenen Verfahrens, wenn er es für den Schutz des Geschäftsunfähigen für angebracht hält, so z. Bsp. bei bestehenden Interessenskonflikten zwischen ihm und seinen legalen Aufsichtspersonen- Eltern, Betreuer oder Pfleger- oder wenn aus irgendeinem Grund der Betreuer oder der Pfleger nicht seine Funktionen wahrnehmen kann, bis der entscheidende Grund wegfällt oder eine andere Person für die Wahrnehmung der Aufgabe bestellt wird.

Die Aufgabenbereiche der gesetzlichen Betreuung erstrecken sich auf

die persönliche Fürsorge des Betreuten und die Verwaltung seines Vermögen sowie der Vertretung des Betreuten in den Fällen, in denen der Betreute nicht allein handeln kann.

Die spanische Rechtsordnung teilt dem Betreuer eine Reihe von Funktionen zu um diese Ziele zu erreichen. Diese Funktionen, die für ihn eine Verpflichtung begründen, muss er ausserdem immer zum Wohl des Betreuten ausüben.

Bevor der Betreuer mit seiner Aufgabe beginnt, muss er eine Sicherheitsleistung erbringen, falls der Richter dies anordnet, um die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. Die Art, die Überprüfung und die Höhe der Kaution legt der Richter fest.

Der Betreuer muss ein Inventar bzgl. der Güter des Betreuten innerhalb von 60 Tagen nach Stellenantritt erstellen, diese Frist ist gerichtlich verlängerbar.

Ausserdem muss der Betreuer das Geld, Preziosen, wertvolle Gegenstände und bewegliche Wertgegenstände und Dokumente, die sich gemäss Urteil der gerichtlichen Autorität nicht in seiner Verfügungsgewalt befinden sollten, in einem dafür vorgesehenen Ort hinterlegen.

Gemäss Art.268 , 269 CC überwacht der Betreuer den Betreuten und sorgt für ihn, insbesondere achtet er auf die Ernährung, die Erziehung und eine intergrale Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung oder Wiedererlangung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Betreuten und seine optimale (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft. Deseweiteren muss er den Richter jährlich über die Situation des Betreuten informieren. Die Betreuer üben ihre Aufgabe gemäss der Persönlichkeit des Betreuten aus, ihre physische und psychologische Integrität respektierend.

In Spanien ist die gesetzliche Betreuung im Familienrecht geregelt, im 10. Buch des spanischen BGB, Artikel 215- 313 CC und das Betreuerbestellungsverfahren in den Art. 756-763 LEC (Ley de Enjuiciamiento Civil, spanische ZPO).

Beim Vorliegen eines Betreuungsfalls bestellt das Gericht bevorzugt als Betreuer Personen in der genannten Reihenfolge (s.a. Art.223, 234,235 CC):

1. Die vom Betreuten ausgewählte Person

2. Der Ehepartner, der mit dem Betreuten lebt

3. Die Eltern

4. Die Person(en), die dafür im Testament vom Betreuten vorgesehen sind

5. Der Abkömmling, Vorfahre oder eine(r) der Geschwister, der/die der Richter bestimmt

Im Prinzip hat die Person Vorrang, die von dem Betreuten selbst bestimmt wurde. Ausnahmsweise kann der Richter einen begründeten Beschluss erlassen, um die vorgeschriebene Reihenfolge der Personen zu verändern oder alle Personen zu überspringen. Dies ist dann der Fall, wenn das Wohl des Betreuten dies fordert. Der Grundsatz ist jedoch, dass dem Willen des Betreuten bei der Bestimmung des Betreuers immer eine besondere Bedeutung zukommt.

Im spanischen Recht gibt es die Figur der automatischen Betreuung (Tutela automática de incapaces), die im Art. 239 CC geregelt ist.

Die öffentliche Einrichtung, die im betreffenden Gebiet für die Betreuungsfälle zuständig ist, wenn keine der im Art.234 CC genannten Personen als Betreuer bestellt ist, übernimmt durch das Justizministerium die Betreuung des Geschäftsunfähigen oder wenn dieser sich in einer Situation der Schutzlosigkeit befindet.

Als Situation der Schutzlosigkeit wird angesehen, wenn eine Person die Aufgaben, die ihr gesetzesgemäβ obliegen, nicht ohne moralischen oder materiellen Beistand wahrnehmen kann, da sie sie nicht oder nicht angemessen erfüllt oder für sie allein unmöglich sind zu erfüllen.

Die verwaltungsrechtliche Betreuung setzt dann ein, wenn kein Betreuer für den gesetzlich Entmündigten bestellt wird, weil keine natürliche oder juristische Person ausfindig gemacht werden kann, die die Betreuung übernimmt. Es kann auch Fälle geben, in denen es dem Entmündigten oder dem Geschäftsunfähigen an Personen mangelt, die ihm nicht den nötigen Beistand entweder wegen der Unmöglichkeit oder wegen der unangemessenen Ausübung der Schutzaufgabe leisten können. Diese Betreuung ist analog zu der Betreuung von Minderjährigen zu behandeln.

Das Gericht kann bei der Bestellung des Betreuers so viele Kontrollmaβnahmen anordnen wie es dies für das Wohl des Betreuten für nötig hält, s. Art. 216, 233 CC. Grdsl. sollte also auch die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer Vollmacht möglich sein.

Desweiteren gibt es den „Defensor judicial“, der eine Aufsichtsrechtsfigur darstellt, der aber nicht neben, sondern vorübergehend anstatt der normal bestellten Betreuer oder noch zu bestellenden Betreuer eingesetzt wird. Insofern handelt es sich also nicht um eine Kontrollbetreuung im eigentlichen Sinn.

Da in Spanien jede Person, die vollberechtigt ist, Betreuer sein kann, ist prinzipiell keine Ausbildung hierfür erforderlich.

In Spanien gibt es die Rechtsfigur der „Guarda de hecho“ (tatsächliche Aufsicht), die in den Art.303, 304 und 306 CC geregelt ist. Hierdurch soll die Situation geregelt werden, die auftritt, wenn eine andere Person als die Eltern, ohne dafür durch das Gericht bestimmt worden zu sein, den Schutz der vermeintlich geschäftsunfähigen Person und ihres Vermögens übernimmt.

Dies ist der Fall von vielen Geschäftsunfähigen, die von einem Familienangehörigen, einem Nachbarn, einem Freund oder einer Betreuungsstelle betreut werden, die tatsächlich die Aufgaben eines Betreuers oder Pflegers wahrnehmen. Da es weder möglich noch in einzelnen Fällen zweckmässig ist, alle Geschäftsunfähigen zu entmündigen, ist die Rechtsfigur der „tatsächlichen Aufsicht“ (Guarda de hecho) eingeführt worden. Mithilfe der „Guarda de hecho“ kann der Richter die Handlungen der Personen kontrollieren, die die Aufsicht über den Geschäftsunfähigen ausüben, ohne als Betreuer oder Pflerger bestellt worden zu sein.

Somit kann das Gericht in Spanien auf ehrenamtliche Betreuer zurückgreifen. Grdsl. ist die „guarda de hecho“ kostenlos, jedoch kann der Richter dem Betreuer das Recht auf Schadensersatz anerkennen für die gemachten Aufwendungen, zulasten des Vermögens des vermeintlich Geschäftsunfähigen.

In Spanien gibt es das Instrument der Vorsorgevollmacht, es heisst „Autotutela“ und ist in den Art. 223,224 und 239 CC geregelt.

Jede geschäftsfähige Person, die Vorsorge treffen will für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit in der Zukunft, kann in einer notariellen Urkunde über ihre eigene Person und Güter verfügen, eingeschlossen die Bestimmung ihres Betreuers.

Gemäss der aktuellen Definition des spanischen BGB der „Autotutela“ stellt sie die Möglichkeit einer geschäftsfähigen Person dar, die nötigen Bestimmungen bzgl. ihrer voraussichtlichen zukünftigen Geschäftsunfähigkeit zu treffen.

Die “Autotutela” wurde durch das Gesetz L41/2003 mit dem Ziel eingeführt, die juristische Behandlung von geschäftsunfähigen oder teilweise geschäftsunfähigen Personen zu verbessern. Die Autotutela erlaubt folgende Möglichkeiten:

• eine notarielle Urkunde auszustellen, in der über die eigene Person und die Güter verfügt wird, eingeschlossen die Bestimmung des Betreuers (Art.223 CC). Hiernach kann jede geschäftsfähige Person zum Notar gehen und dort in einer öffentlichen Urkunde bestimmen, wer sein Betreuer sein soll, wo er betreut oder leben möchte, oder wie seine Güter verteilt werden sollen, im Falle dass sie entmündigt wird. Diese Möglichkeit ist sehr wichtig insbesondere in den Fällen von degenerativen Krankheiten.

• Die Person zu bestimmen, die Betreuer sein soll, Art. 234 CC. In diesem Sinn wird die Reihenfolge für die Bestellung des Betreuers geändert, so dass an erster Stelle der vom Betreuten selbst in öffentlicher Urkunde bestimmte Betreuer steht. Der Richter kann die bestimmte Person übergehen, wenn neue Tatsachen auftauchen, die nicht in dem Moment der Bestimmung berücksichtigt wurden, und die dem Interesse des Entmündigten entsprechen.

Der Notar muss von Amts wegen die Existenz dieser öffentlichen Dokumente dem Standesamt mitteilen, damit seine Ausstellung in der Geburtsanzeige des Betroffenen vermerkt wird.

Wenn ein Betreuerbestellungsverfahren beginnt, muss der Richter beim Standesamt eine Bescheinigung einholen, mit dem Ziel herauszufinden, ob diese Art von öffentlichen Urkunden existieren.

• eine Mandatserteilung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des eigenen Klienten gem. Art. 1732.3º CC. Es besteht die Möglichkeit, dass die Vollmacht, die durch eine geschäftsfähige Person für eine andere Person erteilt wurde weiterbesteht, selbst wenn derjenige, der die Vollmacht erteilt hat, hinterher entmündigt wird, immer wenn das Mandat diese Bestimmung ausdrücklich enthält.

• Ein Betreuerbestellungsverfahren durch den Betroffenen selbst anzustrengen. Der vermeintlich Geschäftsunfähige kann den Prozess mit dem procurador, der ihn vertritt und dem Anwalt, der ihn verteidigt, anstrengen. Wenn er nicht über die nötigen Geldmittel für den Prozessbeginn verfügt, kann er Prozesskostenhilfe beantragen.

Wie schon ausgeführt wurde, müssen die öffentlichen Dokumente, die eine Verfügung über die Bestellung eines Betreuers im Falle einer zukünftigen Entmündigung vorsehen, von Amts wegen vom Notar dem Standesamt mitgeteilt werden, damit sie bei der Geburtseintragung des Betroffenen vermerkt werden. Dies setzt voraus:

a. die Legitimierung um die Einschreibung zu beantragen mittels Amtshandlung steht dem beglaubigenden Notar zu.

b. die Registereintragung, die zum Beweis des Inhalts der öffentlichen Urkunde vorgenommen wird, ist die des Vermerks.

c. Der Vermerk stellt eine Art der Eintragung dar, die bisher in der spanischen Grundbuchordnung nur im Art.77 LRC (Ley de Registro Civil) bzgl. des Ehevertrags und weiteren Tatsachen und Entscheidungen, die den Ehegüterstand verändern, Anwendung fand, die aber bei der Rechtsfigur der autotutela und die Bestimmung des Betreuers durch die Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder Entmündigten wegen den zur Sache gehörigen Prinzipien dieses Gebots analog angewendet werden können, was den Registervermerk und seine Effizienz gegenüber Dritten der Eintragung betrifft.