Betreuungsrecht in Spanien

Rechtaanwalt J. Ignacio Fernandez Daroca Tarragona, Spanien

Eine Patientenverfügung (manifestación anticipada de voluntad oder auch Testamento vital  in Spanisch genannt) ist eine Willenserklärung, wobei man in Krankheitssituationen, die zum Tode führen werden, keine Behandlung wünscht, die das Leben künstlich verlängern würde. Prinzipiell gibt es kein inhaltlicher Unterschied zwischen die spanische und die die deutsche Patientenverfügung.  In Spanien ist der Testamento Vital  gesetzlich geregelt, mit verschiedenen Regelungen je nach der Autonomen Region. In der Region Valencia und Balearen ist nur wirksam, wenn sie entweder in Form einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar erstellt oder gegenüber drei Zeugen schriftlich erklärt wird. Es  gibt  ein zentrales nationales Register in Spanien, in welchem sämtliche in die jeweiligen regionalen Register eingetragenen Patientenverfügungen zentral gespeichert werden.

Zu beachten ist dass eine deutsche Patientenverfügung, die die regional geltenden
Formvorschriften nicht einhält, für Spanien rechtlich unwirksam ist und daher von
Ärzten und Behörden nicht anerkannt werden muss. Infolgedessen  empfehlen wir:

-Die Patientenverfügung zusammen mit einem spanischen Rechtsanwalt zu entwerfen.

-Im Fall eines kurzen Urlaubs, wenn Sie nur über die  deutsche Patientenverfügung verfügen, sollte diese mit vereidigter Übersetzung und einer Apostille (Amtssiegel) versehen sein. Jedoch kann niemand garantieren, dass sich die Ärzte daran halten werden.

-In allen Fällen, die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht zu kombinieren.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, wobei eine Person bevollmächtigt, den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich zu vertreten und für ihn zu handeln, auch wenn der Vollmachtgeber nicht in der Lage sein sollte.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird oftmals auch eine Generalvollmacht verbunden (Vorsorge- und Generalvollmacht). Der Vollmachtgeber kann auch anordnen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam bleibt (transmortale Vollmacht).

Vorsorgevollmachten sind im spanischen Recht nicht gesondert geregelt. Es gelten daher die allgemeinen Regeln über die Vollmacht. Eine Vollmacht kann in Spanien nur genutzt werden, wenn sie konform mit dem spanischen Recht erstellt wurde. Dies regelt das internationale Privatrecht in Spanien ausdrücklich, Art. 10, Ziffer 11 Spanischen BGB.

Wann ist die Vorsorgevollmacht gültig in Spanien?

Zuerst muss die gesamte Vollmachtsurkunde in Form einer langen notariellen Urkunde verfasst werden und benötigt einer genauen Spezifizierung, welche Tätigkeiten der Bevollmächtigte ausführen darf, wenn die Vollmachten auch im Bereich des Gesellschafts- und Immobilienvermögens eingesetzt werden sollen. Deswegen sind die deutschen Generalvollmachten, mit welchen der Vollmachtgeber mit einem Satz zu allem bevollmächtigt, in Spanien wertlos.

Wird bei einer deutschen Vollmacht lediglich die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigt,  anstatt die gesamte Vollmachtserklärung notariell zu beurkunden, ist diese Vollmacht in Spanien nicht anwendbar.

Nach Erstellung der notariellen Vollmacht  in Deutschland muss diese vereidigt übersetzt werden und vom Landgerichtspräsidenten noch mit der Apostille versehen, also  – ein Stempelaufdruck auf der Urkunde. Wenn man in einem spanischen Konsulat (München, Frankfurt, Hamburg, Berlin usw.) die Vollmacht erteilt, benötigt man die Apostille und Übersetzung nicht.