lnternationales Betreuungsrecht – Slowenien

Vorsorgevollmacht
Spezielle Vorsorgevollmachten gibt es in Slowenien nicht.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erstellen, mit der der Bevollmächtigte für die verschiedenen Lebensbereiche, die der Vollmachtgeber geregelt haben möchte, den Vollmachtgeber wirksam vertreten kann (sog. „Besondere Ermächtigung“). Der Inhalt dieser Vollmacht darf sich aber nur auf bestimmte, einzeln aufgeführte Rechtsgeschäfte beziehen. Eine allumfassende Universalvollmacht, die keine konkreten Bezeichnungen enthält, wäre unwirksam. Bei Erstellung der Vollmacht muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein, bei später eintretender Geschäftsunfähigkeit bleibt die Vollmacht weiterhin wirksam. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht ist nur das Gericht dazu befugt, die Vollmacht, bzw. deren Zustandekommen zu überprüfen und ggf. außer Kraft zu setzen.
Wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde ist die Vollmacht zeitlich unbefristet und gilt grundsätzlich bis zum Tod des Vollmachtgebers.
Die Vollmacht kann in privatschriftlicher Form errichtet oder notariell beurkundet werden.

Gerichtliche Betreuung
Wenn keine Vollmacht, bzw. besondere Ermächtigung existiert, kommt es zu einer amtlichen Betreuerbestellung. Zuständig hierfür ist nicht das Gericht, sondern das Social Work Centre. Es handelt sich dabei um eine staatliche Fürsorgeeinrichtung, die unmittelbar die Aufgaben der amtlichen Betreuung wahrnimmt.

Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung, mit der die betroffene Person eine Person benennen kann, die im Fall einer amtlichen Betreuung zum Betreuer bestellt werden soll, ist im slowenischen Recht nicht vorgesehen.

Patientenverfügung
1.
Zum einen kann die Patientenverfügung in Form einer Vollmacht erstellt werden. Sie muss in diesem Fall notariell beglaubigt sein. Der Inhalt der Patientenverfügung als Vollmacht bezieht sich auf Entscheidungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen oder auch auf andere Rechte, bzw. Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitssorge für den Betroffenen getroffen werden sollen. Der Bevollmächtigte der Patientenverfügung ist – je nach Formulierung in der Vollmacht – berechtigt, Informationen über den gesundheitlichen Zustand des Vollmachtgebers zu erfragen und Einsicht in die Patientenakten zu erhalten. Diese Rechte können vom Vollmachtgeber durch entsprechende Regelungen in der Vollmacht auch eingeschränkt werden. Die Patientenverfügung in Form der Vollmacht ist gegenüben den behandelnden Ärzten sowie gegenüber dem Bevollmächtigten bindend, sie wird bei Zustimmung des Vollmachtgebers registriert.

2.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung nicht als Vollmacht zu verfassen, sondern als Schriftstück, in dem der (geschäftsfähige) Betroffene selbst Regelungen darüber trifft, welche medizinischen Maßnahmen erfolgen, bzw. unterlassen werden sollen, wenn er zu einer solchen Entscheidung nicht mehr in der Lage sein sollte. Die Patientenverfügung entfaltet gegenüber den behandelnden Ärzten Bindungswirkung. Eine reine privatschriftliche Niederlegung reicht allerdings auch hier nicht aus, es muss ein dafür vorgesehenes Formblatt ausgefüllt werden. Dieses wird in einem zentralen Verzeichnis registriert.