Slowakei: Keine spezielle Vollmacht für alte Menschen

Menschen, die nicht mehr handlungsfähig sind, werden von Angehörigen vertreten. Diese Vertretung ist aber nicht automatisch. Falls der Mensch nicht mehr handeln kann – zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen-, wird das Gericht einen gesetzlichen Vertreter ernennen (§ 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches). In der Regel aus dem Familienkreis. Der Vertreter handelt dann im Namen des Menschen, der nicht mehr selbst handeln kann. Das Gericht legt durch Beschluss auch die Reichweite der Vertretung fest. Handelt es sich bei dem Geschäft, das der Vertreter vornehmen will, nicht um eine „herkömmliche Angelegenheit“ – wie zum Beispiel bei der Übertragung von Vermögen – unterliegen die Handlungen des Vertreters einer gerichtlichen Genehmigung durch Beschluss (§ 28 des Zivilgesetzbuches).

Die Frage, was eine „herkömmliche Angelegenheit“ ist, ist im Gesetz nicht definiert. Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Vertretung der Personen, die nicht selbst handeln können, regeln, sind ziemlich allgemein. Grundsätzlich handelt es sich bei Vermögensgeschäften aber um die Handlungen die mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken verbunden sind, beispielsweise einer Erbschaft usw.. Für die Entscheidung, ob eine nicht herkömmliche Angelegenheit vorliegt, ist das Gericht zuständig, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Problematisch kann die Dauer des Gerichtsverfahrens sein. Zum Beispiel habe ich in einer Sache für meine Mandantin bei Gericht einen Antrag auf Genehmigung zum Verkauf eines Grundstücks schon am 01.06.2014 gestellt, und bis heute noch keinen Beschluss vom Gericht erhalten.

Falls der Mensch voll geschäftsfähig ist (das heißt, er ist volljährig und seine Geschäftsfähigkeit wurde vom Gericht nicht beschränkt), ist er voll verantwortlich für seine Handlung. Er kann sich selbst entscheiden, ob er eine Vollmacht an eine dritte Person erteilt oder nicht und, ob er eine Spezial- oder Generalvollmacht, beschränkte oder unbeschränkte Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht wird von den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geregelt. Es gibt jedoch keine spezielle Vollmacht – wie z.B. die deutsche Vorsorgevollmacht – für alte Menschen.

Die Rechtsgeschäftliche Vertretung ist in den §§ 31 fortfolgende des Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 40/1964 Zb.) definiert. Stirbt der Vollmachtgeber oder kündigt der Bevollmächtigte die Vollmacht, ist der Bevollmächtigte verpflichtet noch alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung der Rechte des Vollmachtgebers oder seines Rechtsnachfolgers zu vermeiden. Auf diese Weise vorgenommene Rechtshandlungen haben die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn die Vertretung noch andauern würde, soweit sie dem nicht dem widersprechen, was der Vollmachtgeber oder seine Rechtsnachfolger veranlasst hätten.

Eine ordentliche Vollmacht aus Deutschland ist in der Slowakei grundsätzlich anerkannt. Falls die deutsche Version der Vollmacht notariell beglaubigt ist, ist von den slowakischen Behörden eine offizielle Übersetzung der Beglaubigung notwendig, und zugleich ist auch eine Apostille (Beglaubigungsform im internationalen Rechtsverkehr) notwendig.

Peter Fratrič
Rechtsanwalt
Timravina 9, 811 09 Bratislava