Die Vertretung Erwachsener in der Slowakei

Die automatische gesetzliche Vertretung von Angehörigen kommt nur bei Minderjährigen in Betracht. Bei anderen Personen, denen durch Gerichtsbeschluss Handlungsunfähigkeit attestiert wurde, tritt der – durch das Gericht bestimmte – Vormund als gesetzlicher Vertreter auf.

Dies sind gerade nicht automatisch Familienangehörige. Es gibt auch keine spezielle Vollmacht für die Vertretung Erwachsener in der Slowakei, die solche Fälle regelt.

Der Vormund wird per Gerichtsbeschluss zur Vertretung der handlungsunfähigen Person bestimmt, also handelt sich somit um keine Vollmacht im Sinne des Privatrechts. Eine extra Bestätigung, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht auch so gewünscht hat, ist dennoch nicht notwendig.

Die Vertretung der handlungsunfähigen Person kann auch nur durch Gerichtsbeschluss wieder widerrufen werden.

Hinsichtlich der Reichweite von Vollmachten ist Folgendes zu sagen: Der Antragsteller soll alle gewünschten Bereiche, in welchen er die handlungsunfähige Person vertreten will, im Antrag nennen und das Gericht wird beurteilen wie weit die Kompetenzen des Vormunds werden. In der Anlage des Antrags soll ein Gutachten über den geistigen Zustand des Betroffenen beigefügt werden. Das Gericht wird dann aufgrund der erhobenen Beweise – d.h. aufgrund des Gutachtens und der Anhörung des Sachverständigen – über den Umfang der Vertretung entscheiden.

Ein Gerichtsbeschluss aus Deutschland über die Entziehung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit kann ohne besondere gerichtliche Anerkennung in der Slowakei nur dann vollgestreckt werden, falls bilaterale Verträge (in diesem Fall Vertrag zwischen der Slowakei und Deutschland) es ermöglichen.

Dana Sarah Marton
Rechtsanwältin
Rödl & Partner Advokáti, Bratislava, Slowakei