Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht international: SLOWAKEI

Das Haager Erwachsenenschutzabkommen wurde von der Slowakei nicht ratifiziert.
Vorsorgevollmacht
Derzeit gibt es noch keine Vorsorgevollmacht in der slowakischen Rechtsordnung. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist aber auf dem Weg. Ausländische Vorsorgevollmachten sind in der Slowakei rechtswirksam, wenn sie von den slowakischen Behörden anerkannt wurden, d. h. dem slowakischen Rechtssystem nicht widersprechen.
Bisher wurden die Ziele einer Vorsorgevollmacht – wie sie in Deutschland bekannt ist – teilweise über die Konstruktion einer Generalvollmacht erreicht. Diese Generalvollmacht musste bisher aber im „Ernstfall“, also wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, nicht unbedingt berücksichtigt werden. Es gibt diesbezüglich keine Bindungswirkung bzw. Verpflichtung des Gerichts. Es war/ist also möglich, dass eine Generalvollmacht existiert, das Gericht aber trotzdem einen gesetzlichen Betreuer bestellt, der auch nicht mit der Person des Generalbevollmächtigten übereinstimmen muss.
Es besteht auch nicht die Möglichkeit zur Erstellung einer Betreuungsverfügung.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung als solches gibt es im slowakischen Recht nicht. Es besteht lediglich die Möglichkeit durch Anrufung der Gerichte Entscheidungen herbeizuführen, die von den Ärzten im Rahmen einer medizinischen Behandlung berücksichtigt werden müssen.
Gesetzliche Betreuung
Betreuungsverfahren sind in der Slowakei mit der Entscheidung bezüglich der Geschäfts(un)fähigkeit des Betroffenen verbunden. Über die Geschäftsfähigkeit, bzw. Geschäftsunfähigkeit eines Betroffenen entscheiden die Gerichte. Im Zuge dessen wird von den Gerichten in der Regel ein gesetzlicher Betreuer mit entsprechenden Befugnissen in den für erforderlich angesehenen Aufgabenkreisen eingesetzt.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen.
Bemerkenswert ist besonders, dass der gesetzliche Betreuer keiner regelmäßigen Kontrolle durch die Gerichte unterliegt. Lediglich was besonders bedeutsame Geschäfte anbelangt, wie z. B. Grundstücksgeschäfte, Rechtsgeschäfte bzgl. hoher Vermögenswerte usw. ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin