Russland: Gesetzliche Regelungen hins. Geschäftsfähigkeit und Vollmachten

Ganz automatisch werden volljährige Menschen in Russland nicht vertreten. Gesetzlich (ohne Vollmacht) werden volljährige Menschen nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit vertreten, sowie in einigen anderen Fällen – s. u. *

Gem. Abschn. 1, 2 Art. 21 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (nachfolgend als „das ZGB RF“ bezeichnet) entsteht die Fähigkeit des Bürgers, durch einige Handlungen Bürgerrechte zu erwerben und auszuüben, für sich selbst staatsbürgerliche Pflichten zu erschaffen und durchzuführen (zivile Geschäftsfähigkeit), in vollem Umfang nach dem Eintritt der Volljährigkeit, d.h. beim Erreichen des 18. Lebensjahres.

Falls das Gesetz eine Ehe vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres erlaubt, erwirbt der Burger die Geschäftsfähigkeit in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Außerdem, gem. Abschn. 1, 2. Art. 27 des ZGB RF, kann der Minderjährige, der schon das 16. Lebensjahr erreicht hat, als völlig geschäftsfähig erklärt werden, falls er erwerbstätig ist, einschließlich im Rahmen eines Vertrags, oder mit Zustimmung der Eltern, Adoptiveltern bzw. des Vormunds Unternehmertätigkeit nachgeht. Die Erklärung des Minderjährigen als völlig geschäftsfähig (Emanzipation) wird durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde vorgenommen – mit der Zustimmung der beiden Eltern, Adoptiveltern oder des Vormunds, oder, sollte solche Zustimmung nicht vorhanden sein, laut der Gerichtsentscheidung.
Nachdem die vollkommene Geschäftsunfähigkeit entstanden ist, wird es davon ausgegangen, dass man geschäftsfähig ist. Das Alter ist diesbezüglich weiterhin irrelevant.

Geschäftsunfähigkeit bzw. geschränkte Geschäftsfähigkeit volljähriger Menschen kann lediglich vom Gericht festgestellt werden (Abschn. 1 Art. 29, bzw. Abschn. 1 Art. 30 des ZGB RF).

Was eine Vollmacht betrifft, kann sie in allgemeiner Regel nur von geschäftsfähigen Menschen erteilt werden. (Die einzigen Ausnahmen sind die Bürger im Alter von 14 bis 18 Jahren, die selbständig Vollmachten erteilen dürfen, in Rahmen der Rechte, die sie selbst ausüben dürfen (Art. 26, 28 des ZGB RF). Zur Durchführung anderer Rechtsgeschäfte dürfen die Bürger im Alter von 14 bis 18 Jahren Vollmachten nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern, Adoptiveltern oder des Vormunds erteilen.)

Hierdurch, wenn ein erwachsener Mensch nicht als geschäftsunfähig erklärt worden ist und seine Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist, wird es davon ausgegangen, dass dieser Mensch geschäftsfähig ist und Vollmachten erteilen darf. Wenn, im Gegenteil, bei einem erwachsenen Menschen Geschäftsunfähigkeit bzw. geschränkte Geschäftsfähigkeit festgestellt ist, dann darf dieser Mensch keine Vollmachten erteilen und wird von den gesetzlichen Vertretern vertreten.

Darüber hinaus erlischt die Vollmacht eines Menschen nach der Erklärung seiner Geschäftsunfähigkeit, oder begrenzter Geschäftsfähigkeit (Abschn. 5 Art. 188 des ZGB RF). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass ab 02.03.2015 die neue Fassung Artikels 29 des ZGB RF in Kraft tritt, die stipuliert, dass im Namen des Bürgers, der als geschäftsunfähig erklärt wurde, schließt die Rechtsgeschäfte sein Vormund, unter Berücksichtigung der Meinung dieses Bürgers. Demgemäß wird der Wille der ursprünglichen Vollmachtgebers berücksichtigt, aber nur insofern, als er den Inhalt einer neuen Vollmacht, die von dem Vormund erteilt wird, oder die Handlungen des Vormundes selbst, als gesetzlichen Vertreters, beeinflussen wird. Aber die rechtlichen Beziehungen zwischen dem ursprünglichen Vollmachtgeber und dem ursprünglichen Vertreter werden erlöschen. Daher wird solche oft gebrauchte Klausel wie «Die Vollmacht bleibt in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte» im Falle einer Geschäftsunfähigkeit lediglich den Willen des ursprünglichen Vollmachtgebers nachweisen, sondern nicht die Gültigkeit und Kraft der ursprünglichen Vollmacht verlängern.

Die Kollisionsnorm des Abschn. 2 Art. 1217 des ZGB RF, worunter die Frist der Vollmacht und die Grundlage deren Erlöschens nach dem Recht des Landes, wo die Vollmacht ausgestellt wurde, festgelegt wurde, ist seit dem 01 November 2013 außer Kraft getreten. Seitdem unterliegen die Verpflichtungen aus einseitigen Rechtsgeschäften dem Recht des Landes, wo die bevollmächtigte Partei des einseitiges Rechtsgeschäfts wohnhaft bzw. arbeitstätig ist (Abschn. 1 Art. 1217 des ZGB RF).

* Liste der gesetzlichen Vertreter:
a) Eltern, Adoptiveltern, Vormund** gegenüber minderjährigen Kindern (Art. 26 bzw. 28 des ZGB RF, Art. 64 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation);
b) Vormundschaftsbehörden gegenüber Kindern, die ohne elterliche Fürsorge gelassen worden sind (Art. 123 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation, Art. 7, 8 des Bundesgesetzes vom 24.04.2008 Nr. 48-ФЗ „Zur Vormundschaft und Pflegeschaft“);
c) Vormund** gegenüber Personen, die vom Gericht wegen psychischer Störung als geschäftsunfähig erklärt worden sind (Art. 32 des ZGB RF);
d) Treuhänder** gegenüber Personen, deren Geschäftsfähigkeit vom Gericht infolge einer Spielsucht, Missbrauch von alkoholischen Getränken oder Suchtstoffe beschränkt wurde (Art. 33 des ZGB RF);
e) Organisationen, in deren Obhut sich geschäftsunfähige Personen (Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit) befinden – gegenüber geschäftsunfähige Personen (Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit), die unter Aufsicht in Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen und anderen Organisationen, einschließlich der Organisationen für Waisen und Kinder , die ohne elterliche Fürsorge gelassen worden sind, unterbracht wurden (Art. 35 des ZGB RF);
f) Administration und das medizinische Personal der psychiatrischen Klinik – gegenüber den Patienten, die ordnungsgemäß als geschäftsunfähig erklärt worden sind, aber keinen gesetzlichen Vertreter haben (Art. 39 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 02.07.1992 Nr. 3185-1 „Über psychiatrische Hilfe und Garantien der Bürgerrechte bei deren Leistung“);
g) Verleger – gegenüber den Autoren, die ihre Werke anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht haben (mit der Ausnahme, wenn das Pseudonym des Autoren keinen Zweifel an seiner Identität lässt) (Art. 1265 des ZGB RF);
h) Akkreditierte Organisationen für die Verwaltung der Rechte auf kollektiver Grundlage – gegenüber den Inhabern des Urheberrechts bzw. Leistungsschutzrechts (Bürgern), die keinen Vertrag über die Übertragung der Verwaltung der Rechte geschlossen haben (Art. 1244 des ZGB RF);
i) Kapitäne der Schiffe – gegenüber den Reedern oder Fracht-Besitzern (Art. 71 des Seehandelsgesetzbuches der Russischen Föderation, Art. 30 des Gesetzbuches für Binnenschiffsverkehr der Russischen Föderation);
j) Organisationen der Subjekte der Russischen Föderation, die zu der Produktion, Ausstellung und Wartung von universellen elektronischen Karten bevollmächtigt sind – gegenüber den Benutzern der universellen elektronischen Karten (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 27.07.2010 Nr. 210-ФЗ “Über die Organisation der öffentlichen und kommunalen Dienstleistungen“).

** Die Vormundschaft bzw. Treuhandschaft entsteht nicht automatisch. Der Vormund bzw. Treuhänder wird von der Vormundschaftsbehörde ordnungsgemäß ernannt (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 24.04.2008 Nr. 48-ФЗ „Zur Vormundschaft und Pflegeschaft“). Dabei haben die Verwandten einen Vorteil (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24.04.2008 Nr. 48-ФЗ „Zur Vormundschaft und Pflegeschaft“).

Es gibt keine verbindliche Formvorschrift für eine spezielle Vollmacht, weil es in der Gesetzgebung keine solche Teilung besteht.

Es gibt jedoch in der Doktrin die folgende Klassifizierung. Spezielle Vollmacht ist eine Vollmacht, die eine beschränkte Liste gleichartiger Handlungen beinhaltet und auf einen bestimmten Zeitraum erteilt wird. Im Gegensatz dazu wird eine Generalvollmacht zur Vertretung des Vollmachtgebers in allen Geschäften oder in allen Geschäften eines bestimmten größeren Geschäftskreises erteilt. Es gibt auch eine dritte Form der Vollmacht – Einzelvollmacht, die nur einmalige Handlungen bzw. Rechtsgeschäfte erlaubt.
Daher kann man selbst den Umfang der Vollmacht bestimmen. Es gibt jedoch eine Beschränkung: laut Abschn. 4 Art. 182 des ZGB RF ist es nicht erlaubt, durch einen Vertreter Rechtsgeschäfte, die naturgemäß nur persönlich vorgenommen werden können, sowie andere im Gesetz genannten Geschäfte, abzuschließen.
Zu solchen Fällen gehören, z.B., Abfassung, Widerrufung oder Änderung eines Testaments, Eingehung der Ehe usw. Es gibt in der Gesetzgebung auch weitere Fälle der Unzulässigkeit von Handlungen durch einen Vertreter: so, für die Minderjährigen, die noch nicht den 14. Lebensjahr erreicht haben, dürfen nur ihre Eltern, Adoptiveltern oder der Vormund handeln (Art. 28 des ZGB RF).
Die Vollmacht auf Schenkung, worin der Geschenkempfänger nicht angegeben ist und der Gegenstand der Schenkung nicht genannt ist, ist null und nichtig (Abschn. 5 Art. 576 des ZGB RF).

Die Vollmacht wird durch den Vollmachtgeber erstellt (Abschn. 1 Art. 185 des ZGB RF).

Eine Vollmacht soll in schriftlicher Form erstellt werden (Abschn. 1 Art. 185 des ZGB RF). In allgemeiner Regel – in einfacher schriftlicher Form. In diesem Fall ist keine extra Bestätigung notwendig. Aber für 1) die Rechtsgeschäfte, die notarielle Form benötigen, 2) die Einreichung von Anträge auf staatliche Registrierung der Rechte und Rechtsgeschäfte, 3) die Verfügung über die in die öffentlichen Register eingetragenen Rechte, mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten Fälle, soll die Vollmacht notariell beglaubigt sein (Abschn. 1 Art. 185.1 des ZGB RF). Eine unwiderrufliche Vollmacht muss notariell beglaubigt sein (Abschn. 2 Art. 188.1 des ZGB RF).

Da es in Russland keine einheitlichen Formvorschriften für Vollmachten gibt, hängt es davon ab, welche Befugnisse in der Vollmacht genannt sind. Mit Rucksicht auf die Beschränkungen bezüglich der Handlungen, die ausschließlich persönlich vorgenommen werden können und andere gesetzlichen Beschränkungen (siehe die Antwort auf Frage Nr. 2), ist die Vertretung in allen Bereichen Vermögen, Gesundheit, Post, Aufenthalt und Umgang möglich.

Einer Kontrolle, oder vielmehr – Registrierung, unterliegen nur notariell beglaubigte Vollmachten. In dieser öffentlichen Rolle handelt der Notar. Jeder Notar führt ein Register der Vollmachten, daher, um die Echtheit und Gültigkeit einer Vollmacht zu überprüfen, soll man den entsprechenden Notar beantragen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes №379- ФЗ vom 1. Juli 2014 beginnt in dem einheitlichen Informationssystem des Notariats, eine Reihe von elektronischen Register zu funktionieren, einschließlich des Registers der notariellen Urkunden, jedoch werden alle Notare erst ab Jahr 2018 verpflichtet, in das o.g. Register die Informationen über Vollmachten einzutragen.

Weder Notar, noch irgendeine öffentliche Behörde kann eine Vollmacht wiederrufen. Laut Art. 188 des ZGB RF erlischt die Vollmacht nur wenn die folgenden Umstände eintreten:

1) Ablauf der Frist der Vollmacht;
2) Widerruf der Vollmacht durch die Person, die sie erteilt hat, oder einer der Personen, die zusammen die Vollmacht erteilt haben;
3) Ablehnung der Vollmachten seitens des Bevollmächtigten;
4) Beendigung der juristischen Person, der oder in deren Auftrag die Vollmacht erteilt wurde, einschließlich der Reorganisation in Form von Spaltung, Fusion oder Eingliederung zu einer anderen juristischen Person;
5) Tod des Bürgers, der die Vollmacht erteilt hat, sowie Erklärung seiner Geschäftsunfähigkeit, oder begrenzter Geschäftsfähigkeit, oder seine Verschollenheitserklärung;
6) Tod des Bürgers, dem die Vollmacht erteilt wurde, sowie Erklärung seiner Geschäftsunfähigkeit, oder begrenzter Geschäftsfähigkeit, oder seine Verschollenheitserklärung;
7) Einführung in Bezug des Vollmachtgebers oder des Vertreters eines solchen Insolvenzverfahrens, wobei die entsprechende Person ihr Recht auf selbständige Erteilung von Vollmachten verliert.
Eine Untervollmacht erlischt, falls einer der obenerwähnten Umstände eintritt (Art. 188 des ZGB RF).
Das Bundesgesetz vom 07.05.2013 Nr. 100-ФЗ hat die Möglichkeit der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht eingeführt, aber solche Vollmacht soll einen ausdrücklichen Hinweis auf die Beschränkung der Möglichkeit von Widerrufung enthalten (Abschn. 2 Art. 188 des ZGB RF).

Man braucht keine staatliche Genehmigung für die Erteilung einer Vollmacht. Bei Erteilung der Vollmachten, die notarielle Form benötigen, ist der Notar (bzw. die Personen, die in Abschn. 2 Art. 185.1 des ZGB RF genannt sind) für die Identifizierung der Persönlichkeit sowie für die Feststellung der Geschäftsfähigkeit zuständig.

Eine Vollmacht aus Deutschland wird in Russland anerkannt. Es gibt jedoch einige Besonderheiten. In Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts werden im Namen eines Staates ausgeführte Dokumente, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur bei Vorhandensein einer Legalisation anerkannt, wenn Anderes nicht von internationalen Übereinkommen vorgesehen ist.
Deutschland und Russland sind Vertragsstaate des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Daher werden mit der Apostille versehene öffentliche Urkunden aus Deutschland in Russland anerkannt.
Da eine private Vollmacht keine öffentliche Urkunde ist, soll sie notariell beglaubigt werden, weil notarielle Urkunden im Sinne des Haager Übereinkommens als öffentliche Urkunden angesehen werden.

Da laut Abschn. 1 Art. 68 der Verfassung der Russischen Föderation die russische Sprache Staatssprache der Russischen Föderation auf ihrem gesamten Territorium ist, soll die Vollmacht ins Russische übersetzt sein. Die Übersetzung soll notariell beglaubigt sein (Art. 80, 81 der Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Notariat, Art. 408 der Zivilprozeßordnung der Russischen Föderation, Art. 255 der Schiedsgerichtsverfahrensordnung der Russischen Föderation).
Außerdem kann eine Vollmacht auch bei dem russischen Konsulat ausgefertigt werden.

Was die Form der Vollmacht betrifft, gem. Abschn. 1 Art. 1209 des ZGB RF unterliegt die Form des Rechtsgeschäfts, einschließlich einer Vollmacht, dem Recht des Landes, dem dieses Rechtsgeschäft unterliegt. Allerdings kann das Rechtsgeschäft infolge der Nichteinhaltung der Form nicht als nichtig erklärt werden, wenn die Anforderungen des Gesetzes des Herkunftslandes hins. der Form des Rechtsgeschäfts eingehalten wurden. Ein im Ausland getätigtes Rechtsgeschäft, wobei mindestens eine der Parteien dem russischen Recht unterliegt, kann nicht als nichtig erklärt werden, wenn die Anforderungen des russischen Gesetzes betr. der Form des Rechtsgeschäfts eingehalten wurden.

Mit Rücksicht darauf, wie weitgehend die Vollmacht sein soll, kann man empfehlen, eine Generalvollmacht zu erteilen. Obwohl die Generalvollmacht ganz generell sein kann, gilt tatsächlich in Russland nur die Generalvollmacht, in der alle Befugnisse direkt genannt werden. Darüber hinaus, es ist wichtig, wörtliche und erschöpfende Angaben der Behörden, bei denen sie vorgelegt wird, anzugeben. Deshalb, wenn solche Behörden bekannt sind, ist es besser, sie in der Vollmacht extra zu benennen.
Bitte beachten Sie:
1) die Vollmacht kann nicht die Handlungen beinhalten, die man nach dem Gesetz persönlich vornehmen muss;
2) die Vollmacht kann nur von einem geschäftsfähigen volljährigen Menschen erteilt werden.

Dr. Sergej Brutyan, Ehrenanwalt Russland

Kanzlei Schulze Brutyan

Moskau, Russland