Betreuungsrecht in Portugal

Ricardo da Mota Veiga, Lisboa, Portugal

1. Das portugiesische Zivilgesetzbuch (“Código Civil” – CC) sieht im Buch I (Allgemeiner Teil) in den Artikeln 138 bis 156 vor, dass ein Gericht einem Betreuer Vertretungsmacht für einen Volljährigen erteilen kann. Bei der rechtlichen Betreuung in Portugal muss man jedoch zwei verschiedene Situationen unterscheiden. Gem. Artikel 138 des CC, kann jemand entmündigt werden (“interdição”) wenn er geisteskrank, taub, stumm oder blind ist und deshalb sein Vermögen nicht selbst verwalten und sich ausserdem nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann. Obwohl die Entmündigung = “interdição” für Volljährige vorgesehen ist, kann diese noch während der Minderjährigkeit beantragt und gerichtlich entschieden werden, obwohl die Entscheidung erst nach der Volljährigkeit wirksam wird. Liegen die Voraussetzungen einer “interdição” nicht vor, gibt es noch die Schutzbetreuung (“inabilitação”), bei dem ein Pfleger gerichtlich ernannt, der Volljährige aber nicht entmündigt wird. Diese “Schutzbetreuung” ist für diejenigen vorgesehen, die geisteskrank, taub, stumm oder blind sind, sich aber, immerhin teilweise, um ihre Angelegenheiten kümmern können, sowie auch für die, die wegen ihrer Verschwendungssucht oder Alkohol- oder Drogenmissbrauchs nicht in der Lage sind, ihr Vermögen zu verwalten (siehe Artikel 152 vom CC).

2. Dem Entmündigten (“interdito”) wendet man mutatis mutandis die Vorschriften für Minderjährige an (siehe Artikel 139 vom CC). Dies bedeutet, dass der Entmündigte keine Rechtsfähigkeit hat (siehe Artikel 123 anwendbar ex vi des Artikels 139, beide vom CC) und deshalb u.a. kein Vormund sein darf, seine elterliche Verantwortung nicht ausüben und keine Testamente ausstellen darf. Obwohl der Entmündigte heiraten kann, kann diese Ehe gerichtlich annulliert werden. Ausserdem sind alle Rechtsgeschäfte des Entmündigten, die ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen wurden, annullierbar (siehe Artikel 125, anwendbar ex vi der Artikel 139 und 148, alle vom CC). Der Entmündigte kann lediglich Geschäfte des täglichen Lebens vornehmen, die er verstehen kann und dessen Wert gering ist (siehe Artikel 127.1.b), anwendbar ex vi des Artikels 139, beide vom CC). Der Betreuer (“tutor”) muss deshalb das Vermögen des Betreuten verwalten und ausserdem dessen Versorgung und Pflege übernehmen. Im Fall der Schutzbetreuung ist die Zustimmung des Pflegers notwendig für alle Verfügungen von Gegenständen und ausserdem für alle Handlungen, die das Gericht anhand der Fähigkeit des für unfähig Erklärten (“inabilitado”) im Einzelnen aufführt (Art. 153 Abs. 1 Código Civil). Der Pfleger (“curador”) verwaltet also das Vermögen des Betreuten insoweit, wie das Gericht es bestimmt hat.Im Fall der Entmündigung entscheidet der Vertreter. Bei der Schutzbetreuung gibt es bestimmte Handlungen für die die Zustimmung des Pflegers notwendig ist.

3. Die gesetzliche Betreuung ist vorwiegend im CC vorgesehen. Die Gesetzesgrundlagen sind deshalb verschiedene z.B. (i) Familienrecht (ii) Schuldrecht, und (iii) Gesundheitsrecht.

4. Wir verfügen über keine statistischen Erhebungen über die Anzahl der Entmündigungten oder für unfähig Erklärten in Portugal. Die Entmündigung und Schutzbetreuung werden im Zivilregister eingeschrieben.

5. Gem. Artikel 143 vom CC (der für die Entmündigung vorgesehen ist, aber auch für die Schutzbetreuung ex vi von Artikel 156, auch vom CC, anzuwenden ist), soll folgende Person in nachfolgender, subsidiären Reihenfolge bestellt werden: (1) der Ehegatte des Betroffenen, ausser wenn dieser vom Betroffenen getrennt oder nicht rechtsfähig ist; (2) die Person, die von den Eltern des Betroffenen in einem Testament, einer öffentlichen Beurkundung oder beglaubigtem Dokument genannt wird; (3) ein Elternteil des Betroffenen, der vom Gericht bestellt wird, weil dies mutmasslich dem Interesse des Betreuten entspricht; (4) ein volljähriges Kind (obwohl das älteste Kind grundsätzlich den Vorrang hat, kann das Gericht, nachdem der Familienrat angehört wurde, ein anderes Kind bestellen, wenn es hierfür Gründe gibt). Das Gericht kann ausserdem, nach Anhörung des Familienrates, jemanden anderes ernennen wenn die Bestellung gemäss der gesetzlichen Reihenfolge nicht möglich ist oder gewichtige Gründe vorliegen, die gegen diese Bestellung sprechen (Artikel 143.2 vom CC). Dieser Betreuer ist entweder ein Verwandter oder Schwager/Schwägerin des Betroffenen oder jemand, der auf den Betroffenen aufgepasst hat oder noch aufpasst oder der ihm/ihr gegenüber Zuneigung gezeigt hat (siehe Artikel 1961 vom CC, bezüglich Minderjähriger, anwendbar ex vi des Artikels 139 vom CC). Das Gesetz besagt nicht, ob der Betreuer eine natürliche Person sein muss oder eine juristische Person sein kann. Es gibt keinen Familienrat wenn es keine von den o.a. Personen, die in Artikel 143 aufgelistet sind (Artikel 1962 vom CC) gibt. In diesem Fall wird auch kein “Kontrollbetreuer” ernannt.

6. Es gibt in Portugal keinen gesetzlichen Betreuer, sondern lediglich die erwähnten Betreuer und Pfleger. Diese sind, im Normalfall, Verwandte des Betreuten und müssen die Betreuung annehmen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

7. Nach portugiesischem Recht, wird ausser dem Vormund/Pfleger auch ein Kontrollbetreuer (“protutor“) ernannt (siehe Artikel 1955 vom CC). Dieser Betreuer ist einer der Mitglieder des Familienrates und soll, wenn möglich, einer anderen Familie angehören als der Vormund/Pfleger. Der Kontrollbetreuer und das Gericht sollen die Betreuung permanent kontrollieren.

8. Eine Ausbildung zum Betreuer ist im portugiesischen Gesetz nicht vorgesehen. Es muss beachtet werden, dass normalerweise die Betreuer Verwandte des Betroffenen sind.

9. Gem. Artikel 1942, anwendbar ex vi des Artikels 139 beide vom CC, kann der Bertreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung fordern; wobei diese nicht mehr als 1/10 der Nettoeinkünfte des Vermoegens des Betreuten betragen kann/darf.

10. Nach portugiesischem Recht wird ein Betreuer, im Normalfall, innerhalb der Familie des Betroffenen ernannt; ein Dritter wird erst nach Ausschöpfung der Verwandten ernannt oder wenn es keine Verwandten gibt. Eine Berufsgruppe, die normalerweise die Betreuung übernimmt, gibt es deshalb nicht.

11. In Portugal ist eine Vorsorgevollmacht nicht spezifisch geregelt, obwohl eine Generalvollmacht üblich ist. Eine Vollmacht muss insbesondere die Artikel 262 bis 269 des CC beachten. In Artikel 11 des Gesetzes 25/2012 vom 16. Juli, ist ausserdem vorgesehen, dass jeder eine Vollmacht erteilen kann zur Entscheidung durch den Vollmachtnehmer über medizinische Behandlungen, die der Vollmachtgeber entweder erhalten oder nicht erhalten möchte, wenn dieser seinen Willen nicht mehr eigenständig ausdrücken kann.

12. Eine Vollmacht kann sich auf alle Lebensbereiche erstrecken, mit Ausnahme derer, die dem Vollmachtgeber ausschliesslich zustehen.

13. Gem. Artikel 262 vom CC muss die Vollmacht – ausser wenn vom Gesetz anders bestimmt – die formalen Voraussetzungen des Gegenstands der Vollmacht erfüllen. Für die in Gesetz 25/2012 vom 16. Juli, vorgesehene Vollmacht (Vollmacht in medizinischen Angelegenheiten) ist keine besondere Form vorgesehen.

14. Nein. Eine solche Verfügung gibt es nicht.