Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international: PORTUGAL

Zur Aktualisierung der im Rahmen des Forschungsinstituts der Kester-Haeusler-Stiftung veröffentlichten Informationen rund um die Themen Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international:

Sieht die PORTUGIESISCHE GESETZGEBUNG die Erstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall vor, dass eine erwachsene Person bedingt durch Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?
Nein. Das Institut der Vorsorgevollmacht gibt es in Portugal nicht. Um geschäftsunfähige Personen vertreten zu können, muss ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden, wofür das Familiengericht ausschließlich zuständig ist. Grundsätzlich wird für alle infrage stehenden Aufgabenkreise ein Betreuer eingesetzt, nach der Gesetzeslage könnten aber auch mehrere Betreuer für eine Person benannt werden.
Beschränkungen für Handlungen des Betreuers ergeben sich aus Art. 1889 CC. Mittelpunkt ist auch im portugiesischen Betreuungsrecht das Wohl des Betreuten, d. h. grundsätzlich muss der Betreuer seine Arbeit im besten und wohlverstandenen Interesse des Betreuten verrichten. Besondere gerichtliche Genehmigungserfordernisse bestehen hinsichtlich wichtiger Geschäfte wie z. B. Immobilienveräußerungen, Grundpfandrechten, Erbschaftsangelegenheiten usw.
Die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu erstellen existiert in Portugal derzeit nicht.
Bezüglich der Erstellung von Vorsorgevollmachten zeichnet sich jedoch ab, dass diese künftig – durch Einführung neuer Zuständigkeitsregelungen für Notare – als Vorsorgeinstrument in notariell beglaubigter Form in den Rechtsverkehr einziehen und anerkannt werden  Es fehlt diesbezüglich bis jetzt aber noch an Gesetzgebung und/oder einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Die einzige Form an privatrechtlicher Stellvertretung existiert derzeit nur im Fall bestimmter Regelungen in Patientenverfügungen. Spezielle Vorschriften hierzu lassen es zu, dass ein Vertreter mit besonderen Befugnissen auf dem Gebiet der medizinischen Behandlung eingesetzt werden kann.

Gibt es die Möglichkeit durch das Erstellen von Betreuungsverfügungen Einfluss auf die Auswahl der Betreuerperson auszuüben?
Die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu erstellen existiert in Portugal derzeit nicht.

Welches Recht findet Anwendung wenn es sich um ausländische Vorsorgevollmachten handelt?
Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom Januar 2000 wurde im Jahr 2013 von Portugal ratifiziert.
Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem Ausland werden in Portugal als wirksam anerkannt, wenn sie in ihrem Herkunftsland wirksam sind und sofern sie inhaltlich portugiesischem Recht nicht widersprechen. Entscheidend ist immer der Einzelfall, basierend auf der Unabhängigkeit der Gerichte.

Gibt es in Portugal Patientenverfügungen?
Das Gesetz Nr. 25/2012.D.R. Nr. 136 Teil I v. 16.07.2012 enthält Regelungen zu Patientenverfügungen. Durch eine solche Verfügung kann eine Person darüber entscheiden, ob medizinische Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Gemeint sind damit Maßnahmen, die dazu dienen, einen Patienten am Leben zu erhalten wie z. B. künstliche Ernährung, Zufuhr von Flüssigkeit, künstliche Beatmung usw. Aktive Sterbehilfe ist verboten.
Muss die Patientenverfügung in einer bestimmten Form erstellt sein?
Die Patientenverfügung muss für ihre Wirksamkeit notariell beurkundet sein und in ein zentrales Register eingetragen werden. Entscheidend ist der Wille des Betroffenen. Wenn die behandelnden Ärzte daran zweifeln, ob die Patientenverfügung wirksam ist, sind sie aber nicht an den Willen des Betroffenen, der in der Verfügung zum Ausdruck kommt, gebunden.
Ist die Patientenverfügung bindend?
Wirksame Patientenverfügungen entfalten grundsätzlich Bindungswirkung. Ausnahmen sind allerdings immer dann denkbar, wenn es bei den zu treffenden Behandlungsentscheidungen zu ethischen Problemen kommt (z. B. abgelehnte Bluttransfusion aus Glaubensgründen). In solchen Fällen sind die Ärzte dazu befugt, eigene Entscheidungen über die Durchführung oder Unterlassung zu treffen.
Hinsichtlich Organtransplantationen muss keine besondere Einwilligung des Betroffenen vorliegen. Diese können immer durchgeführt werden, außer der Betroffene hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen.