Polen: Keine Automatische gesetzliche Vertretung durch Verwandte

In Polen gibt es keine automatische gesetzliche Vertretung alter Menschen durch Angehörige (gesetzliche Vertreter). Nur im Falle eines vorübergehenden Hindernisses, das einen der zusammenlebenden Ehegatten betrifft, kann der andere Ehegatte im Rahmen einer gewöhnlichen Verwaltung für ihn handeln, insbesondere kann er ohne eine Vollmacht die ihm zustehenden Forderungen durchsetzen, es sei denn, dass der gehinderte Ehegatte sich dem entgegensetzt. Gegenüber Dritten ist der Widerspruch wirksam, soweit er ihnen bekannt war (Art. 29 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). In allen anderen Fällen kann man im Namen einer anderen Person nur aufgrund einer Vollmacht oder eines Gerichtsbeschlusses handeln.

Folgende Institutionen des polnischen Rechts sind für ältere Menschen, die nicht mehr handeln können, anzuwenden:

  1. Entmündigung (Art. 13 ff. des polnischen Zivilgesetzbusches),
  2. Teilweise Entmündigung (Art. 16 ff. des polnischen Zivilgesetzbusches),
  3. Pflege (Art. 183 ff. des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).

Nach Artikel 13 des polnischen Zivilgesetzbuches, kann eine Person, die das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat, entmündigt werden, wenn sie wegen einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer anderen Art psychischer Störung, insbesondere Trunk- oder Rauschgiftsucht, nicht imstande ist, ihre Handlungsweise selbst zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung, muss es sich hier um ein Mangel an bewussten Kontakt mit der Umfeld und ein Mangel an intellektueller Einschätzung seiner Situation, ihrer Verhalten und die Folgen der Verhaltens (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, AZ I CSK 122/2013). Ein Rechtsgeschäft, welches von einem Geschäftsunfähigen vorgenommen wurde, ist unwirksam. Hat der Geschäftsunfähige jedoch einen Vertrag geschlossen, der zu allgemein geschlossenen Verträgen in kleinen laufenden Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört, so wird dieser Vertrag mit seiner Erfüllung wirksam, es sei denn, dass er eine grobe Benachteiligung des Geschäftsunfähigen nach sich zieht.

Eine ältere Person, die entmündigt wurde, wird unter Vormundschaft gestellt (Art. 176 ff des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Einen Vormund bestellt das Gericht. Steht dies nicht im Widerspruch zu dem Wohl des Mündels, so ist als Vormund des Betroffenen in erster Linie sein Ehegatte zu bestellen. Die Vormundschaft umfasst eine Personenobhut, eine Vermögensverwaltung und die allgemeine Vertretung. Der Vormund unterliegt der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Der Vormund hat eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts in allen wesentlichen Angelegenheiten einzuholen, die die Person oder das Vermögen des Mündels betreffen. Die Vormundschaft erlischt von Rechts wegen bei der Aufhebung der Entmündigung oder der Umwandlung der vollen Entmündigung in eine beschränkte Entmündigung.

Nach Artikel 16 des polnischen Zivilgesetzbuches, kann eine volljährige Person wegen einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer anderen Art psychischer Störung, insbesondere Trunk- oder Rauschgiftsucht, teilweise entmündigt werden, wenn der Zustand dieser Person die volle Entmündigung nicht begründet, sondern wenn die betreffende Person Hilfe bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten benötigt. Ein teilweise Entmündigter wird unter Pflegschaft gestellt. Ein Pfleger (Betreuer) ist ein Berater. Überdies ist er zur Erklärung der Genehmigung zu Rechtsgeschäften des Entmündigten im Sinne des Art. 17 Zivilgesetzbuchs (zu Verfügungsgeschäfte und zu verpflichtenden Rechtsgeschäfte) berufen. Der Pfleger eines beschränkt Entmündigten ist nur dann zu seiner Vertretung und zur Verwaltung über sein Vermögen berufen, wenn das Vormundschaftsgericht es so bestimmt. Ein Pfleger wird durch Gericht bestellt. Im Falle der Aufhebung der Entmündigung erlischt die Pflegschaft von Rechts wegen.

Wenn eine behinderte Person, die nicht entmündigt wurde, also Hilfe bei der Besorgung aller Angelegenheiten oder von Angelegenheiten einer bestimmten Art bzw. bei der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit benötigt, wird für eine ältere Person ein Pfleger bestellt. Der Umfang von Rechten und Pflichten des Pflegers wird vom Vormundschaftsgericht bestimmt (Art. 183 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Der Begriff einer behinderten Person im Sinne von Art. 183 umfasst nicht nur schwere Behinderung wie Blindheit, Taubheit oder Stummheit, sondern auch alle Zustände des Organismus, die wesentlich eine Möglichkeit der Führung eigenen Angelegenheiten erschweren oder ausschließen. Behinderung ist also ein dehnbarer Begriff und unter diesem Begriff kann man auch psychische oder physische Unfähigkeit verstehen, die zum Beispiel durch Alter verursacht wird. Den Pfleger für einen Behinderten bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Behinderten und nach dessen Einwilligung – auch auf Antrag einer Nichtregierungsorganisation, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Schutz von Behinderten, Hilfeleistung für solche Personen oder Schutz der Menschenrechte gehören. Falls der Zustand des Behinderten die Beantragung des Pflegers oder die Einwilligung ausschließt, kann das Gericht einen Pfleger von Amts wegen bestellen. Das Gericht kann einen Pfleger von Amts wegen auch in dem Fall der Abweisung des Antrags auf Entmündigung bestellen (Art. 600 der Zivilprozessordnung). Die Pflegschaft wird auf Antrag der behinderten Person, für die sie bestellt wurde, aufgehoben. Ein Pfleger ist kein gesetzlicher Vertreter der behinderten Person und handelt nicht für sie. Er wird bestellt, damit er dem Behinderten Hilfe leistet. Diese Hilfe kann sowohl Vermögensangelegenheiten, als auch persönliche Angelegenheiten betreffen. Der Bereich der Pflegschaft hängt vom Antrag des Behinderten ab. Das Gericht kann keine weitergehende Pflegschaft aufzwingen.

Ein Pfleger kann für ältere Menschen kann also in zwei Fällen bestellt werden – teilweise Entmündigung (Art. 16 des Zivilgesetzbuches) und eine Behinderung, die sogar eine teilweise Entmündigung nicht rechtfertigt (Art. 183 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).

Erwähnenswert wäre noch, dass im Verwaltungsverfahren, in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung, die Verwaltungsbehörde die Vollmacht nicht verlangen muss, sofern als Bevollmächtigter ein Familienmitglied oder ein Hausbewohner des Beteiligten auftritt, und keine Zweifel bezüglich der Existenz und des Umfangs der Vollmacht zum Handeln im Namen des Beteiligten bestehen (Art. 33 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

In Polen gibt es keine spezielle Vollmacht zur Vertretung von Personen, die wegen Alters oder Geschäftsunfähigkeit nicht mehr handeln können. Ältere Personen können eine Vollmacht nach den allgemeinen Grundsätzen erteilen.

Ob eine Vollmacht aus Deutschland in Polen anerkannt werden kann, hängt davon ab, ob Inhalt und Form der Vollmacht den polnischen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 Witold Studzinski

adwokat