Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international: POLEN

Zur Aktualisierung der im Rahmen des Forschungsinstituts der Kester-Haeusler-Stiftung veröffentlichten Informationen rund um die Themen Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international:

Sieht die Gesetzgebung in Polen die Erstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall vor, dass eine erwachsene Person bedingt durch Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?
Nein. Eine Vorsorgevollmacht – speziell auch für den Fall von Geschäftsunfähigkeit – wie sie z. B. in Deutschland existiert, gibt es nicht. Ein Grund hierfür besteht darin, dass Geschäftsunfähige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, nach polnischer Rechtslage nicht allein einem Bevollmächtigten anvertraut sein sollen, sondern unter den Schutz des Staates (durch richterliche Gewalt) gestellt werden sollen.
Gibt es andere Vollmachten?
Trotzdem gibt es aber die Möglichkeit, Vollmachten zu erteilen um die Ziele der Vorsorgevollmacht zumindest zu einem großen Teil zu erreichen. Unterschieden werden die allgemeine Vollmacht, die Einzelvollmacht und die Sondervollmacht. Maßgebend ist bei der Formulierung aller Vollmachten darauf zu achten, dass in der Vollmacht genau und ausführlich bezeichnet wird, in welchem Fall und zu welcher Art von Rechtshandlungen der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, um das künftige Wohl des Vollmachtgebers am besten erreichen zu können. Das Problem ist, dass nicht in jedem Fall alle in Zukunft in Frage kommenden Eventualitäten vorausgesehen werden können um die sich der Bevollmächtigte zum Wohle des Vollmachtgebers möglicherweise zu kümmern hat.

Wie ist die gesetzliche Betreuung in Polen geregelt?
Im Falle von Geschäftsunfähigkeit kommt es nach polnischem Recht zur Entmündigung. Die daraufhin einzurichtende gesetzliche Betreuung ist in zwei unterschiedliche Arten eingeteilt:
Betreuung
Die Betreuung kommt bei vollständig geschäftsunfähigen Personen zur Anwendung. Sie ist auf Dauer angelegt.
Pflegschaft
Sie bezieht sich auf Personen, die teilweise geschäftsunfähig sind und kann zeitlich begrenzt werden. Die Pflegschaft wird auch für Personen angeordnet, die besonders schutzbedürftig sind. Bei behinderten Menschen wird beispielsweise auch dann eine Pflegschaft angeordnet, wenn spezielle Angelegenheiten zu besorgen sind.

Gibt es Betreuungsverfügungen?
Betreuungsverfügungen kennt das polnische Recht nicht. Die Person des Betreuers / Pflegers wird immer von den Gerichten ausgewählt. An einen zuvor vom Betroffenen formulierten Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers / Pflegers ist für das Gericht nicht maßgebend.

Wer ist für die Einrichtung einer Betreuung / Pflegschaft zuständig?
Zuständig sind die Vormundschaftsgerichte der Amtsgerichte (d. h. Familiengerichte) am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Die Landgerichte sind für die Fälle von Entmündigung zuständig.

Welchen Maßstäben, bzw. Beschränkungen unterliegen die Rechtshandlungen der Betreuer / Pfleger?
Pflegschaft
Umfang der Rechte und Pflichten eines Pflegers werden vom Vormundschaftsgericht bestimmt. Er fungiert normalerweise als Berater. Er ist berechtigt, die Erklärung der Genehmigung zu Rechtsgeschäften des Entmündigten im Sinne des Art. 17 Zivilgesetzbuchs (Verfügungsgeschäfte, verpflichtende Rechtsgeschäfte) zu erteilen. Der Pfleger eines beschränkt Geschäftsfähigen ist nur dann zu seiner Vertretung und zur Verwaltung über sein Vermögen berufen, wenn das Vormundschaftsgericht es so bestimmt. Im Falle der Aufhebung der Geschäftsunfähigkeit erlischt die Pflegschaft von Rechts wegen. Wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht schon durch die Ernennung als Pfleger abgedeckt sind, gelten auch für den Pfleger die Vorschriften über die Betreuung.
Betreuung
Vertretungsbefugnis besteht nach dem Gesetz hinsichtlich der gewöhnlichen Geschäfte im wohlverstandenen Interesse des Betreuten. Wichtige Entscheidungen müssen vom Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigt werden.

Gibt es die Möglichkeit, Patientenverfügungen zu erstellen?
Nein. Patientenverfügungen sieht das polnische Gesetz nicht vor. Es soll einzig den Vormundschaftsgerichten überlassen bleiben, in solchen Fällen zu entscheiden und Kontrollen auszuüben.

Werden aus dem Ausland stammende Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen anerkannt?
Vollmacht
Wenn die Vollmacht in ihrem Herkunftsland wirksam ist und nicht im Widerspruch zur polnischen Rechtsordnung steht wird sie anerkannt. Dies gilt für formlos erstellte Vollmachten zumindest dann, wenn es um die Besorgung gewöhnlicher Geschäfte geht. Wenn jedoch nach polnischem Recht eine bestimmte Form für eine bestimmte Rechtshandlung aus der Vollmacht vorgeschrieben ist (notarielle Beurkundung), z. B. bzgl. Grundstücksgeschäfte, ist zweifelhaft ob sie anerkannt wird, wenn die Vollmacht nicht in der verlangten Form erstellt wurde. Entscheidend ist dann, ob diese Art von Vollmacht nach dem ausländischen Recht des Vollmachtgebers wirksam ist.
Patientenverfügung
Eine wirksame Patientenverfügung, die nach ausländischem Recht erstellt wurde, muss daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Gesetzen des polnischen Gesundheitswesens übereinstimmt.