Internationales Betreuungsrecht – Niederlande

Vorsorgevollmacht
1.
Allgemeine Vollmacht
Es gibt in den Niederlanden keine ausdrückliche Vorsorgevollmacht. Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit einer allgemeinen Vollmacht einen Vertreter bestimmen. In dieser Vollmacht wird vom Vollmachtgeber selbst bestimmt, ab wann und in welchem Umfang die Vollmacht eingesetzt werden soll. Eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung findet nicht statt. Jedoch haben sich bei notariell abgeschlossenen Vollmachten die Notare an bestimmte Richtlinien zu halten, was die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit betrifft. Sie können beispielsweise selbst einen Arzt mit einer Begutachtung beauftragen bzw. dessen Rat einholen.
2.
Lebenstestament
Eine der deutschen Vorsorgevollmacht ähnliche Variante ist das Lebenstestament (het levenstestament). Es wird im Rahmen der Achtung der Selbstbestimmung als wirksame Alternative zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit angesehen.
Es handelt sich dabei um ein spezielles Vorsorgeinstrument, das vor dem Notar als öffentliche Urkunde abgeschlossen wird und beinhaltet in der Regel eine Generalvollmacht, mit der Regelungen speziell für den Fall einer künftig eintretenden Geschäftsunfähigkeit getroffen werden können. Der Inhalt kann vom Betroffenen frei bestimmt werden. Üblicherweise werden darin die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung und Gesundheitssorge geregelt. Darüber hinaus kann auch eine Patientenverfügung mit aufgenommen werden.
Weitergehende Formvorschriften gibt es nicht. Eine Registrierung erfolgt in einem nur für Notare zugänglichen Register.
Das Lebenstestament tritt zwar ab dem Zeitpunkt seiner Errichtung in Kraft. Jedoch ist der Bevollmächtigte erst dann zur Vertretung befugt, wenn anhand eines speziell hierfür vorgesehen Verfahrens festgestellt wurde, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.
Eine gerichtliche Kontrolle findet nicht statt.
Das Lebenstestament endet durch Widerruf durch den Vollmachtgeber, Tod oder Kündigung des/durch Bevollmächtigten, Tod des Vollmachtgebers, Anordnung einer gesetzlichen Betreuung, Zahlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder Einleitung eines Schuldentilgungsverfahrens bzgl. des Vollmachtgebers.

Gesetzliche Betreuung
Das Lebenstestament ist unabhängig von der gesetzlichen Betreuung und kann folglich bei reibungslosem Ablauf die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung weitgehend ausschließen. Trotzdem kann es zu einer gerichtlichen Betreuerbestellung kommen. In der Praxis geschieht dies etwa dann, wenn der Betroffene beispielsweise verschwenderisch mit seinem Vermögen umgeht. Sobald eine gerichtliche Betreuung angeordnet wird verliert das Lebenstestament (Generalvollmacht) seine Gültigkeit.
Eine gesetzliche Betreuung kann beantragt werden von dem Betroffenen selbst, vom Ehepartner / eingetragenem Lebenspartner, Lebensgefährten, Verwandten, Staatsanwaltschaft oder von der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist.
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bewirkt den Verlust der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.
Grundsätzlich kann jede natürliche (ggf. auch juristische) Person, die als geeignet angesehen wird, zum Betreuer bestellt werden. In der Praxis werden normalerweise Angehörige zum Betreuer bestellt, wenn keine anders lautende Betreuungsverfügung (s. u.) vorliegt. Es können ein oder zwei Betreuer bestellt werden.
Der Betreuer vertritt den Betroffenen innerhalb seiner Aufgabenkreise. Bestimmte Rechtsgeschäfte müssen gerichtlich genehmigt werden, so z. B. Immobiliengeschäfte, Erbschaftsangelegenheiten, Schenkungen von erheblichem Wert.
Die Rechenschaftspflicht des Betreuers gegenüber dem Gericht bezüglich des Vermögens besteht jährlich.
Für den Aufgabenbereich Gesundheitssorge kann es im Rahmen der gesetzlichen Betreuung auch zu der Anordnung einer Schutzmentorenschaft kommen. Der Schutzmentor wird aber nur dann bestellt, wenn nicht zuvor schon ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wurde. Die Befugnisse des gesetzlichen Betreuers sind weitergehend als die des Schutzmentors. Wenn schon eine gesetzliche Betreuung existiert, entscheidet der Betreuer auch über Gesundheitsfragen, ein Schutzmentor ist überflüssig.
Es besteht in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit hinsichtlich einer (schwierigen) Vermögensverwaltung einen Schutzmentor einzusetzen.

Betreuungsverfügung
Jede Person kann gegenüber dem Gericht ausdrücklich den Wunsch äußern, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht soll diesen Wunsch befolgen, solange nicht schwerwiegende Zweifel an der Geeignetheit der gewünschten Betreuerperson bestehen. Die Betreuungsverfügung muss schriftlich erfolgen und wird im Betreuungsregister registriert.

Patientenverfügung
Die Patientenverfügung kann entweder in das Lebenstestament aufgenommen, s. o. oder separat schriftlich erstellt werden. Sie enthält Wünsche der Person bezüglich medizinischer Behandlungen, Pflege oder Sterbehilfe.
Mit der Patientenverfügung wird eine Person bevollmächtigt, die Wünsche des Betroffenen, die aus der Patientenverfügung hervorgehen, umzusetzen.
Für die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal ist der Inhalt der Patientenverfügung nicht bindend. Die Ärzte sind frei in ihrer Entscheidung darüber, ob sie die Wünsche des Patienten erfüllen oder nicht. Wenn sie nicht dazu bereit sind, müssen sie den Betroffenen an einen anderen Arzt verweisen.