Das Betreuungsrecht in Koratien

Rechtsanwalt Darko Mundweil mag. iur., Osijek, Kroatien

 

Betreuung (gesehen durch das Kroatische Familienrecht) ist eine Form des Schutzes von Minderjährigen ohne elterliche Fürsorge, von Erwachsenen, die nicht in der Lage sind für sich selbst zu sorgen, sowie von Menschen, die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen zu schützen.https://www.internationales-betreuungsrecht.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif
Im Folgenden beziehen sich die Ausführungen auf die rechtliche Betreuung von volljährigen Personen.
Mit der Betreuung wird den volljährigen Personen  Schutz der Persönlichkeit, Behandlung und Ausbildung für das Leben und Tätigkeiten sowie die Gewährleistung von Schutz der Eigentumsrechte und Interessen gewährt.
In Kroatien wird die Betreuung durch das Sozialzentrum, einen Vormund und einen speziellenVormund ausgeführt.

Wie auch in Deutschland, kann man in Kroatien die Betreuung für sich durch verschiedene Verträge privatrechtlich regeln, aber sie kann auch von Gerichten angeordnet werden. Hier ist immer das Amtsgericht zuständig.
Das Gericht kann – in einem nicht strittigen Verfahren – erwachsenen Personen, die aufgrund von psychischen Störungen oder anderen Ursachen nicht in der Lage sind sich um die Pflege der persönlichen Bedürfnisse, Rechte und Interessen zu kümmern oder weil sie eine Gefahr für die Rechte und Interessen anderer darstellen, teilweise oder vollständig die Rechtsfähigkeit entziehen.

Vor einer solchen Entscheidung muss das Gericht ein ärztliches Gutachten von Experten über die  Gesundheit der Person erstellen lassen.

Jeder ist verpflichtet, dem Sozialhilfezentrum Informationen über die Notwendigkeit des Schutzes für eine solche Person zu liefern.
Krankenhäuser sind auch verpflichtet,  Informationen über die psychischen Störungen und anderen Ursachen deretwegen eine Person nicht in der Lage ist, über ihre Rechte und Interessen allein zu sorgen, zu übermitteln, wenn das Sozialhilfezentrum dies anfordert.

Das Zentrum für Sozialhilfe beurteilt die Lage und wird dem Gericht gegebenenfalls vorschlagen gegen eine solche Person ein Verfahren einzuleiten, in welchem der Person dann die Rechtsfähigkeit ganz oder teilweise entzogen werden kann.

Für die Person, gegen die  ein Verfahren eingeleitet worden ist, wird das Zentrum für Sozialhilfe einen Sondervormund ernennen.

Die Person, welche teilweise oder vollständig die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, wird durch das Zentrum für Sozialhilfe unter Vormundschaft gestellt. Dies erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nachdem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde.

Weiterhin gibt es die Institution „Vormundschaft für besondere Fälle“. Hier ernennt das Zentrum für Sozialhilfe einen besonderen Vormund zum Schutz von Persönlichkeits- und Eigentumsrechten einer Person. Dies geschieht in folgenden Fällen:
– wenn für eine Person bereits ein Vorschlag zum Entzug der Rechtsfähigkeit besteht,
– wenn der Wohnsitz mindestens drei Monate nicht bekannt ist oder nicht vorhanden ist, und es keinen Bevollmächtigten gibt,
– wenn ein Interessenskonflikt zwischen einem Schützling und seinem Vormund besteht,
– wenn zwei Schützlinge den gleichen Vormund haben und ein Rechtsstreit oder rechtliche Beziehungen bestehen,
– in anderen Fällen, wenn es notwendig ist, die Rechte und Interessen dieser Personen zu schützen.

Der Betreuer muss die Eigenschaften und Fähigkeiten eines Vormunds haben und seine Zustimmung erteilen.
Ist es nach den Umständen des Falles und dem Wohlbefinden der Person erforderlich, kann das Sozialhilfezentrum entscheiden, die Betreuung direkt zu übernehmen. Dafür wird ein  Mitarbeiter ernannt.
Ein Mitarbeiter kann Betreuer von mehreren Personen sein, wenn dies nicht deren Interessen zuwider läuft.
Das Sozialzentrum kann dabei die unter Betreuung zu stellende Person selbst oder auch deren nähere Verwandte nach ihrer Meinung über den ernannten Betreuer befragen.

Das Sozialzentrum muss den zukünftigen Betreuer über die Rechte und Pflichten eines Betreuers informieren.
Das Sozialzentrum kann die Befugnisse des Betreuers begrenzen, wenn es im Interesse der Person ist und kann auch beschließen, dass bestimmte Aufgaben von einer anderen qualifizierten Person durchgeführt werden.
Über die Entscheidung zur Betreuung einer Person muss das Sozialzentrum innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eintritt der Rechtskraft darüber weitere Behörden wie das Standesamt und das Amtsgericht (Grundbuchamt) informieren.
Wenn eine betreute Person über Vermögenswerte verfügt, muss das Sozialzentrum umgehend eine Auflistung und Beschreibung der Vermögenswerte erstellen und den Betreuer mit der Verwaltung betrauen.
Die betreute Person wird durch den Betreuer vertreten.

Der Betreuer hat die Verwaltung des Vermögens der Person inne, wenn dies in der Entscheidung des Sozialzentrums nicht anders bestimmt wurde.
Für wichtige Maßnahmen hinsichtlich des persönlichen Status- oder zu Gesundheitsfragen, benötigt der Betreuer erst eine Genehmigung des Sozialzentrums.
Die Mitarbeiter des Sozialzentrums in Kroatien wie auch deren Ehepartner können keine Verträge zur Entfremdung oder Belastung des Vermögens mit einer unter Betreuung gestellten Person schließen.

Der Betreuer muss dem Sozialzentrum alle sechs Monate einen Bericht über seine Tätigkeit und den Zustand des Vermögens der betreuten Person einreichen.
Dem Betreuer wird ein monatlicher Lohn genehmigt, abhängig von seiner Arbeit und dem Engagement für den Schutz der Rechte und das Wohl der Person.
Das Recht auf  Lohn besteht nicht, wenn es sich um einen Betreuer handelt, der gesetzlich zur Sorge um eine Person verpflichtet ist.