Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international: KROATIEN

Zur Aktualisierung der im Rahmen des Forschungsinstituts der Kester-Haeusler-Stiftung zur Verfügung gestellten Informationen rund um die Themen Betreuungsrecht, Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen international:

Gibt es in KROATIEN für den Fall, dass eine erwachsene Person durch einen Unfall oder eine Krankheit geschäftsunfähig wird die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu errichten?
Eine explizite Vorsorgevollmacht – wie sie das deutsche Recht kennt – gibt es in Kroatien nicht. Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit, privatrechtliche Vorsorge durch die Erstellung von Vollmachten zu treffen. Es gibt nur vereinzelt Möglichkeiten, Willenserklärungen zum Ausdruck zu bringen, die dem Inhalt der Vorsorgevollmacht wie sie in Deutschland bekannt ist, ähnlich sind. Inhaltlich geht es dabei beispielsweise um Vereinbarungen, die Pflegeleistungen oder Organspenden etc. betreffen. Der Pflegedienstleister oder die pflegende Privatperson ist dadurch aber nicht berechtigt, den Betroffenen rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Welche Vertretungsbefugnis gibt es?
Die rechtsgeschäftliche Vertretung einer geschäftsunfähigen Person findet nur durch einen Betreuer statt.
Dieser wird von der Behörde (Fürsorgezentrum) eingesetzt und ist befugt, sämtliche rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen für den Betroffenen abzugeben und ihn in Gerichtsverfahren zu vertreten.

Gibt es die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu erstellen?
Es ist nach aktueller Gesetzeslage in Kroatien nicht möglich, eine Betreuungsverfügung einzurichten mit dem Ziel, sollte es zu einem Betreuungsverfahren kommen, eine besondere, im Voraus ausgesuchte Vertrauensperson des Betroffenen als Betreuer einzusetzen.

Gibt es für die verschiedenen Aufgabenkreise (Gesundheit, Vermögen etc.) unterschiedliche Betreuer?
Nein. Es kann nur ein Betreuer eingesetzt werden, dieser ist für die unterschiedlichen Aufgabenkreise verantwortlich.

Wer ist für die Bestellung des gesetzlichen Betreuers zuständig?
Für alle Angelegenheiten von Betreuung kroatischer Bürger ist das Fürsorgezentrum (Behördeneinrichtung) zuständig. Dies gilt unabhängig davon, wo die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, prüft das Fürsorgezentrum zunächst, ob der Schutz und die Interessen der Person im Ausland durch die dort geltenden Betreuungsbestimmungen gewahrt werden. Nur dann, wenn dies nicht sichergestellt werden kann, entscheidet es selbst über die geeigneten Maßnahmen.
Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Kroatien in eine solche Lage gerät trifft das Fürsorgezentrum zunächst vorläufige Maßnahmen nach kroatischem Recht, die den Schutz und die Wahrung der Interessen des ausländischen Staatsbürgers gewährleisten. Daneben setzt sich das Fürsorgezentrum mit den Behörden im Heimatland des ausländischen Bürgers in Verbindung. Bis die zuständigen ausländischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen bleiben die Entscheidungen der kroatischen Behörden wirksam.

Wie wird die Betreuerauswahl vorgenommen und wie und von wem wird der Betreuer kontrolliert? An welche gesetzlichen Vorgaben muss er sich halten? Darf er alle Entscheidungen allein treffen oder gibt es gerichtliche oder behördliche Genehmigungserfordernisse für bestimmte Rechtsgeschäfte?
Wie in Deutschland gibt es auch in Kroatien für das Amt des Betreuers keine spezielle berufliche Ausbildung. Es muss sich um eine vertrauenswürdige Person mit einwandfreiem Leumund handeln, des Weiteren darf kein Interessenkonflikt zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen bestehen und es darf im Vorfeld kein Versorgungsvertrag mit dem Betroffenen oder dessen Ehegatten abgeschlossen worden sein.
Bei der Betreuerbestellung legt das Fürsorgezentrum die Rechte und die Pflichten des Betreuers fest. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Fürsorgezentrum die Betreuung selbst übernimmt, wofür ein Behördenmitarbeiter bestimmt wird.
Im Unterschied zum deutschen Betreuungsrecht wird bei vermögenden Betreuten das Vermögensverzeichnis nicht von dem Betreuer erstellt, sondern direkt vom Fürsorgezentrum. Dieses übermittelt das Verzeichnis dem Betreuer. Eine Registrierung der Betreuung erfolgt durch Information an eine Registerstelle, anschließend wird die Betreuung in das Geburtsregister des Betroffenen eingetragen. Bei vorhandenem Grundvermögen informiert das Fürsorgezentrum das Grundbuchamt um auch dort eine Eintragung (bzw. Löschung) der Betreuung vorzunehmen.
Der Betreuer hat Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller gewöhnlichen Geschäfte und gewöhnlicher Vermögensverwaltung des Betroffenen. Bezüglich aller wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen (z. B. Veräußerung von Immobilien oder Grundbesitz, Verfügungen über Eigentumsrechte, Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen) benötigt der Betreuer die Genehmigung des Fürsorgezentrums.
Eine halbjährliche Berichtspflicht des Betreuers besteht gegenüber dem Fürsorgezentrum hinsichtlich der Vermögenssituation und hinsichtlich der Betreuerarbeit im Allgemeinen. Außerdem muss der Betreuer jederzeit auf Verlangen des Fürsorgezentrums Rechenschaft ablegen.

Wie erfolgt die Betreuervergütung?
Im Unterschied zu Deutschland wird die Betreuervergütung nicht mit Pauschalbeträgen abgegolten, sondern sie wird nach der Qualität der Betreuungsarbeit und nach der Intensität seiner Arbeit und Bemühungen um das Wohlergehen des Betroffenen festgesetzt.

Wie haftet der Betreuer?
Eine Haftung des Betreuers besteht hinsichtlich aller Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Betreuers basieren. Das Fürsorgezentrum ermittelt den Schaden im Vermögen des Betreuten und macht ihn unter Fristsetzung direkt beim Betreuer geltend. Darüber hinaus beantragt das Fürsorgezentrum die gerichtliche Feststellung des Schadensersatzanspruchs. Die möglicherweise später erforderliche gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfolgt ebenfalls durch das Fürsorgezentrum.

Gibt es in Kroatien Patientenverfügungen?
Nein. Grundsätzlich muss auch in Kroatien der Patient in jede medizinische Behandlung einwilligen, bei schwierigen Entscheidungen muss diese schriftlich erfolgen. Das kroatische Recht erkennt aber eine vorherige Entscheidung zu medizinischen Fragen, die von einer voll geschäftsfähigen Person im Vorfeld getroffen wird – so wie wir sie als Patientenverfügung kennen – nicht an.
Wenn der Betroffene seine Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung oder zu einem Eingriff aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Geschäftsunfähigkeit nicht geben kann, muss die Zustimmung von dem zuvor vom Fürsorgezentrum eingesetzten Betreuer erteilt (oder verweigert) werden. Bei Interessenkonflikten muss das Fürsorgezentrum eingeschaltet werden.

Werden ausländische Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen in Kroatien anerkannt?
Wenn diese rechtsgeschäftlichen Regelungen in dem Land, aus dem sie stammen, wirksam sind, werden sie in Kroatien anerkannt, solange dies im Ergebnis nicht im Widerspruch zur kroatischen Verfassung steht.