Betreuungsrecht in Kanada

Wenn Menschen aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen für sich selbst zu treffen, müssen andere Personen dies an ihrer Stelle tun. Eine neue Herausforderung stellt dabei die immer bedeutsamer werdende internationale Mobilität dar, aufgrund derer Personen und ihre Familien immer häufiger an mehr als nur einem Ort leben.

Grundsätzlich sollte man sich bei einem Umzug ins Ausland vor Ort bei einem Rechtsanwalt über das jeweils geltende Recht erkundigen und Vollmachten entsprechend der landesspezifischen Regelungen erstellen lassen. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn Immobilien vorhanden sind.

In Kanada sind Regelungen zur Stellvertretung und Betreuung, nicht auf Bundes-, sondern auf Provinz-ebene geregelt, wobei alle Provinzen vergleichbare Regelungen getroffen haben. Diese entsprechen in ihren Grundzügen auch dem geltenden Recht der Provinz Québec, deren Rechtssystem nicht auf dem in Nordamerika im Übrigen vorherrschenden common law System basiert, sondern französischrechtlich orientiert ist. Im Folgenden wird beispielhaft auf die Regelungen der Provinz Ontario Bezug genommen.

In Ontario regelt der Substitute Decisions Act, 1992 (SDA) die Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit. Grundsätzlich wird ein Geschäftsunfähiger nicht automatisch von den Familienangehörigen vertreten. Dies ist nur in medizinischen Notfällen möglich. Unabhängig von der Bestellung eines Betreuers durch das Gericht kann eine Person, bevor sie geschäftsunfähig wird, mittels Vollmachten bestimmen, wer an ihrer Stelle Entscheidungen treffen soll. Hierbei wird in Ontario zwischen zwei unterschiedlichen Vollmachten unterschieden, der sog. Continuing Power of Attorney for Property und der Power of Attorney for Personal Care.

1. Continuing Power of Attorney for Property (Fortgeltende Vollmacht für Eigentums-angelegenheiten)

Die Continuing Power of Attorney for Property ermächtigt eine andere Person über das Eigentum des Vollmachtgebers zu verfügen. Unter den Begriff des Eigentums fallen unter anderem Immobilien, Einrichtungsgegenstände, Aktien, Anleihen, Schuldscheine, Fahrzeuge und Renten.

Die besondere Betonung der Fortgeltung ist notwendig, da die Vollmacht auch und insbesondere für den Fall fortgelten soll, in dem der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird.
Grundsätzlich wird eine Continuing Power of Attorney for Property sofort wirksam. Es kann jedoch auch bestimmt werden, dass die Vollmacht erst im Fall der Geschäftsunfähigkeit wirksam wird. Dies bedarf aber einer detaillierten Festlegung innerhalb der Vollmacht, wann ein Fall der Geschäftsunfähigkeit feststehen soll, beispielsweise erst bei Feststellung der Geschäftsunfähigkeit durch einen Gutachter.

Um eine solche Vollmacht zu erteilen, muss der Vollmachtgeber mindestens 18 Jahre alt und geistig in Lage sein, die Rechtsfolgen einer solche Vollmacht zu begreifen. Der Bevollmächtigte muss ebenfalls mindestens 18 Jahre alt sein und sollte in derselben kanadischen Provinz wohnhaft sein, wie der Vollmachtgeber selbst. Die Bevollmächtigung einer im Ausland lebenden Person, wie etwa eines Familienangehörigen, ist zwar möglich jedoch nicht empfehenswert, da im Regelfall Entscheidungen getroffen werden müssen, die es nötig machen, dass der Bevollmächtigte, meist über einen längeren Zeitraum, vor Ort anwesend ist.

Es empfiehlt sich, mindestens einen Vertreter oder Alternativbevollmächtigten zu benennen, sollte der Bevollmächtigte das Amt ablehnen oder selbst nicht in der Lage sein für den Vollmachtgeber zu handeln. Es besteht auch die Möglichkeit zwei oder mehr Personen als gemeinsam handelnde Bevollmächtigte zu benennen. Dieses Vorgehen birgt jedoch auch immer die Gefahr widerstreitender Meinungen und Interessen und kann zu Konflikten zwischen den Vertretern führen, was im schlechtesten Fall Nachteile für den Bevollmächtigenden zur Folge haben kann. Auf der anderen Seite kann die Benennung von zwei Personen in Gesamtvertretung den Missbrauch der Vollmacht vorbeugen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung können die Vor- und Nachteile diskutiert und abgewogen werden, um dann eine optimale Lösung für den Einzelfall zu finden.

Zur Erstellung einer Vollmacht bedarf es weiterhin der Unterschrift zweier Zeugen, welche jedoch insbesondere weder selbst Bevollmächtigte noch mit dem Vollmachtgeber verheiratet sein dürfen. Des Weiteren soll es sich um „respektable Personen“ handeln, die vernünftige und verständige Entscheidungen zu treffen in der Lage sind. Einer weiteren Form, etwa der notariellen Beurkundung, bedarf die Vollmacht darüber hinaus nicht. Eine dem Zentralen Vorsorgeregister in Deutschland entsprechende Datenbank gibt es in Kanada nicht. Es ist daher ratsam, entsprechende Dokumente bei einem Rechtsanwalt oder einer dem Vollmachtgeber nahestehenden, vertrauenswürdigen Person zu hinterlegen.

Eine Vollmacht kann entweder mittels eines ausdrücklichen Widerrufs, der wiederum von zwei Zeugen unterzeichnet werden muss, oder durch die Erstellung einer neuen Vollmacht widerrufen werden.

2. Power of Attorney for Personal Care (Vollmacht für die Persönliche Fürsorge)

Die persönliche Fürsorge betrifft die medizinische Versorgung, Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Hygiene und Sicherheit einer Person.

Um eine Power of Attorney for Personal Care zu erteilen, muss der Vollmachtgeber mindestens 16 Jahre alt sein. Gleiches gilt für den Bevollmächtigten. Auch hier empfiehlt es sich, mindestens einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Wie bereits oben ausgeführt, ist auch hier die Bennenung zweier oder mehrerer Personen in Gesamtvertretung möglich. Weiterhin müssen zwei Zeugen die Power of Attorney for Personal Care unterschreiben.

Die Vollmacht kann besondere Anweisungen an den Bevollmächtigten enthalten, beispielsweise hinsichtlich medizinischer Behandlungen, welche der Bevollmächtigte zwingend zu befolgen hat. Die Niederschrift derartiger Wünsche für den Krankheitsfall wird auch als „living will“ bezeichnet. Dieser kann separat oder als Teil der Vollmacht gestaltet werden.
Sind keine besonderen Angaben gemacht worden, so muss der Bevollmächtigte sich nach den anderweitig mündlich oder schriftlich geäußerten Wünschen des Vollmachtgebers richten. Nur wenn diese nicht feststellbar sind, ist im „besten Interesse“ des Vollmachtgebers zu handeln. Das beste Interesse kann sich aus den Werten und Vorstellungen des Vollmachtgebers ergeben. Darüber hinaus ist maßgeblich, ob die Entscheidung die Lebenssituation des Vollmachtgebers verbessert oder zumindest nicht verschlechtert bzw. was sich aus einer Abwägung von Vorteilen und Nachteilen der möglichen Entscheidung ergibt.

3. Anerkennung einer ausländischen Vollmacht

Gemäß Sec. 85 SDA kann eine ausländische Vollmacht dann anerkannt werden, wenn sie zur Zeit des Handelns aufgrund der Vollmacht den gesetzlichen Regelungen des Ortes entspricht, an dem

(a) aufgrund der Vollmacht gehandelt wird;
(b) der Vollmachtgeber wohnhaft ist;
(c) der Vollmachtgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Wenn keine Vollmacht vorhanden ist

Soweit der Betroffene keine entsprechenden Vollmachten erteilt hat, sind Familienangehörige berechtigt, im Notfall medizinische Entscheidungen zu treffen.
Für die Fälle, in denen das Eigentum und die Finanzen betroffen sind, können Familienangehörige oder andere nahestehende Person, wie etwa enge Freunde, bei der zuständigen Behörde, dem Office of the Public Guardian and Trustee, einen Antrag darauf stellen, entsprechend für den Betroffenen auftreten zu dürfen. Bestehen keine Vollmachten und findet sich auch sonst keine Person im Freundes- oder Familienkreis des Betroffenen, obliegt die Vertretung dem Office of the Public Guardian and Trustee. Nur in bestimmten Fällen, etwa wenn die Person, die nicht mehr geschäftsfähig ist, jegliche Zusammenarbeit verweigert, wird das Gericht einen Guardian bestellen.

Wenn der Bereich der persönlichen Fürsorge betroffen ist und keine Vollmacht vorliegt, dann kann das Gericht einen sogenannten Guardian of the Person bestellen. Das Gericht prüft dann, ob die Person, die betroffen ist, nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen hinsichtlich mindestens eines Aspekts der persönlichen Fürsorge zu treffen und ob eine solche Entscheidung getroffen werden muss. In einigen Fällen wird auch dann das Office of the Public Guardian and Trustee als Vertreter bestellt und kümmert sich um die anstehenden Fragen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur allgemeine Hinweise enthält und keine juristische Beratung darstellt. Eine solche ist nur unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls möglich. Wir empfehlen daher dringend, zur Lösung Ihres individuellen Anliegens professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Eric P. Polten
Polten & Associates
Toronto, Ontario, Kanada