Italien: Vollmacht für einen Notfall im Alter ?

Es gibt nach italienischem Recht nach Erreichen der Volljährigkeit keine automatische, gesetzlich normierte Vertretungsbefugnis Dritter. Möglich sind zu einem Zeitpunkt, zu welchem die betroffene Person (noch) geschäftsfähig war, erteilte und auch für den Zeitraum der Unzurechnungsfähigkeit weiterhin gütige Vollmachten. Vorgaben zu speziellen Vollmachten gibt es nicht, wobei in Italien grundsätzlich Spezialvollmachten (also Vollmachten für ein oder mehrere bestimmte Rechtsgeschäfte) und Generalvollmachten (also Vollmachten für alle Rechtsgeschäfte, ggf. beschränkt auf jene der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung) möglich sind.

Je nach Inhalt der über die Vollmacht ermächtigten Rechtsgeschäfte kann die Vollmacht entweder als reine Privaturkunde (also als ein Stück Papier, zu unterfertigen vom Vollmachtgeber) ausgestaltet sein, oder aber muss als notariell beurkundete Vollmacht (bei Schenkungen u.Ä. sogar in der Form einer öffentlichen Urkunde, also nicht nur mit einfach beglaubigter Unterschrift) ausgefertigt werden.

Dadurch, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht selbst erteilt, wird nach italienischem Recht davon ausgegangen, dass die Vollmachterteilung auch dem Willen des Vollmachtgebers entspricht. Eine ausdrückliche Passage in diesem Sinne braucht die Vollmacht nicht zu enthalten.

Der Inhalt der einzelnen Vollmachten kann, nach Willen des Vollmachtgebers, frei gewählt werden.

Die Vollmachten (und die Zurechnungsfähigkeit beim Ausstellen derselben) werden
– bei notarieller Beurkundung durch den Notar;
– im Streitfall (zusätzlich) durch das erkennende Gericht
geprüft.

Vollmachten sind – selbst wenn bei Erteilung als unwiderruflich erklärt – dennoch jederzeit widerrufbar, allerdings nur vom Vollmachtgeber oder – sollte dieser ganz oder teilweise entmündigt werden oder ihm ein Sachwalter zur Seite gestellt werden – auch von den betreffenden Betreuungspersonen (ggf. nach gerichtlicher Ermächtigung).

Ein Widerruf von staatlicher Seite hingegen ist nicht möglich oder vorgesehen. Auch gibt es keine staatliche Genehmigungsstelle.

Eine deutsche Vorsorgevollmacht ist in Italien anerkannt und zwar auch ohne Apostille (Beglaubigungsform im internationalen Rechtsverkehr) oder Legalisierung dank bilateralem Abkommen.

Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen verweisen wir auf das italienische Zivilgesetzbuch (ZGB), und dabei u.a. auf die Artikel 1 und 2, 374 ff., 404 ff., 1350, 1387 ff. und 1703 ff. ZGB.

Stephan Vale und Arno Kornprobst
Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei Pobitzer Studio Legale
Bozen, Meran