Internationales Betreuungsrecht – Italien

Vorsorgevollmacht
In Italien gibt es keine ausdrücklich als solche bezeichnete „Vorsorgevollmacht“. Dennoch ist nach den allgemeinen Regelungen des italienischen Zivilrechts jede geschäftsfähige Person dazu berechtigt, für den Fall einer künftig eintretenden Geschäftsunfähigkeit für sich einen gesetzlichen Vertreter zu benennen, also eine Vollmacht zu erteilen. Es handelt sich dabei um allgemeine Vollmachten. Möglich ist demnach die Erstellung von Generalvollmachten oder auch einzelnen Spezialvollmachten für die verschiedenen Lebensbereiche. Der Inhalt der Vollmacht, bzw. die Befugnisse des Bevollmächtigten, können jeweils individuell gestaltet werden, unterliegen also der Privatautonomie. Die Vollmacht kann entweder privatschriftlich erstellt oder notariell beurkundet (bspw. wenn Immobiliengeschäfte oder Schenkungen etc. getätigt werden sollen) werden.
Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bestätigt, wird nicht verlangt.
Zeugen, die bestätigen, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war und der Inhalt der Vollmacht dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, sind nicht vorgesehen.
Betreuungsverfügung
Daneben gibt es die Möglichkeit, eine Person zu bestimmen, die im Fall der Fälle gesetzlicher Betreuer werden soll, vergleichbar also mit der in Deutschland möglichen „Betreuungsverfügung“. Die Benennung mehrerer Personen für unterschiedliche Aufgabenkreise ist nicht möglich.
Die Betreuungsverfügung muss entweder mittels beglaubigter privatschriftlicher Urkunde oder mittels öffentlicher Urkunde erstellt werden. Sie bedeutet nicht, dass die benannte Person als „Bevollmächtigter“ anzusehen ist, sondern als vom Betroffenen gewünschter und vom Gericht einzusetzender gesetzlicher Betreuer (Sachwalter). Zuständig ist das Vormundschaftsgericht.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Geeignetheit der gewünschten Person als Betreuer kann sich das Gericht nicht einfach über den in der Betreuungsverfügung geäußerten Wunsch hinwegsetzen, sondern ist an einige Vorgaben gebunden. Grundsätzlich hat das Gericht den Betreuer ausschließlich im Hinblick auf das Wohl und die Interessen des Betroffenen auszuwählen. Nur mit begründeter Entscheidung, die an das Vorliegen schwerwiegender Gründe geknüpft ist, kann eine andere Person als die gewünschte als Betreuer eingesetzt werden. Vorzugsweise muss das das Gericht – wenn möglich – die benannte Person einsetzen oder den Ehegatten, die mit dem Betroffenen zusammenlebende Person, den Vater, die Mutter, ein Kind, Geschwister oder einen Verwandten bis zum vierten Grad zum Betreuer bestimmen. Insoweit unterliegt die Betreuungsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung. Die Aufgabenkreise und Befugnisse des Sachwalters werden vom Gericht bestimmt. eine Eintragung in einem Register erfolgt nicht.
Patientenverfügung
Seit April 2017 existiert ein Patientenverfügungsgesetz. Dieses ist jedoch immer noch heftig umstritten und hat bisher nicht zu einer klaren Rechtslage geführt. Das Gesetz bestimmt, dass Patienten schriftlich niederlegen können, unter welchen Bedingungen eine medizinische Behandlung abgebrochen, bzw. unterlassen werden soll, wenn sie selbst sich dazu nicht mehr äußern können. Es besteht zwar eine grundsätzliche Bindung der Ärzte an den in der Patientenverfügung geäußerten Willen des Betroffenen. Jedoch können Ärzte aus Gewissensgründen die gewünschte Ausführung verweigern, was die Bindungswirkung wieder infrage stellt. Die Krankenhäuser müssen in einem solchen Fall einen anderen Arzt damit beauftragen, den Willen des Betroffenen durchzusetzen.