Betreuungsrecht in Italien

Rechtsanwältin Doris Reichel, Milano, Italien

Existiert in Ihrem Land eine gesetzliche Betreuung und wenn ja, wie lautet deren offizielle Bezeichnung?
Mit dem Gesetz Nummer 6 vom 09.01.2004 wurde in die italienische Rechtsordnung die Betreuung -sog. Tutela legale- als Rechtsinstitut zum Schutz der Person neben den bereits bestehenden Instituten der Entmündigung und der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einführt.

Auf welche Aufgabenbereiche erstreckt sich die gesetzliche Betreuung?
Voraussetzung für die Betreuung ist die “Unmöglichkeit”, dass eine Person ihre eigenen Interessen wahrnimmt. Die Betreuung erstreckt sich damit auf Personen, die ganz oder teilweise ihrer Autonomie beraubt sind, d.h. Personen, die krank oder körperlich oder geistig beeinträchtigt sind. Sie zielt darauf ab, Personen, die sich aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes in einer benachteiligten (oder schwächeren) Lage befinden, die Ausübung ihrer Grundrechte zuzusichern und ihnen unter kleinstmöglichen Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit ihre Selbständigkeit zu gewährleisten. Körperbehinderten Personen soll eine angemessene Hilfeleistung garantiert werden und geistig behinderten Personen sollen durch entsprechende Unterstützung vor schädigenden Handlungen geschützt werden. Die betreute Person bleibt trotz Betreuung insoweit geschäftsfähig, als sie alle Handlungen selbst vornehmen kann, die nicht die ausschliessliche Vertretung oder den notwendigen Beistand durch den Betreuer erfordern.

Welche Gesetzesgrundlagen sind für eine gesetzliche Betreuung einschlägig, z.B. Familienrecht?
Die gesetzlichen Regelungen zur Betreuung finden sich im italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch (“Codice Civile”, c.c.), dort im XII. Titel des 1. Buch in den Artikeln 404-432.

Wie hoch ist der Prozentsatz der Personen, die in Ihrem Land unter einer rechtlichen Betreuung stehen, uns interessiert ein ungefährer Prozentsatz gemessen an der Gesamtbevölkerung?
Hierzu sind uns leider -trotz entsprechender Recherchen- bislang keine Zahlen bekannt geworden.

Wen bestellt das Gericht bei Vorliegen eines Betreuungsfalls?
Das Betreuungsgericht ernennt einen Betreuer, den sog. amministratore di sostegno (Art. 404 c.c.). Im Beschluss über die Ernennung des Betreuers sind gem Art. 405 c.c. “die Handlungen anzugeben, die der Betreuer im Namen und im Auftrag des Betreuten tätigen kann” sowie “die Handlungen, die der Betreute nur mit dem Beistand des Betreuers tätigen kann.”

Gibt es das Instrument des gesetzlichen Betreuers?
Der Betreuer wird in Italien immer vom Betreuungsgericht bestimmt. Gem. Art. 417 c.c. kommen als Betreuer in Betracht: Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grades, angeheirate Verwandte bis zum zweiten Grad, Vormund, Treuhänder oder ein Staatsanwalt.

Kann das Gericht eine Kontrollbetreuung anordnen für den Fall, dass eine Vollmacht erteilt wurde?Das Betreuungsgericht kann jederzeit die Befugnisse und Legitimität des Betreuers überprüfen.

Gibt es eventuell eine Ausbildung zum Betreuer?
Die Rechtsanwaltskammern und andere Organisationen veranstalten Schulungen für Menschen, die im Bereich der Betreuung und der Vormundschaft tätig werden wollen/sollen.

Kann das Gericht auch auf ehrenamtliche Betreuer zurückgreifen?
In Italien gibt es keine Listen ehrenamtlicher Betreuer, auf die das Gericht im Bedarfsfalle zurückgreifen kann.

Welche Berufsgruppe übernimmt vorwiegend die rechtliche Betreuung?
Die Pflichten des Betreuers werden durch die in Artikel 417 c.c. (vgl. oben Frage 6) genannten Personen vorgenommen. Daher lässt sich eine Berufsgruppe, die vorwiegend die Betreuung übernimmt, nicht ohne weiteres identifizieren mit Ausnahme des Staatsanwaltes.

Gibt es das Instrument der Vorsorgevollmacht?
Auch in Italien gibt es das Instrument der Vorsorgevollmacht, die es zu beachten gilt, soweit der Vollmachtgeber bei Errichtung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.

Wenn ja, auf welche Lebensbereiche erstreckt sich diese? In Deutschland sind dies z.B. Aufenthalt, Gesundheit, Vermögen.
Die Vollmacht umfasst die gleichen Bereiche wie in Deutschland, d.h. die Vollmacht erstreckt sich auch in Italien hauptsächlich auf die Lebensbereiche Aufenthalt, Gesundheit, Vermögen.

Welche formellen Voraussetzungen muss die Vollmacht erfüllen? Muss sie z.B. notariell beurkundet sein? Muss sie von Zeugen unterzeichnet sein?
Es ist ratsam, die Vollmacht in der Form einer öffentlichen Urkunde (d.h. vor dem Notar) abzufassen. Gemäss Art. 48 des italienischen Notarsgesetz (Verzicht von Zeugen) ist die Unterzeichnung durch Zeugen dann nicht erforderlich.

Gibt es in diesem Zusammenhang eine Patientenverfügung zur Vorlage im Krankenhaus?
Im Jahr 2009 wurde in Italien zwar ein aus zehn Gesetzesentwürfen zusammengefasstes Patientenverfügungsgesetz beschlossen. Gleichwohl ist die Rechtslage hiernach nicht klar und nach wie vor heftig umstritten. Immerhin ist aber seit Gesetzeserlass die Abgabe eines sog. “testamento biologico” möglich. Hierin kann verfügt werden, dass weitere Therapien unerwünscht sind, solltendie Genesungschancen gering sein. Die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr kann damit allerdings nicht unterbunden werden. Auch ist das „testamento biologico“ für Ärzte nicht verbindlich.