Griechenland: Vertretung alter Menschen, die nicht mehr handeln können

Es gibt nach griechischem Recht nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich keine automatische, gesetzlich normierte Vertretungsbefugnis Dritter.

Wenn eine volljährige Person aufgrund Ihres Alters oder einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht mehr besorgen kann, können die Eheleute oder nächste Angehörige diese Person nicht automatisch vertreten.
Für die weitere Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der geschäftsunfähigen Person bestehen rechtlich zwei Möglichkeiten: Es ist möglich, dass eine geschäftsfähige Person durch die Erteilung von Vollmachten zu dem Zeitpunkt, zu welchem sie noch geschäftsfähig gewesen war, Vorkehrungen für den späteren Zeitraum Ihrer Unzurechnungsfähigkeit trifft. Wenn man derartige Vollmachten für die weitere Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht erteilt hat, besteht auch die Möglichkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ( dikastiki simbarastasi), dass ein Sachwalter vom Gericht bestellt wird.

Es gibt in Griechenland keine spezielle Vollmacht für geschäftsunfähig gewordene Personen. Es gibt jedoch die Spezialvollmachten. Sie sind Vollmachten, die für ein oder mehrere bestimmte Rechtsgeschäfte gelten und die Generalvollmacht, die für alle Rechtsgeschäfte gelten. Alle Vollmachten werden von Notaren erstellt.
Durch die Erteilung von Spezialvollmachten können die rechtlichen Interessen einer geschäftsunfähigen Person z. B. in den Bereichen: des Vermögens, der gesundheitlichen Versorgung, der Post und des Aufenthalts wahrgenommen werden.
Gerade Vorsorgeerklärungen, die im Rechtsverkehr später Bedeutung erlangen sollen, müssen mit besonderer Sorgfalt und Bedacht erstellt werden und der Erklärende sollte sich ihres Inhalts vollumfänglich bewusst sein.

Eine extra Bestätigung, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht auch so gewünscht hat, ist nicht notwendig. Nach griechischem Recht geht man davon aus, dass die Vollmachterteilung auch dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, da der Vollmachtgeber selbst die Vollmacht erteilt hat.

Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens ( dikastiki simbarastasi) verweisen wir auf das griechische Zivilgesetzbuch (AK), und insbesondere auf die Artikel 1666, 1674 AK.
Der vom Gericht bestellter Sachwalter kann die rechtlichen Interessen der geschäftsunfähigen Person z. B. in den Bereichen: des Vermögens, der gesundheitlichen Versorgung, der Post und des Aufenthalts wahrnehmen.

Bei der Vollmachterteilung sind die Notare verantwortlich, sie prüfen z.B. das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden beim Ausstellen der Vollmacht und ob ihrer Inhalt rechtswidrig ist. Die Vollmachten werden im Streitfall (zusätzlich) durch das erkennende Gericht geprüft.

Die Notare sind in Griechenland Träger eines öffentlichen Amtes und gleichzeitig Freiberufler. Sie haften persönlich und unbeschränkt gem. Art. 914 AK für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Vermögensschäden. Es gibt keine weitere staatliche Genehmigungsstelle. Ein Widerruf von staatlicher Seite ist nicht vorgesehen. Der Inhalt der einzelnen Vollmachten kann, nach Willen des Vollmachtgebers, frei gewählt werden.

Vollmachten sind – selbst wenn bei Erteilung als unwiderruflich erklärt – dennoch jederzeit widerrufbar, allerdings nur vom Vollmachtgeber oder – sollte dieser ganz oder teilweise entmündigt werden oder ihm ein Sachwalter zur Seite gestellt werden – auch von den betreffenden Betreuungspersonen (ggf. nach gerichtlicher Ermächtigung).

Aufgrund des Haager Abkommens vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung, das seit 5.10.1985 zwischen Deutschland und Griechenland gilt, werden deutsche Notarurkunden, mit beglaubigter Übersetzung und mit der Apostille versehen, in Griechenland anerkannt.

Es folgen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen:

Αρθρο 1666
Ποιοι υποβάλλονται σε δικαστική συμπαράσταση
Σε δικαστική συμπαράσταση υποβάλλεται ο ενήλικος: 1. όταν λόγω ψυχικής ή διανοητικής διαταραχής ή λόγω σωματικής αναπηρίας αδυνατεί εν όλω ή εν μέρει να φροντίζει μόνος για τις υποθέσεις του. 2. όταν, λόγω ασωτίας, τοξικομανίας ή αλκοολισμού, εκθέτει στον κίνδυνο της στέρησης τον εαυτό του, το σύζυγό του, τους κατιόντες του ή τους ανιόντες του.
Ο ανήλικος, που βρίσκεται υπό γονική μέριμνα ή επιτροπεία, μπορεί να υποβληθεί σε δικαστική συμπαράσταση, αν συντρέχουν οι όροι της, κατά το τελευταίο έτος της ανηλικότητας. Τα αποτελέσματα της υποβολής σε δικαστική συμπαράσταση αρχίζουν, αφότου ο ανήλικος ενηλικιωθεί.

Αρθρο 1674
Έκθεση της κοινωνικής υπηρεσίας
Το δικαστήριο, προκειμένου να αποφασίσει την υποβολή ενός προσώπου σε δικαστική συμπαράσταση και το διορισμό δικαστικού συμπαραστάτη, καθώς και όταν πρόκειται να διορίσει προσωρινό δικαστικό συμπαραστάτη, συνεκτιμά την έκθεση της αρμόδιας κοινωνικής υπηρεσίας σχετικά με την αναγκαιότητα του μέτρου και την καταλληλότητα του προσώπου που πρόκειται να διορίσει δικαστικός συμπαραστάτης ή του σωματείου ή του ιδρύματος, στα οποία πρόκειται να ανατεθεί η δικαστική συμπαράσταση.

 

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