Betreuungsrecht in Dänemark

Ab dem Alter von 18 Jahren gilt in Dänemark das Erwachsenenschutzrecht.
In Dänemark gibt es weit weniger gesetzliche Betreuungen (Vormundschaften) als in Deutschland. Dies liegt vor allem daran, dass sich die Sozialsysteme im Allgemeinen schon seit den 1970er Jahren darauf einstellen, dass die Menschen älter werden und entsprechende Maßnahmen getroffen wurden: umfassende kommunale Versorgungsstruktur, Rahmenbedingungen für gesundheitliche, soziale und pflegerische Versorgungs- und Sicherungssysteme u. a. durch direkte staatliche Dienstleistungen, durch ambulante Dienstleistungen, die weitgehend durch die Kommunen finanziert werden, altersgerechte Wohnformen, hoher Ausbildungsstandard von Pflegepersonal, weitgehende Kostenfreiheit der Gesundheitsdienste, zentrale Zuständigkeiten der Kommunen (verbesserte Koordination) usw.

Gesetzliche Betreuung – Vormundschaft

Die gesetzliche Vormundschaft kann dann angeordnet werden, wenn ein entsprechender Krankheitszustand des Betroffenen vorliegt und wenn es ein Bedürfnis dafür gibt, die Vormundschaft anzuordnen, die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist Voraussetzung. Wie im deutschen Betreuungsrecht wird gilt der Grundsatz, dass die Vormundschaft nicht weiter in die Rechte des Betroffenen eingreifen darf als unbedingt erforderlich, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen steht an oberster Stelle. Daraus ergibt sich, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, inwieweit eine Vormundschaft angeordnet wird.
Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Vormundschaft kann nicht von jeder Person angeregt werden. Nur der Betroffene selbst, nahe Angehörige, schon eingesetzter Vormund oder öffentliche Stellen sind dazu berechtigt.
Die Anordnung einer Vormundschaft muss nicht unbedingt durch einen Richter vorgenommen werden. Im Unterschied zu Deutschland soll für die gesetzliche Betreuung nicht (allein) die Justiz verantwortlich sein, sondern im Mittelpunkt der Regelungen steht der Gedanke der sozialen Betreuung. Die dänische Gesetzgebung verfolgt das Ziel, Gerichte zu entlasten und die (früher praktizierte) formular- und aktenmäßige Bearbeitung von Betreuungsfällen abzuschaffen, bzw. einzuschränken. Betreuungsgerichte sind nur dann zuständig, wenn es um Streitigkeiten geht – der Betroffene beispielsweise keine Betreuung möchte – oder wenn eine Betreuung der 3. Stufe (s. u.), die mit dem Entzug der Geschäftsfähigkeit verbunden ist, eingerichtet werden soll. Im Regelfall liegt die Sachkompetenz bei den Bereuungsbehörden („Statsamt“). Ziel der Behörde ist es, personen- und familienrechtliche Angelegenheiten einvernehmlich zu regeln, sie ist für die Einrichtung von Betreuungen zuständig. Nur Konfliktfälle müssen an die Gerichte abgegeben werden.

Im Unterschied zum deutschen Betreuungsrecht gliedert sich die Vormundschaft in 3 Stufen mit jeweils ansteigender Eingriffsintensität:
1.
Die schwächste Stufe ist eine Art gesetzlicher Beistandschaft, die schon bei „Unterfahrenheit“ oder „Gebrechlichkeit“ und nur auf Antrag des Betroffenen selbst eingesetzt werden kann. Der Vormund kann hier nur gemeinsam mit dem Betroffenen Rechtsgeschäfte abschließen.
2.
Strengere Voraussetzungen gelten für die nächsthöhere Stufe, sie ist mit der deutschen Betreuung vergleichbar. Es muss eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, aufgrund derer der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Weiterhin dürfen keine anderen Hilfen zur Verfügung stehen, die eine Vormundschaft evtl. entbehrlich machen würden. Die Aufgabenkreise werden individuell festgelegt. Eine zeitliche Begrenzung ist möglich. Eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung gibt es nicht. Der Betreute bleibt geschäftsfähig.
3.
Die dritte Stufe der Vormundschaft hat zur Folge, dass dem Betroffenen die rechtliche Handlungsfähigkeit im finanziellen Bereich durch das Gericht entzogen werden kann. Diese dritte Stufe steht immer in Zusammenhang mit der Vormundschaft der zweiten Stufe. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen der zweiten Stufe immer vorliegen müssen.

Betreuerperson
In der Regel werden Berufsbetreuer eingesetzt. Das Statsamt kann eigenständig entscheiden, wieviel Betreuer notwendig sind und diese einstellen. Meistens handelt es sich dabei um Rechtsanwälte, jedenfalls dann wenn es um den Aufgabenbereich Vermögenssorge geht. Ehrenamtliche Fremdbetreuer gibt es nicht.
Im Aufgabenbereich „persönliche Angelegenheiten“ werden überwiegend Angehörige als Betreuer eingesetzt.

Vorsorgevollmacht
Bei Erstellung der Vollmacht muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein, der Inhalt muss von unabhängigen Zeugen bestätigt werden.
Wichtig ist die Frage, ob die Vollmacht wirksam bleibt, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Die privatrechtlichen Vertragsregelungen enthalten dazu keine konkrete Aussage. Gesetzlich eindeutig geregelt ist nur der Fall, dass die Vollmacht dann wirkungslos wird, wenn der Vollmachtgeber entmündigt wird. Bei Eintreten von „natürlicher Geschäftsfähigkeit“ wird hingegen angenommen, dass die Vollmacht wirksam bleibt.

08.02.2018