Internationales Betreuungsrecht – Tschechische Republik

Seit dem Jahr 2014 ist es möglich auch in der Tschechischen Republik selbstbestimmte Vorsorge, die mit der Vorsorgevollmacht teilweise vergleichbar ist, zu treffen. Vorgesehen dafür sind 3 verschiedene Varianten, wobei die unter 3. aufgeführte „Vertretung durch eine nahestehende Person“ im Vergleich zum deutschen Recht im weiteren Sinne als Kombination zwischen Vollmacht, Betreuungsverfügung und gesetzlicher Betreuung zu sehen ist. 1. Voraberklärung […..]
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Tschechische Republik: Gesetzliche Vertretung mit Genehmigung des Gerichts

In der Tschechischen Republik gibt es keine automatische Vertretung durch Angehörige für den Notfall. Falls es einem Volljährigen aufgrund einer geistigen Störung unmöglich ist, selbst rechtsgeschäftlich zu handeln, kann ihn ein Abkömmling, die Eltern, die Geschwister, der Ehemann oder der Lebenspartner vertreten. Zum Entstehen dieser Vertretung ist die Genehmigung des Gerichtes erforderlich. Es handelt sich somit um eine besondere gesetzliche […..]
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Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger in der Tschechischen Republik

In der Tschechischen Republik gibt es eine modifizierte „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“: Sofern eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, selbstständig rechtlich zu handeln, kann sie von einem nächsten Angehörigen vertreten werden, wobei die Terminologie des CZ-BGB nicht explizit von „nächsten Angehörigen‘“, sondern von „Mitgliedern des Haushaltes des Vollmachtgebers“ spricht, vgl. § 49 Abs. 1 CZ- BGB. […..]
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