Die „curatorship“ in Südafrika

Das südafrikanische Recht kennt ebenfalls keinen Grundsatz, wonach Menschen, die nicht mehr für sich selbst handeln können, automatisch durch ihre Angehörigen vertreten werden. Auch gibt es kein Rechtsinstitut einer Vollmacht, die von einem Geschäftsunfähigen erstellt werden kann. Eine Vollmacht kann nur erstellt werden, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Sie bleibt wirksam, bis der Betroffene sie widerruft oder stirbt. Allerdings gibt […..]
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South Africa: Legal Provisions Regarding Tutorship and Curatorship

Rule 57:   De lunatico inquirendo, appointment of curators in respect of persons under        disability and release from curatorship 1. Any person desirous of making application to the court for an order declaring another person (hereinafter referred to as ‚the patient‘) to be of unsound mind and as such incapable of managing his affairs, and appointing a curator to […..]
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Beitrag Südafrika: Curator bonis und curator ad personam

In Südafrika gibt es keine automatische Vertretung Erwachsener im Notfall und es gibt keine spezielle Vollmacht, wie zum Beispiel die Vorsorgevollmacht in Deutschland. Vielmehr wird ein curator bonis und/oder ein curator ad personam auf Antrag vom Gericht ernannt. Im Normalfall ist der Antragssteller ein Angehöriger. Der Antrag muss durch mindestens zwei ärztliche Gutachten unterstüzt werden. Bei dem ersten Gerichtstermin bestellt […..]
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