Internationales Betreuungsrecht – Österreich

Vorsorgevollmacht Mit der österreichischen Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber alle Angelegenheiten (Vermögen, Gesundheitssorge, Aufenthalt) nach seinen Wünschen und Vorstellungen individuell regeln. Zu beachten ist, dass die Vollmacht deutlich und konkret formuliert wird. Bei einem zu allgemein gehaltenen oder zu unbestimmten Vollmachtstext besteht die Gefahr, dass Probleme im Rechtsverkehr entstehen, die in der Folge zur Unwirksamkeit der Vollmacht führen können. In welcher […..]
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Fortschritte in Österreich: Reform des Erwachsenenschutzrechts wurde beschlossen

Das inzwischen 30 Jahre alte und mittlerweile immer heftiger kritisierte Sachwalterschaftsrecht wird abgeschafft. Im Einzelnen: In Österreich gibt es die eingeschränkte Vertretungsbefugnis von Ehegatten und die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Dies bedeutet, dass die Ehegatten und bestimmte nächste Angehörige im Notfall für den Betroffenen rechtlich verbindlich handeln dürfen, weil sie durch Gesetz dazu ermächtigt sind. (In Deutschland gibt es diese gesetzliche […..]
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Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger in Österreich

Ein Beitrag des Präsidenten der österreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Rupert Wolff: In Österreich gibt es die „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“: Sofern eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen vermag und sie dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter hat, kann sie bei diesen Rechtsgeschäften von einem nächsten […..]
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Die Vertretung geschäftsunfähiger Personen in Österreich

Wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (zum Beispiel die ordentliche Führung des Haushalts oder Alltagsgeschäfte des täglichen Bedarfs) nicht mehr besorgen kann und zudem vom Gericht kein Sachwalter bestellt wurde, kann ein nächster Angehöriger die Vertretung der Person für das jeweilige Rechtsgeschäft übernehmen (gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, §§ 284 ff ABGB).