Internationales Betreuungsrecht – Italien

Vorsorgevollmacht In Italien gibt es keine ausdrücklich als solche bezeichnete „Vorsorgevollmacht“. Dennoch ist nach den allgemeinen Regelungen des italienischen Zivilrechts jede geschäftsfähige Person dazu berechtigt, für den Fall einer künftig eintretenden Geschäftsunfähigkeit für sich einen gesetzlichen Vertreter zu benennen, also eine Vollmacht zu erteilen. Es handelt sich dabei um allgemeine Vollmachten. Möglich ist demnach die Erstellung von Generalvollmachten oder auch […..]
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Internationales Betreuungsrecht – Italien

Vorsorgevollmacht In Italien gibt es keine ausdrücklich als solche bezeichnete „Vorsorgevollmacht“. Dennoch ist nach den allgemeinen Regelungen des italienischen Zivilrechts jede geschäftsfähige Person dazu berechtigt, für den Fall einer künftig eintretenden Geschäftsunfähigkeit für sich einen gesetzlichen Vertreter zu benennen, also eine Vollmacht zu erteilen. Es handelt sich dabei um allgemeine Vollmachten. Möglich ist demnach die Erstellung von Generalvollmachten oder auch […..]
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Italien: Vorkaufsrecht für Angehörige bei Immobilienverkauf innerhalb eines Betreuungsverfahrens?

Nach Art. 404 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches (hier online auch in deutscher Sprache abrufbar: http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/themen/zivilgesetzbuch.asp) sind besachwaltete Personen und Personen, welche ganz oder teilweise entmündigt wurden, nur unter Mithilfe von bzw. über deren Sachwalter / Vormund dazu in der Lage, Immobiliargeschäfte rechtsgültig abzuwickeln, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass der Vormundschaftsrichter diese vorab gutgeheißen hat (vgl. Art. 374 […..]
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Italien: Vorkaufsrecht für Angehörige bei Immobilienverkauf innerhalb eines Betreuungsverfahrens?

Die Familienmitglieder müssen normalerweise nicht in die Entscheidung mit eingebunden werden und es gibt auch kein gesetzliches Vorkaufsrecht für Familienangehörige im Falle eines Verkaufs. Es solches Vorkaufsrecht hätte nur durch Vertrag oder per Testament zuvor, d.h. rechtzeitig eingeräumt werden können. Der in Italien ernannte Betreuer, sog. „amministratore di sostegno“, der auch ein Familienangehöriger sein kann, kann aber nur mit Genehmigung […..]
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Italien: Vollmachten für den Notfall

Das italienische Recht kennt keine automatische Vertretung im Notfall. Vielmehr ist bei Gericht ein entsprechender Antrag durch den Angehörigen oder den Betreuungsbedürftigen zu stellen. Die Artikel 404 – 413 des Codice Civile (Bürgerliches Gesetzbuch von Italien) enthalten insoweit die gesetzlichen Regelungen zum Thema Betreuung. Der Vertreter-Betreuer (sog. „amministratore di sostegno“) wird nach vorhergehender Prüfung vom Betreuungsgericht ernannt. Zudem gibt es […..]
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Italien: Vollmacht für einen Notfall im Alter ?

Es gibt nach italienischem Recht nach Erreichen der Volljährigkeit keine automatische, gesetzlich normierte Vertretungsbefugnis Dritter. Möglich sind zu einem Zeitpunkt, zu welchem die betroffene Person (noch) geschäftsfähig war, erteilte und auch für den Zeitraum der Unzurechnungsfähigkeit weiterhin gütige Vollmachten. Vorgaben zu speziellen Vollmachten gibt es nicht, wobei in Italien grundsätzlich Spezialvollmachten (also Vollmachten für ein oder mehrere bestimmte Rechtsgeschäfte) und […..]
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Betreuungsrecht in Italien

Rechtsanwältin Doris Reichel, Milano, Italien Existiert in Ihrem Land eine gesetzliche Betreuung und wenn ja, wie lautet deren offizielle Bezeichnung? Mit dem Gesetz Nummer 6 vom 09.01.2004 wurde in die italienische Rechtsordnung die Betreuung -sog. Tutela legale- als Rechtsinstitut zum Schutz der Person neben den bereits bestehenden Instituten der Entmündigung und der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einführt.