Art. 220 des belgischen BGB enthält Regelungen über den Schutz eines geistig kranken Ehepartners. Hiernach kann der Ehepartner der erkrankten Person durch das zuständige Familiengericht zur Vornahme sämtlicher in Art. 215 § 1 belgisches BGB aufsummierten Handlungen ermächtigt werden. Zu diesen in Art. 215 § 1 belgisches BGB enthaltenen Handlungen zählen u.a. die Ausübung der Verfügungsgewalt über das den Ehepartnern […..]
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