Belgien: Vorkaufsrecht für Angehörige bei Immobilienverkauf innerhalb eines Betreuungsverfahrens?

–    Einleitung
Am 1. September 2014 ist die neue belgische Gesetzgebung bezüglich der Schutzsysteme der unter Betreuung stehenden Personen in Kraft getreten.  Dieses neue Gesetz  (“ De wet van 17 maart 2013 tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuw beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid“) , beabsichtigt die bereits bestehenden Schutzsysteme der unter Betreuung stehende Personen tiefgründig zu harmonisieren und zu reformieren. Künftig soll es nur noch zwei anstatt vier unterschiedliche Schutzsysteme für unter Betreuung stehende Personen geben: Eins für volljährige Personen und das andere für minderjährige Personen.
Der Geltungsbereich des Gesetzes vom 17. März 2013 umfasst alle (volljährigen) Personen, die wegen gesundheitlichen Probleme (physischen und psychischen) nicht länger in der Lage sind, sich weiterhin, vorübergehend oder endgültig selber und ohne Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß um ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern.
Das Gesetz umfasst zwei Schutzsysteme zu Gunsten dieses Personenkreises: das außergerichtliche Schutzsystem (i) und das gerichtliche Schutzsystem (ii). Darüber hinaus gibt es zu dieser Thematik  im belgischen Eherecht ein weiteres Schutzsystem für verheiratete behinderte Personen.
Die wichtigste Reformation, die der belgische Gesetzgeber mit diesem neuen Gesetz einführte, ist der außergerichtlich Schutze aufgrund der Vertretung mittels einer Vorsorgevollmacht. Dadurch wird der unter Betreuung stehenden Person ein wichtiges Mitspracherecht erteilt. Dieses Mitspracherecht steht dabei selbstverständlich stets im Verhältnis zu den physischen und psychischen Möglichkeiten der unter Betreuung stehenden Person.

Mit diesem Rechtsrahmen begünstigt  der Gesetzgeber das außergerichtliche Schutzsystem, entsteht eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf die (Vorsorge)Vollmachten, können Missbräuche effizienter und schneller angegangen werden und werden die Gerichte entlastet.

Es gilt das Prinzip der Subsidiarität und der Proportionalität: das außergerichtliche Schutzsystem, welches der unter Betreuung stehende Person mehr Selbstbestimmung garantieren soll, genießt Vorrang vor der Anwendbarkeit des restriktiven Mechanismus des gerichtlichen Schutzsystems (Subsidiarität). Zudem dürfen Schutzmaßnahmen im Allgemeinen auch nicht weiterreichender sein, als es im konkreten Fall notwendig ist (Proportionalität).
Mit dem Gesetz vom 17. März 2013 kommt der belgische Gesetzgeber den Empfehlungen des Europarats sowie den Verpflichtungen des Übereinkommens über die Rechten von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen nach.

–    Außergerichtliches Schutzsystem: Die Vorsorgevollmacht
Das außergerichtliche Schutzsystem soll gewährleisten, dass geschäftsfähige Personen im Falle des teilweisen oder vollständigen Verlustes der Geschäftsfähigkeit überprüfen können, ob der mittels Vorsorgevollmacht gewählte Betreuer die in dieser Vollmacht aufgenommenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in ihrem Interesse wahrt.
Der belgische Gesetzgeber hat das außergerichtliche Schutzsystem für vermögensrechtliche Angelegenheiten mittels Vertretung mit Gesetz vom 17. März 2012 nun auch gesetzlich verankert (Art. 489 Bürgerliches Gesetzbuch).
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips genießt das außergerichtliche Schutzsystem Vorrang vor dem gerichtlichen Schutzsystem, sofern es a) der unter Betreuung stehenden Person einen umfangreicheren Schutz als das gerichtliche Schutzsystem bietet und b) noch kein gerichtliches Schutzsystem durch ein Gericht angeordnet wurde.
Geschäftsfähige volljährige oder emanzipierte minderjährige Personen, die noch keinem gerichtlichen Schutzsystem unterstehen, haben die Möglichkeit, um mittels einer Vorsorgevollmacht ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise an einem Betreuer zu übertragen.
Handelt es sich um eine Vollmacht für ein einzelnes, speziell bezeichnetes Rechtsgeschäft, so spricht man von einer Spezialvollmacht. Eine solche ist beispielsweise für die Veräußerung von Immobilieneigentum durch den Betreuer zwingend notwendig.
Demgegenüber steht die Generalvollmacht, welche sodann für alle Arten von Rechtsgeschäften gilt.
Es steht jeder Person frei, einen Betreuer zu wählen.  Bei Erstellung der Vollmacht ist sodann darauf zu achten, die von der Vollmacht umfassten Handlungen detailliert zu beschreiben, um so späteren Streitigkeiten über den Umfang der Befugnisse des Betreuers entgegen zu wirken.
Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Vorsorgevollmacht ist die Registrierung derselben im zentralen Register der Königlichen Föderation des Belgischen Notariat (KFBN).
Vorbehaltlich abweichender spezialgesetzlicher Regelungen unterliegt die Vorsorgevollmacht sodann grundsätzlich den in den Art. 1984 bis 2010 belgisches BGB enthaltenen allgemein-zivilrechtlichen Regelungen über die Vollmacht.

Den Betreuer trifft gegenüber der unter Betreuung stehenden Person zunächst die Verpflichtung, regelmäßig über die in Ausführung der Vorsorgevollmacht getätigten Handlungen zu berichten.

Sämtliche Vermögen und/oder Einkommen der unter Betreuung stehenden Person sind strikt getrennt vom persönlichen Vermögen des Betreuers zu führen. Mittels gesetzlicher Regelung soll so die unter Betreuung stehende Person vor einem Fehlverhalten des Betreuers geschützt werden.

Sollte sich herausstellen, dass der Betreuer nicht mehr im alleinigen Interesse der unter Betreuung stehende Person handelt bzw. die Situation unter dem gerichtlichen Schutzsystem besser geregelt werden kann (Proportionalitätsprinzip), so hat das Amtsgericht die Befugnis, das Mandat aufzulösen.
Sowohl der Betreuer als auch die geschäftsfähige geschützte Person, haben jederzeit das Recht, um dieses außergerichtliche Schutzsystem zu beenden bzw. die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. In einem solchen Fall muss die Entscheidung dem Gericht bzw. dem Notar schriftlich mit Begründung mitgeteilt werden. Zudem hat die geschützte Person jederzeit das Recht, die Grundsätze, die der Betreuer während der Ausführung des Mandates zu beachten hat, anzupassen. Sowohl die Beendigung, als auch die Änderung der Vorsorgevollmacht ist im KFBN zu registrieren.
Es ist erforderlich, dass die Vorsorgevollmacht vor dem Eintritt des Verlusts der Geschäftsfähigkeit bei der Königlichen Federation der belgiscchen Notariat  („KFBN“) registriert worden ist, damit sie Rechtsgültigkeit  erlangt.
Bei Veräusserungen von Immobilien oder andere Gegenstände aus dem Vermögen der unter Betreuung stehenden Person handelt, ist das Einverständnis des Betreuers mittels Gegenzeichnung der Veräusserungsakte verpflichtend, damit die Veräusserung Rechtsverbindlichkeit erlangt.

–    Gerichtliches Schutzsystem
Das gerichtliche Schutzsystem ist das zweite, per Gesetz eingeführte System für unter Betreuung stehende Personen, welches indes durch ein Gericht einseitig angeordnet werden kann. Diesem System können sämtliche volljährigen sowie minderjährigen Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben unterfallen, die wegen gesundheitlichen Probleme (physischen und/oder psychischen) nicht länger in der Lage sind, sich weiterhin, vorübergehend oder endgültig, ordnungsgemäß um ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Mit Blick auf die minderjährigen, unter Betreuung zu stellenden Personen kann das Gericht das gerichtliche Schutzsystem nur dann anordnen, wenn der Zustand der Geschäftsunfähigkeit von dauerhafter Natur ist.
Zusätzlich ist das Gericht vor Anordnung des gerichtlichen Schutzsystems verpflichtet, im KFBN- Register zu überprüfen, ob bereits eine Vorsorgevollmacht für die konkrete Situation eingetragen wurde (Wahrung des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsgrundsatzes). Ist ein bestehendes außergerichtliches Schutzsystem mit dem gerichtlichen Schutzsystem vereinbar, so kann eine Kombination beider Systeme angeordnet werden.
Nach Antragsstellung  hat der Richter die  Aufgabe für jede Rechtshandlung die Geschäftsfähigkeit der geschützten Person zu überprüfen. Gelangt der Richter mittels ärztliches Gutachten zu  der Auffassung, dass bestimmte Rechtshandlungen nicht länger selbst und ordnungsgemäß durch die Person ausgeführt werden können, umschreibt er diese Rechtshandlungen in seinem Beschluss.  Die unter Betreuung stehende Person bleibt geschäftsfähig in Bezug auf alle Rechtshandlungen, die der Richter nicht ausdrücklich in seinem Beschluss als solche festgehalten hat.
Entsprechend  Artikel 492/1, §2 Bürgerliches Gesetzbuch („B.W“), hat der Richter  auf jeden Fall die Geschäftsfähigkeit der geschützten Person für jede einzelne im o.a. Artikel gelistete Rechtshandlung zu überprüfen.  Beispielhaft sei  die Veräußerung von Immobilien aus dem Vermögen der unter Betreuung stehenden Personen erwähnt.

Art. 492/5 Bürgerliches Gesetzbuch  enthält eine Liste mit psychischen Erkrankungen, die als ernsthaft und permanent gelten. Personen dessen geistige Krankheit / Behinderung (mit ärztlichem Gutachten festgestellt) in dieser Liste aufgenommen ist,  gelten als geschäftsunfähig für alle persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten. In diesem Fall wird die unter Betreuung stehende Person sowohl für die materiellen Rechtshandlungen, als auch für die Verfahrenshandlungen, die seiner Person und/oder Vermögen anbelangen, vertreten. Sollte der Richter es als notwendig erachten, so hat er dessen ungeachtet doch noch die Möglichkeit für bestimmte Rechtshandlungen das Regime des Beistands zu befehlen und nicht die in diesem Fall normalerweise obligatorische Vertretung.
In seinem Beschluss entscheidet der Richter ebenfalls, ob die gewährte Fürsorge ausreichend ist oder ob die unter Betreuung stehende Person für die Rechtshandlungen, die in dem richterlichen Beschluss aufgenommen sind, effektiv durch den Betreuer vertreten werden muss.

Der Richter hat bei seiner Wahl die gesetzliche Verpflichtung dem Prinzip der Proportionalität Rechnung zu tragen: Vertretung ist nur das gestattet, wenn die Fürsorge nicht ausreichend ist.

Im gerichtlichen Schutzsystem ist der gerichtlich bestellte Betreuer die Schlüsselperson.

Der gerichtliche Betreuer betreut die unter Betreuung stehende Person bei der Ausübung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wofür diese Person mit richterlichem Beschluss als geschäftsunfähig erklärt worden ist.
Viel weitgehender sind gerichtliche Schutzmaßnahmen, die eine Vertretung der unter Betreuung stehenden Person auferlegen. Der Betreuer verwaltet das Vermögen der unter Betreuung stehenden Person mit großer Sorgfaltspflicht und vertritt die unter Betreuung stehende Person in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für die er mittels richterlichen Beschlusses geschäftsunfähig erklärt worden ist.
Der Betreuer informiert die unter Betreuung stehende Person und/oder seine Vertrauensperson über die Verwaltung und die Rechtshandlungen die in Bezug auf das Vermögen genommen worden sind, vorbehaltlich des richterlichen Beschlusses der den Betreuer von dieser Informationspflicht befreit.

Für gewisse wichtige und weitgehende vermögensrechtliche Rechtshandlungen schreibt das Gesetz vor, dass die Vertretung nur mittels Spezialvollmacht des Richters Rechtsgültigkeit  erlangen kann. Dazu gehört wiederum die Veräußerung von Gütern und Immobilien der unter Betreuung stehenden Person. (Art. 1186 belg. ZPO – „Gerechtelijk wetboek“).
Dies gilt beispielsweise  für die feste Wohnung der unter Betreuung stehenden Person. Veräußerung der persönlichen Wohnung ist nur mittels Spezialvollmacht des Richters möglich, wenn schwerwiegende Gründe die Veräußerung rechtfertigen. (Art. 499/9, 2 Bürgerliches Gesetzbuch)

–    Schutzsystem geisteskranke Ehepartner
Im belgischen Eherecht gibt es ein weiteres Schutzsystem für verheiratete behinderte Personen und betrifft den Ehepartner der Person; die wegen gesundheitlichen Probleme nicht weiter in der Lage ist, um selber ordnungsgemäß die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Dieses Schutzsystem ist komplementär zu dem  Gesetz vom 17. März 2013.
Das belgische Eherecht ermöglicht den Ehepartner, seinen Ehepartner zu vertreten. (Art. 220, §2 Bürgerliches Gesetzbuch) Es gelten zwei Voraussetzungen.

i) Diese gerichtliche Vertretung setzt erstens voraus dass einer der Ehepartner nicht mehr in der Lage ist seinen Willen und/oder eine Willenserklärung auszudrücken. Das Gesetz legt den Begriff der Unfähigkeit weitgehend aus. ii) Die zweite Voraussetzung hängt unmittelbar zusammen mit dem Gesetz vom 17. März 2013 : Es dürfen bislang keine außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Schutzmaßnahmen getroffen worden sein. Das Schutzsystem des belgischen Eherechts ist nicht gleichzeitig anwendbar mit den außergerichtlichen und gerichtlichen Schutzsystemen.
Sarah Kocks, Brüssel
Rechtsanwaltskanzlei Kocks & Partners, Brüssel